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Kirchengesetz über die Veränderung des
Kirchengebietes

Vom 17. November 2001

(ABl. ELKTh 2002 S. 23)

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gem. § 68 Abs. 2 Ziff. 1. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Der Übernahme der bisher zur Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gehörenden Kirchgemeinde Falkenhain in die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen nach der Maßgabe der Vereinbarung vom 26./29. Oktober 2001 zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird zugestimmt.
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§ 2

Der Landeskirchenrat ist ermächtigt, weitere zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Regelungen zu treffen.
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§ 3

Die Veränderung tritt mir Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft.
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Vereinbarung

Zwischen der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
vertreten durch die Kirchenleitung
und der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
vertreten durch den Landeskirchenrat
wird nach Zustimmung der Beteiligten folgendes vereinbart:
...

§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Falkenhain, bisher Kirchenkreis Naumburg-Zeitz, wird aus der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ausgegliedert und in die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, Superintendentur Altenburger Land, eingegliedert.
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§ 2

Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 3

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Sie bedarf der Bestätigung durch die zuständigen Synoden.
Magdeburg, am 26.10.2001
Eisenach, am 29.10.2001
Die Kirchenleitung
der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen
Landeskirchenrat der
Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Thüringen
Axel Noack
Bischof
Prof. Dr. C. Kähler
Landesbischof