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Geltungszeitraum von: 01.06.1996

Geltungszeitraum bis: 30.06.2010

Verordnung über das Disziplinarrecht der
Union Evangelischer Kirchen in der EKD (Disziplinarverordnung
– DisVO)

Vom 8. Mai 1996 (ABl. EKKPS S. 92; ABl. EKD S. 231), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 13. Mai 2006

(ABl. S. 158)

Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 9. November 1995 (ABl. EKD Seite 561) folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Diese Verordnung gilt in der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihren Mitgliedskirchen, soweit diese nicht eigene Ausführungsbestimmungen erlassen.
( 2 ) Die von den Mitgliedskirchen getroffenen abweichenden Bestimmungen gelten auch für das Rechtsmittelverfahren.
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§ 2

Amtskräfte im Sinne des Disziplinargesetzes und dieser Verordnung sind auch Predigerinnen und Prediger im Sinne des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union.
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§ 3

Zuständige Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 DG.EKD (einleitende Stelle) sind:
  1. für Amtskräfte, die im unmittelbaren Dienst der Union Evangelischer Kirchen in der EKD stehen, das Präsidium;
  2. für Amtskräfte, die Mitglieder der Kirchenleitung oder des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) einer Mitgliedskirche sind, die Kirchenleitung dieser Mitgliedskirche;
  3. für die anderen Amtskräfte, die im Dienst oder unter Leitung oder Dienstaufsicht einer Mitgliedskirche stehen, das Konsistorium (Landeskirchenamt) dieser Mitgliedskirche;
  4. für Amtskräfte aus der Union Evangelischer Kirchen in der EKD, für welche die Zuständigkeit einer anderen Stelle nicht gegeben ist, die Kirchenkanzlei.
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§ 4

Rechtskundige im Sinne des § 13 Abs. 5 DG.EKD sind auch Diplomjuristinnen und Diplom-Juristen mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie Personen mit Befähigung zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst.
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§ 5

( 1 ) 1 Für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihre Mitgliedskirchen wird eine Disziplinarkammer gebildet, soweit nicht durch Vereinbarung gemeinsame Disziplinarkammern gebildet werden. 2 Mit Zustimmung der betroffenen Gliedkirche kann die Vollkonferenz die Disziplinarkammer einer Mitgliedskirche als Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD bestimmen.1.
( 2 ) 1 Die Mitglieder der Disziplinarkammern sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD von der Vollkonferenz, für die Mitgliedskirchen von deren Synoden berufen. 2 Bei der Bildung gemeinsamer Disziplinarkammern ist in der Vereinbarung festzulegen, in welcher Weise die Berufungen auf die Vollkonferenz und die Synoden der beteiligten Kirchen verteilt werden. 3 Für alle Berufungen der Mitglieder der Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD soll das Präsidium einen Vorschlag machen.
( 3 ) Die Mitglieder der Disziplinarkammern bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
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§ 6

1 Für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihre Mitgliedskirchen wird ein gemeinsamer Disziplinarhof gebildet. 2 Die Aufgaben des Disziplinarhofes nimmt der Kirchengerichtshof der EKD wahr. 3 Im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen des Disziplinargesetzes der EKD Anwendung.
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§ 7

(aufgehoben)
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§ 8

Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung auf eine andere Stelle wird ausgeschlossen.
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§ 9

Eine Verteidigung im Disziplinarverfahren findet nicht statt.
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§ 10

( 1 ) Eine nach § 33 DG.EKD vorläufig beurlaubte Amtskraft hat auf Verlangen der einleitenden Stelle eine andere ihr zumutbare kirchliche Tätigkeit zu übernehmen.
( 2 ) 1 Entspricht die Amtskraft dem Verlangen der einleitenden Stelle nicht, so verliert sie den Anspruch auf Dienstbezüge. 2 Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies der Amtskraft mit. 3 Diese kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung des Verlustes des Anspruchs auf Dienstbezüge die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. 4 Diese entscheidet durch Beschluss endgültig.
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§ 11

Die Anwendung des § 90 DG.EKD wird ausgeschossen.
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§ 12

Zuständige Stellen im Sinne des § 114 Nr. 2 DG.EKD sind,
  1. wenn in erster Instanz die Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD entschieden hat, das Präsidium;
  2. wenn in erster Instanz die Disziplinarkammer einer Mitgliedskirche entschieden hat, die Kirchenleitung dieser Mitgliedskirche.
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§ 13

1 Für die Disziplinarkammern der Mitgliedskirchen werden Geschäftsstellen bei den jeweiligen Konsistorien (Landeskirchenämtern) gebildet.
2 Wird eine gemeinsame Disziplinarkammer für mehrere Mitgliedskirchen gebildet, so treffen diese eine Vereinbarung über die Bildung der Geschäftsstelle. 3 Die Aufgabe der Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD wird durch die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz wahrgenommen (ABl. EKD 1996 S. 434). 4 Die Geschäftsstelle befindet sich im Konsistorium dieser Kirche.
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§ 14

(aufgehoben)
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§ 15

( 1 ) Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juni 1996 in Kraft. Sie wird vom Rat für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Angleichung der Disziplinargerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche der Union vom 2. März 1994 (ABl. EKD S. 206) außer Kraft.

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1 Die Synode hat am 15. Juni 1996 die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg als Disziplinarkammer der EKU bestimmt (ABl. EKD S. 434). Die Kirchenleitung der EKiBB hat dem am 23. August 1996 zugestimmt.