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Ordnung des Kirchenchorwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 16. August 2022 (ABl. S. 170).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183), zuletzt geändert am 17. April 2021 (ABl. S. 98), die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Rechtsstellung

(1) 1Das Kirchenchorwerk ist ein rechtlich unselbständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2Es ist Mitglied im „Chorverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. (CeK)“.
(2) 1Im Kirchenchorwerk sind die Kirchenchöre und Instrumentalgruppen (im Folgenden: Chöre) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zusammengeschlossen. 2Für Posaunenchöre gilt eine gesonderte Ordnung.
(3) Das Kirchenchorwerk verfügt über die ihm zugewiesenen Haushaltsmittel in eigener Verantwortung
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§ 2
Aufgaben

(1) Das Kirchenchorwerk hat die Aufgabe, den Dienst und die Gemeinschaft der Chöre und ihrer Mitglieder zu fördern.
(2) Dies geschieht insbesondere durch
  1. die Aus- und Weiterbildung von Chorleitern,
  2. die Unterstützung bei Neugründungen von Chören,
  3. die überregionalen Singangebote,
  4. die Empfehlung und Vermittlung von Notenmaterial,
  5. die Organisation von überregionalen Chortreffen,
  6. die Zusammenarbeit mit Organisationen und Gremien innerhalb und außerhalb der Landeskirche.
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§ 3
Chöre

(1) 1Die Chöre gestalten in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, kirchlichen und diakonischen Einrichtungen Kirchenmusik. 2Sie wirken in Gottesdiensten, Konzerten und anderen kirchlichen Veranstaltungen mit. 3Die Mitglieder erhalten in den Chören eine kontinuierliche musikalische Förderung.
(2) Die Chöre ermöglichen die Erfahrung von Gemeinschaft und leisten mit der Aneignung und der Aufführung von geistlicher Chormusik und kirchenmusikalischen Werken einen Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums und zum Gemeindeaufbau.
(3) Die Arbeit der Chöre wird durch Zuschüsse aus dem Haushalt der zuständigen Körperschaft oder Einrichtung (Träger) sowie durch Kollekten, Spenden und Beiträge der Mitglieder finanziert.
(4) 1Die Chöre tragen mit der Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung des Kirchenchorwerkes bei. 2Die Beiträge sollen vom Träger übernommen werden.
(5) 1Die Chöre werden unentgeltlich für ihre Träger tätig. 2Die Träger stellen den Chören für ihre Arbeit Räume und Einrichtungsgegenstände unentgeltlich zur Verfügung.
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§ 4
Werkrat

(1) 1Das Kirchenchorwerk wird durch einen Werkrat geleitet. 2Dem Werkrat gehören an:
  1. bis zu fünf Kirchenmusiker aus den Sprengeln,
  2. die Landeskantoren für Singarbeit und Popularmusik,
  3. bis zu zwei vom Werkrat berufene Mitglieder.
3Der Landeskirchenmusikdirektor und der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes können jederzeit mit beratender Stimme an den Sitzungen des Werkrates teilnehmen. 4Der Werkrat kann zu seinen Sitzungen Fachleute beratend hinzuziehen.
(2) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 werden durch die Kammer für Kirchenmusik im Benehmen mit den Kreiskantoren berufen. 2Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden für die Dauer von sechs Jahren berufen.
(3) 1Vorsitzender des Werkrates ist der Landeskantor für Singarbeit. 2Die Stellvertretung liegt beim Landeskantor für Popularmusik.
(4) 1Der Werkrat trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Kirchenchorwerkes nach dieser Ordnung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er berät über aktuelle und zukünftige Aufgabenstellungen des Werkes.
  2. Er beschließt über den Kassenbericht, die Jahresrechnung, die Höhe der Beiträge und Anträge auf Projektfinanzierung.
  3. Er sorgt für den Informationsaustausch im Kirchenchorwerk.
  4. Er unterbreitet Vorschläge zur Änderung der Ordnung des Kirchenchorwerkes.
(5) 1Der Werkrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. 2Er wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 3Er ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder oder der Landeskirchenmusikdirektor dies schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen.
(6) 1Der Werkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(7) Der Werkrat ist dem Landeskirchenamt rechenschaftspflichtig.
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§ 5
Aufgaben des Vorsitzenden

(1) 1Der Vorsitzende trägt die Verantwortung für die laufende Arbeit des Kirchenchorwerkes und für die Umsetzung der Beschlüsse des Werkrates. 2Er vertritt das Kirchenchorwerk nach außen, insbesondere in der Kammer für Kirchenmusik, in der Landeskirche und im Chorverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.
(2) Die Geschäfte des Kirchenchorwerkes führt das Zentrum für Kirchenmusik.
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§ 6
Gleichstellungsklausel

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 7
Schlussbestimmungen

(1) Über Änderungen dieser Ordnung beschließt das Kollegium des Landeskirchenamtes.
(2) 1Diese Ordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung des Kirchenchorwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 22. November 2010 (ABl. 2011 S. 14), geändert am 25. Februar 2020 (ABl. S. 76), außer Kraft.

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