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Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs
und der Regionalbischöfe der Evangelischen
Kirche in Mitteldeutschland
(Bischofswahlgesetz – BischofsWG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 2013 (ABl. S. 238),
zuletzt geändert am 17. April 2021 (ABl. S. 100).

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Bischofswahlgesetzes und des Dezernentenwahlgesetzes
26.11.2018
§ 10
geändert
2
Kirchengesetz zur Änderung des Bischofswahlgesetzes, Dezernentenwahlgesetzes und Pfarrstellengesetzes
20.11.2020
§ 10 Abs. 2
geändert
3
Kirchengesetz zur Ausführung und Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenverfassung EKM1#
17.04.2021
§ 2 Abs. 1
§ 4
Abschnitt 3
§ 12
neu gefasst
geändert
Überschrift
neu gefasst
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Abschnitt 1:
Gemeinsame Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

1Der Landesbischof und die Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland werden auf Vorschlag eines Wahlausschusses von der Landessynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. 2Wiederwahl oder die einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahren ist möglich.
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§ 2
Bischofswahlausschuss

(1) Dem Bischofswahlausschuss gehören an:
  1. die Mitglieder des Landeskirchenrates,
  2. sechs weitere von der Landessynode zu Beginn ihrer Amtsperiode gewählte Synodale, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen,
  3. bei der Wahl des Landesbischofs je ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  4. bei der Wahl der Regionalbischöfe je sechs weitere von der Landessynode zu Beginn ihrer Amtsperiode gewählte Mitglieder aus dem jeweiligen Sprengel, darunter mindestens ein Synodaler, ein Präses einer Kreissynode und ein Superintendent.
(2) 1Derjenige, dessen Nachfolger gewählt wird, ist von der Mitwirkung ausgeschlossen. 2Ebenfalls von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, wer auf dem Wahlvorschlag der Findungsgruppe steht oder gestanden hat.
(3) 1Den Vorsitz im Bischofswahlausschuss führt der Präses der Landessynode. 2Er wird im Vorsitz durch einen seiner Stellvertreter vertreten. 3Die Geschäftsführung obliegt dem Präsidenten des Landeskirchenamtes; er wird durch seinen Stellvertreter vertreten.
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§ 3
Einberufung des Bischofswahlausschusses

(1) Der Präses der Landessynode beruft den Bischofswahlausschuss in der Regel neun Monate vor der Tagung, auf der die Wahl erfolgen soll, ein.
(2) 1Der Präses gibt die Einberufung des Bischofswahlausschusses auf der vorherigen Tagung der Landessynode und im Amtsblatt bekannt. 2Er fordert die Mitglieder des Wahlausschusses auf, Personalvorschläge für die Aufstellung des Wahlvorschlags zu unterbreiten.
(3) 1Die Personalvorschläge sind an den Präses zu richten. 2Der Gleichstellungsbeauftragte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland kann dem Präses einen eigenen Personalvorschlag unterbreiten.
(4) Über die Personalvorschläge ist von den Einbringern Stillschweigen zu wahren; § 4 Absatz 6 gilt für sie entsprechend.
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§ 4
Aufgabe und Arbeitsweise des Bischofswahlausschusses

(1) 1Aufgabe des Bischofswahlausschusses ist es, geeignete Kandidaten für die Wahl des Landesbischofs zu finden und der Landessynode einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. 2Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter zu beachten. 3Der Wahlvorschlag soll bis zu drei, in der Regel zwei Namen enthalten; er ist in alphabetischer Reihenfolge zu erstellen. 4Enthält der Wahlvorschlag nur einen Namen, bedarf dieser abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 3 der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Bischofswahlausschusses. 5Insbesondere für den Fall, dass der bisherige Amtsinhaber nach Ablauf seiner Amtszeit zur Wiederwahl bereit ist, kann der Bischofswahlausschuss davon absehen, auf den Wahlvorschlag einen zweiten Namen zu setzen.
(2) 1Zur Erarbeitung des Wahlvorschlags setzt der Bischofswahlausschuss eine Findungsgruppe ein. 2Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der Findungsgruppe und das Verfahren zur Aufstellung des Wahlvorschlags, wird durch Verordnung des Landeskirchenrates geregelt.
(3) 1Die Findungsgruppe erstattet dem Bischofswahlausschuss Bericht und legt den von ihr erarbeiteten Wahlvorschlag vor. 2Die in Aussicht genommenen Kandidaten stellen sich dem Bischofswahlausschuss vor.
(4) Nach Vorstellung der Kandidaten beschließt der Bischofswahlausschuss über den Wahlvorschlag.
(5) 1Der Bischofswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 3Wahlvorschläge bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bischofswahlausschusses.
(6) Die Sitzungen des Bischofswahlausschusses sind vertraulich.
(7) Weitere Bestimmungen zur Arbeitsweise des Bischofswahlausschusses erlässt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
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§ 5
Bekanntgabe des Wahlvorschlags

(1) 1Die vom Bischofswahlausschuss vorgeschlagenen Kandidaten werden den Mitgliedern der Landessynode spätestens einen Monat vor der Wahl bekannt gegeben; in besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden. 2Danach wird die Öffentlichkeit informiert. 3Im Amtsblatt erfolgt eine entsprechende Mitteilung.
(2) 1Im Fall der Wahl des Landesbischofs ist vor der Bekanntgabe des Wahlvorschlags mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland das Benehmen über den Wahlvorschlag herzustellen. 2Das Benehmen gilt als hergestellt, soweit die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nach § 2 Absatz 1 an der Aufstellung des Wahlvorschlags mitgewirkt haben.
(3) 1Bei der Wahl eines Regionalbischofs stellt sich jeder Kandidat nach der Bekanntgabe des Wahlvorschlages in einem Gottesdienst im Propstsprengel vor. 2Steht nur der bisherige Amtsinhaber zur Wiederwahl, findet Satz 1 keine Anwendung.
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Abschnitt 2:
Die Wahl des Landesbischofs

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§ 6
Einberufung der Landessynode

(1) 1Zur Wahl des Landesbischofs wird die Landessynode zu einer besonderen Tagung einberufen oder es wird im Rahmen einer Tagung der Landessynode eine besondere Sitzung angesetzt. 2Den Mitgliedern ist spätestens mit der Einladung der besondere Zweck der Tagung mitzuteilen.
(2) Die Kirchengemeinden werden zur Fürbitte für die Synodentagung aufgerufen.
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§ 7
Vorstellung der Kandidaten vor der Landessynode

(1) In der ersten Sitzung der Tagung, auf der die Wahl erfolgen soll, gibt der Vorsitzende des Bischofswahlausschusses der versammelten Landessynode den Wahlvorschlag bekannt und begründet ihn.
(2) 1Anschließend stellen sich die Kandidaten der Landessynode auf geeignete Weise vor und beantworten Fragen der Synodalen. 2Danach halten sie sich für Gespräche mit den Synodalen bereit. 3Die Verhandlungen der Landessynode sind zu diesem Zweck für eine angemessene Zeitdauer zu unterbrechen.
(3) Die Synodalen beraten über den Wahlvorschlag in geschlossener Sitzung.
(4) An den Gesprächen nach Absatz 2 Satz 2 und der geschlossenen Sitzung nach Absatz 3 dürfen nur Mitglieder der Landessynode gemäß Artikel 57 Absatz 1 Kirchenverfassung EKM, die beratenden Mitglieder gemäß Artikel 57 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM sowie ständige Berater und kirchliche Beauftragte teilnehmen.
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§ 8
Wahlhandlung

(1) 1Die Wahl des Landesbischofs erfolgt frühestens am darauffolgenden Verhandlungstag ohne erneute Aussprache mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. 2Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Synodalen auf sich vereint.
(2) 1Die ersten beiden Wahlgänge werden mit allen vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. 2Erhält auch im zweiten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Stimmenzahl und tritt keiner der Vorgeschlagenen von der Kandidatur zurück, so scheidet vor dem nächsten Wahlgang derjenige Kandidat aus, der die geringste Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet über das Ausscheiden das Los.
(3) Stehen danach noch zwei Kandidaten zur Wahl, scheidet nach zwei weiteren Wahlgängen der nächste Kandidat entsprechend Absatz 2 Satz 2 aus.
(4) Steht in einem Wahlgang nur ein Kandidat zur Wahl und erreicht dieser auch im folgenden Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl gescheitert.
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§ 9
Weiteres Verfahren

(1) Ist ein Kandidat gewählt, teilt der Präses der Landessynode dem Gewählten das Ergebnis der Wahl mit.
(2) 1Nach der Annahme der Wahl beruft der Landeskirchenrat den Landesbischof namens der Kirche in das Amt. 2Der Landeskirchenrat bestimmt auf Vorschlag des Landeskirchenamts und in Abstimmung mit dem Kirchenkreis, in welcher Kirchengemeinde seines Dienstbereichs er Pfarrer mit Predigtauftrag ist.
(3) Die Einführung des Landesbischofs erfolgt in einem Gemeindegottesdienst, in dem auch die Berufungsurkunde übergeben wird.
(4) 1Im Fall des Scheiterns der Wahl nach § 8 Absatz 4 leitet der Bischofswahlausschuss das Verfahren nach §§ 3 ff erneut ein. 2Die Fristen des § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 können verkürzt werden; die Ladungsfrist für die Synodentagung, auf der die Wahl stattfinden soll, muss jedoch mindestens 14 Tage betragen.
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§ 10
Beginn und Ende der Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Landesbischofs beginnt mit dem Tag der Berufung.
(2) 1Der Dienst des Landesbischofs endet mit Ablauf der Amtszeit, sofern er nicht für eine weitere Amtszeit gewählt wird. 2Er endet auch mit Erreichen der für Pfarrer geltenden gesetzlichen Altersgrenze. 3Endet die Amtszeit bis zu fünf Jahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, kann die Landessynode auf Antrag des Bischofswahlausschusses mit Zustimmung des Landesbischofs die Amtszeit einmalig um bis zu fünf Jahre verlängern. 4Die Landessynode kann auf Antrag des Landesbischofs beschließen, das Dienstende bis zu drei Jahre über die gesetzliche Altersgrenze hinauszuschieben, wobei das Ende der regulären Amtszeit nicht überschritten werden darf.
(3) 1Der Landesbischof kann jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Erklärung gegenüber dem Landeskirchenrat von seinem Dienst zurücktreten. 2Der Rücktritt wird wirksam, wenn der Betreffende nach einem Gespräch mit dem Wahlausschuss an dem Rücktritt festhält.
(4) 1Der Landesbischof kann durch die Landessynode von seinem Dienst abberufen werden, wenn seine Amtsführung dem Bekenntnis oder der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland widerspricht oder sein Lebenswandel die Würde des Amtes verletzt. 2Er kann ferner von seinem Dienst abberufen werden, wenn er die zur Fortführung seines Dienstes erforderlichen Kräfte nicht mehr besitzt. 3Ob die Voraussetzungen für die Abberufung vorliegen, prüft der Bischofswahlausschuss; zuvor hat er über die Prüfung das Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland herzustellen. 4Hält der Bischofswahlausschuss die Voraussetzungen für die Abberufung für gegeben, legt er den Sachverhalt der Landessynode vor. 5Diese kann nach Anhörung des Superintendentenkonventes die Abberufung aussprechen. 6Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Landessynode.
(5) 1Mit dem Rücktritt tritt der Landesbischof in den Wartestand, sofern ihm nicht ein anderer Dienst übertragen wird oder die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gegeben sind. 2Das gleiche gilt, wenn der Dienst des Landesbischofs durch Abberufung oder Ablauf der Amtszeit endet.
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Abschnitt 3:
Die Wahl der Regionalbischöfe und der ständigen Stellvertreter des Landesbischofs

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§ 11
Entsprechende Anwendung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts

Für die Wahl sowie Beginn und Ende der Amtszeit der Regionalbischöfe gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnitts über die Wahl des Landesbischofs entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
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§ 12
Wahl des ständigen Stellvertreter des Landesbischofs

(1) 1Die zwei ständigen Stellvertreter des Landesbischofs werden auf Vorschlag des Landesbischofs aus dem Kreis der Regionalbischöfe durch die Landessynode gewählt. 2Der erste ständige Stellvertreter muss auf die lutherischen Bekenntnisschriften ordiniert oder verpflichtet sein und soll seinen Sitz im Freistaat Thüringen haben. 3§ 5 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. 2Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Landessynode auf sich vereint.
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Abschnitt 4:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 13
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 14
Übergangsbestimmungen

(aufgehoben)
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§ 15
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


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1 ↑ Artikel 1 Nummer 1 dieses Kirchengesetzes tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am 1. Januar 2022 in Kraft.
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