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Kirchengesetz über die Veränderung des
Kirchengebietes

Vom 17. November 2001

(ABl. ELKTh 2002 S. 23)

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gem. § 68 Abs. 2 Ziff. 1. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Der Übernahme der bisher zur Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gehörenden Kirchgemeinde Falkenhain in die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen nach der Maßgabe der Vereinbarung vom 26./29. Oktober 2001 zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird zugestimmt.
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§ 2

Der Landeskirchenrat ist ermächtigt, weitere zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Regelungen zu treffen.
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§ 3

Die Veränderung tritt mir Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft.
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Vereinbarung

Zwischen der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
vertreten durch die Kirchenleitung
und der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
vertreten durch den Landeskirchenrat
wird nach Zustimmung der Beteiligten folgendes vereinbart:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Falkenhain, bisher Kirchenkreis Naumburg-Zeitz, wird aus der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ausgegliedert und in die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, Superintendentur Altenburger Land, eingegliedert.
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§ 2

Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 3

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie bedarf der Bestätigung durch die zuständigen Synoden.
Magdeburg, am 26.10.2001
Eisenach, am 29.10.2001
Die Kirchenleitung
der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen
Landeskirchenrat der
Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Thüringen
Axel Noack
Bischof
Prof. Dr. C. Kähler
Landesbischof