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Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGStruktG)

Vom 21. November 2009 (ABl. S. 291),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2024 (ABl. 2025 S. 28).

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Gemeindekirchenratsgesetzes und des Kirchengemeindestrukturgesetzes1#
29.04.2017
§ 7
§ 8 Abs. 4
Änderungen
Satz 2 angefügt
§ 14
aufgehoben
bish. §§ 15 bis 17
werden §§ 14 bis 16
2
Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung kirchenrechtlicher Vorschriften an die Anforderungen des § 2b Umsatzsteuergesetz
11.12.2020
§ 8 Abs. 4 (Fußnote)
geändert
3
Zweite gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung kirchenrechtlicher Vorschriften an die Anforderungen des § 2b Umsatzsteuergesetz
09.12.2022
§ 8 Abs. 4 (Fußnote)
geändert
4
Dritte gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung kirchenrechtlicher Vorschriften an die Anforderungen des § 2b Umsatzsteuergesetz
13.12.2024
§ 8 Abs. 4 (Fußnote)
geändert
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Abschnitt 1:
Die Neubildung von Kirchengemeindeverbänden und Kirchengemeinden

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§ 1
Grundsätze

(1)1Mehrere Kirchengemeinden können sich gemäß Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 32 Kirchenverfassung EKM zu einem Kirchengemeindeverband oder zu einer neuen beziehungsweise größeren Kirchengemeinde zusammenschließen. 2Durch den Zusammenschluss soll insbesondere gewährleistet werden, dass die Kirchengemeinden ihre Aufgaben nach Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 2 Kirchenverfassung EKM erfüllen können.
(2)Schließen sich mehrere Kirchengemeinden zu einem Kirchengemeindeverband zusammen, behalten sie ihre Rechtsfähigkeit und ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3)1Schließen sich mehrere Kirchengemeinden durch Vereinigung zu einer neuen Kirchengemeinde zusammen, verlieren die bisherigen Kirchengemeinden ihre Rechtsfähigkeit und ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Die neue Kirchengemeinde ist Rechtsnachfolgerin der in ihr zusammengeschlossenen Kirchengemeinden.
(4)1Die Vereinigung von Kirchengemeinden kann abweichend von Absatz 3 auch in der Weise erfolgen, dass eine Kirchengemeinde aufgehoben und in eine andere Kirchengemeinde eingegliedert wird. 2In diesem Fall verliert nur die aufgehobene Kirchengemeinde ihre Rechtsfähigkeit, während die aufnehmende Kirchengemeinde fortbesteht und Rechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinde ist.
(5)1Kirchengemeinden, die in einem Kirchengemeindeverband zusammengeschlossen sind, können sich unter Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes durch Vereinigung nach Absatz 3 oder Absatz 4 zusammenschließen. 2Die so gebildete Kirchengemeinde ist Rechtsnachfolgerin der in ihr zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und des Kirchengemeindeverbandes.
(6)Nach Absatz 2 bis 5 gebildete Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Artikel 7 Kirchenverfassung EKM).
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§ 2
Verfahren

(1)1Der Zusammenschluss zu einem Kirchengemeindeverband oder die Vereinigung von Kirchengemeinden nach § 1 Absatz 3 oder Absatz 4 erfolgt auf übereinstimmenden Antrag der Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden oder auf Vorschlag des Kreiskirchenrates (Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 Kirchenverfassung EKM). 2Erfolgt der Zusammenschluss auf Vorschlag des Kreiskirchenrates, sind die Gemeindekirchenräte zuvor anzuhören; die Stellungnahme erfolgt durch Beschluss. 3Im Fall des § 1 Absatz 5 ist die Zustimmung des Gemeindekirchenrates des Kirchengemeindeverbandes erforderlich; das gilt auch, wenn sich Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchengemeindeverbandes durch Vereinigung nach § 1 Absatz 3 oder Absatz 4 zusammenschließen.
(2)1Über den Zusammenschluss beschließt der Kreiskirchenrat. 2Der zuständige Regionalbischof ist zuvor zu hören. 3In den Fällen des § 1 Absatz 3 bis 5 sind außerdem die jeweils zu einer Gemeindeversammlung einberufenen wahlberechtigten Gemeindeglieder der beteiligten Kirchengemeinden anzuhören, die durch den Zusammenschluss ihre Rechtsfähigkeit verlieren.
(3)Lässt sich ein Einvernehmen über den Zusammenschluss zwischen den Gemeindekirchenräten und dem Kreiskirchenrat nicht herstellen, beschließt die Kreissynode.
(4)Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(5)1Ein betroffener Gemeindekirchenrat kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei der Landessynode einlegen. 2Die Beschwerde ist zu begründen.
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§ 3
Name, Siegel

(1)Der Name der neu gebildeten kirchlichen Körperschaft soll an eine den betreffenden räumlichen Bereich prägende Ortsbezeichnung anknüpfen.
(2)1Können sich die beteiligten Gemeindekirchenräte nicht auf einen Namen einigen, entscheidet der Kreiskirchenrat. 2Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. 3Dieses entscheidet abschließend.
(3)Die neu gebildete kirchliche Körperschaft führt ein eigenes Siegel.
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§ 4
Pfarrstellen

Die Pfarrstellen der am Zusammenschluss beteiligten Kirchengemeinden gehen auf die nach § 1 Absatz 2 bis 5 gebildete kirchliche Körperschaft über, soweit der Stellenplan des Kirchenkreises nichts anderes vorsieht.
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§ 5
Bildung des Gemeindekirchenrates bei Vereinigung von Kirchengemeinden

1Bei der Vereinigung von Kirchengemeinden nach § 1 Absatz 3 oder Absatz 4 während der laufenden Wahlperiode wird der Gemeindekirchenrat der so gebildeten Kirchengemeinde aus den Gemeindekirchenräten der an der Vereinigung beteiligten Kirchengemeinden gebildet. 2§ 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
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Abschnitt 2:
Besondere Bestimmungen für Kirchengemeindeverbände

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§ 6
Bildung des Gemeindekirchenrates

(1)Der Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbandes wird nach den Vorschriften des Gemeindekirchenratswahlgesetzes gebildet.
(2)1Bei der Neubildung eines Kirchengemeindeverbandes während der laufenden Wahlperiode wählen die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder die Mitglieder und Stellvertreter des Gemeindekirchenrates des Kirchengemeindeverbandes. 2Die Zahl der zu Wählenden wird vom Kreiskirchenrat auf Vorschlag der Gemeindekirchenräte bestimmt. 3Der so gebildete Gemeindekirchenrat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Gemeindekirchenrates im Rahmen der nächsten allgemeinen Gemeindekirchenratswahlen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im Amt. 4Im Übrigen gelten für den Gemeindekirchenrat die allgemeinen Bestimmungen des Gemeindekirchenratswahlgesetzes.
(3)Mit der Bildung des Gemeindekirchenrates des Kirchengemeindeverbandes gehen die Aufgaben der Gemeindekirchenräte der zum Kirchengemeindeverband gehörenden Kirchengemeinden auf diesen über, soweit nicht durch dieses Kirchengesetz oder durch Verordnung des Landeskirchenrates etwas anderes bestimmt ist.
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§ 7
Bildung örtlicher Beiräte

In einem neu gebildeten Kirchengemeindeverband nehmen bis zur Bildung von örtlichen Beiräten die bisherigen Gemeindekirchenräte der am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden die Aufgaben der örtlichen Beiräte wahr.
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§ 8
Eigentum und Vermögensverwaltung

(1)1Bei Errichtung des Kirchengemeindeverbandes ist für jede Kirchengemeinde das vorhandene Sach- und Geldvermögen festzustellen. 2Ein Verzeichnis der Vermögenswerte ist dem zuständigen Kreiskirchenamt einzureichen.
(2)1Das Eigentum der Kirchengemeinden bleibt durch den Zusammenschluss unberührt. 2Die Übertragung von Eigentum innerhalb der am Kirchengemeindeverband beteiligten kirchlichen Körperschaften bedarf der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt. 3Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3)Der Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbandes verwaltet das Vermögen der beteiligten Kirchengemeinden und nimmt gegenüber Dritten deren Rechte und Pflichten wahr.
(4)1Die Haushalte der Kirchengemeinden werden zu einem gemeinsamen Haushalt des Kirchengemeindeverbandes zusammengefasst. 2Für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes gelten die Kirchengemeinden weiterhin als einzelne Steuersubjekte.2#
(5)1Bei Vermögensstreitigkeiten zwischen einzelnen Kirchengemeinden oder diesen und dem Kirchengemeindeverband entscheidet der Kreiskirchenrat. 2Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrates ist Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. 3Dieses entscheidet endgültig.
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§ 9
Verfügungen über kirchliche Grundstücke

(1)1Gegen Verfügungen über bebaute kirchliche Grundstücke einer beteiligten Kirchengemeinde sowie gegen den Beschluss über die Zweckänderung eines Gebäudes steht jedem Mitglied des Gemeindekirchenrates des Kirchengemeindeverbandes, das Glied der betroffenen Kirchengemeinde ist, innerhalb eines Monats ein Einspruchsrecht zu. 2Besteht ein örtlicher Beirat, ist dieser vor Erhebung des Einspruchs zu beteiligen.
(2)1Ist kein Glied der betroffenen Kirchengemeinde Mitglied im Gemeindekirchenrat, wird das Einspruchsrecht vom örtlichen Beirat wahrgenommen. 2Besteht auch kein örtlicher Beirat, nimmt der besondere Vertreter gemäß § 4 Absatz 4 Gemeindekirchenratswahlgesetz das Einspruchsrecht für die Kirchengemeinde wahr.
(3)1Die Einspruchsberechtigten sind über ihr Recht zu unterrichten. 2Die Verfügung beziehungsweise die Zweckänderung darf nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist vollzogen werden.
(4)1Über den Einspruch entscheidet der Kreiskirchenrat. 2Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines weiteren Monats Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig. 3Der Einspruch und die Beschwerde haben aufschiebende Wirkung.
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§ 10
Aufhebung oder Änderung eines Kirchengemeindeverbandes

(1)Für die Aufhebung oder Änderung eines Kirchengemeindeverbandes sowie für das Ausscheiden einzelner Kirchengemeinden aus einem Kirchengemeindeverband gilt § 2 entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)1Das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband kann auch von den zu einer Versammlung einberufenen wahlberechtigten Gemeindegliedern dieser Kirchengemeinde beantragt werden. 2Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates des Kirchengemeindeverbandes ist zur Einberufung der Gemeindeversammlung verpflichtet, wenn diese von der Mehrheit der Vertreter dieser Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbandes gefordert wird.
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§ 11
Beteiligung reformierter Kirchengemeinden

(1)Schließt sich eine reformierte Kirchengemeinde mit Kirchengemeinden des örtlichen Kirchenkreises zu einem Kirchengemeindeverband zusammen, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben Anwendung.
(2)1Der Kirchengemeindeverband gehört dem örtlichen Kirchenkreis an. 2Die Zugehörigkeit der reformierten Kirchengemeinde zum reformierten Kirchenkreis bleibt unberührt. 3Der örtliche Kirchenkreis hat die umfassende Aufsicht über den Kirchengemeindeverband im Sinne der kirchlichen Ordnung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3)Dem Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbandes sollen bis zu drei Vertreter der reformierten Kirchengemeinde angehören.
(4)Wenden die Vertreter der reformierten Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbandes gegenüber einem Beschluss des Gemeindekirchenrates mehrheitlich ein, dass dieser mit Bekenntnis und Ordnung der reformierten Gemeinde nicht im Einklang steht, und bestätigt der reformierte Senior diesen Einwand, so hat der Beschluss insoweit für die reformierte Kirchengemeinde keine Geltung.
(5)Die Pfarrstelle einer reformierten Kirchengemeinde bleibt trotz der Einbindung der reformierten Kirchengemeinde in einen örtlichen Kirchengemeindeverband abweichend von § 4 der reformierten Kirchengemeinde zugeordnet.
(6)Der Senior des reformierten Kirchenkreises kann an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates des Kirchengemeindeverbandes beratend teilnehmen und Anträge stellen, soweit Belange der reformierten Kirchengemeinde betroffen sind.
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§ 12
Geltung des Rechts der Kirchengemeinden

Im Übrigen gelten für Kirchengemeindeverbände die Bestimmungen der kirchlichen Ordnung für Kirchengemeinden entsprechend.
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Abschnitt 3:
Untergliederungen von Kirchengemeinden

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§ 13
Bildung von Untergliederungen

(1)Kirchengemeinden können Untergliederungen (Sprengel) bilden, insbesondere wenn
  1. die Kirchengemeinde aus mehreren Kirchengemeinden zusammengeschlossen worden ist (§ 1 Absatz 3),
  2. das Gebiet der Kirchengemeinde mehrere voneinander abgrenzbare Ortsteile oder selbständige Orte umfasst oder
  3. in der Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen bestehen.
(2)1Die Bildung von Sprengeln erfolgt durch Beschluss des Gemeindekirchenrates. 2Der Beschluss ist dem Kreiskirchenrat zur Kenntnis zu geben.
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Abschnitt 4:
Schlussbestimmungen

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§ 14
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwandten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 15
Parochialverbände

Soweit im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen noch Parochialverbände (Gesamtverbände) bestehen, gilt für deren Aufhebung § 10 Absatz 1 entsprechend.
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§ 16
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat.

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1 ↑ Diese Änderungen treten gemäß Artikel 4 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Gemeindekirchenratsgesetzes und des Kirchengemeindestrukturgesetzes am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2021 außer Kraft.
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2 ↑ § 8 Abs. 4 Satz 2 tritt am 1. Januar 2027 außer Kraft.
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