.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Reisekostenverordnung (RKV)
Vom 13. Dezember 2008
Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 und Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Verordnung beschlossen
....§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
.- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Werke,
- die Mitglieder der Landessynode, des Landeskirchenrates, der Kreissynoden, der Kreiskirchenräte sowie der Verwaltungsräte von Kreiskirchenämtern,
- die Mitglieder der von Synoden, Kreiskirchenräten, vom Landeskirchenrat oder Landeskirchenamt eingesetzten Ausschüsse.
§ 2
Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
Für die Gewährung von Reisekostenvergütung findet das Bundesreisekostengesetz (BRKG) entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist
.§ 3
Allgemeine Genehmigung
(
1
)
Allgemein genehmigt sind Dienstreisen
- aufgrund einer Tätigkeit in Gemeindepfarrstellen und in Stellen für ordinierte Gemeindepädagogen zur Erfüllung des dienstlichen Auftrags, die weder eine Gesamtwegstrecke von mehr als 100 km noch Übernachtung erfordern, oder zum Kreiskirchenamt, zum Sitz des Kirchenkreises sowie zu Konventen im Bereich des Kirchenkreises führen,
- aufgrund notwendiger Fahrten der Superintendentinnen und Superintendenten innerhalb ihres Kirchenkreises, zum Superintendentenkonvent, zu den Ephorenkonventen und -konferenzen, zum Kreiskirchenamt und zu landeskirchlichen Stellen,
- der Amtsleiter der Kreiskirchenämter in ihrem Zuständigkeitsbereich und zu Sitzungen landeskirchlicher Gremien,
- der Regionalbischöfe in ihrem Zuständigkeitsbereich,
- der Mitglieder des Landeskirchenrates und des Kollegiums des Landeskirchenamtes in ihrem Zuständigkeitsbereich,
- der Mitglieder der Synoden zu den Synodaltagungen,
- der Mitglieder der von Synoden, vom Landeskirchenrat, Landeskirchenamt und Kreiskirchenräten eingesetzten Ausschüsse zu den Ausschusssitzungen,
- der Mitglieder von Kreiskirchenräten sowie von Verwaltungsräten der Kreiskirchenämter in ihrem Zuständigkeitsbereich und zu Sitzungen landeskirchlicher Gremien,
- der Beauftragten bei Landtag und Landesregierung in ihrem Zuständigkeitsbereich und zu Sitzungen landeskirchlicher Gremien,
- von Schulbeauftragten zu den einzelnen Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
- von Kirchenbaureferenten und Baupflegern in ihrem Zuständigkeitsbereich.
(
2
)
Dienstreisen können von der zuständigen Stelle auch in anderen Fällen allgemein angeordnet oder genehmigt werden, insbesondere wenn wiederkehrende Dienstgeschäfte bestimmter Art an demselben Geschäftsort oder in demselben Bezirk zu erledigen sind.
.§ 4
Kostentragung
1 Bis zu einer anderweitigen Regelung erfolgt die Erstattung von Reisekosten aufgrund einer Tätigkeit in Gemeindepfarrstellen im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen grundsätzlich durch die jeweilige Kirchengemeinde, im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen nach Maßgabe des insoweit fortgeltenden Rechts der EKKPS. 2 Im Übrigen obliegt die Erstattung dem Anstellungsträger oder Auftraggeber im Geltungsbereich dieser Verordnung, es sei denn, die Dienstreise wurde im Interesse einer anderen Stelle durchgeführt, die die Übernahme der Reisekosten zugesagt hat.
.§ 5
Festlegung der Erstattungen
(
1
)
Die Sätze für die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 5 BRKG), das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 6 und 7 BRKG) sowie das Trennungsgeld (§ 15 BRKG) werden durch das Landeskirchenamt festgelegt.
(
2
)
Bei Dienstreisen aufgrund einer allgemeinen Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung entsteht kein Anspruch auf Tagegeld.
(
3
)
1 Für Dienstreisen aus einer Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung kann vom Kostenträger der Ersatz der Fahrtauslagen pauschaliert gewährt werden. 2 Die Pauschale für den Pfarrstellenbereich wird von der zuständigen Verwaltungsstelle im Benehmen mit dem Superintendenten und den Gemeindekirchenräten festgesetzt. 3 Das Nähere wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
(
4
)
Bei Dienstunfähigkeit von mehr als zwei Wochen oder anderer dienstlicher Verhinderung wird die Pauschale anteilig gekürzt.
.§ 6
Auslandsdienstreisen
Auslandsdienstreisen im Sinne von § 14 BRKG bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Auslandsreisekostenverordnung des Bundes findet für diese Dienstreisen entsprechende Anwendung. Abweichend davon erfolgt die Gewährung von Tagegeld aufgrund von § 6 BRKG.
.§ 7
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlässt das Landeskirchenamt.
.§ 8
Inkraft- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Reisekostenverordnung vom 10. September 2005 (ABl. EKM S. 290) außer Kraft.

