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Verordnung über die Übertragung von Aufgaben
der Aufsicht des Konsistoriums

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2004

(ABl. EKKPS S. 121)

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums vom 19. November 1995 (ABl. S. 105) sowie Artikel 80 Abs. 2 Nr. 7 Grundordnung erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1

( 1 ) 1 Den Kreiskirchenräten wird in folgenden Angelegenheiten die Zuständigkeit des Konsistoriums zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Beschlüssen der Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden übertragen:
  1. Bauvorhaben (§ 42 Kirchliche Verwaltungsordnung); soweit
    • der Kostenumfang des Bauvorhabens, unter Zugrundelegung eines Kostenvoranschlags 100.000,00 EUR nicht überschreiten wird,
    • sich das Konsistorium bei denkmalswerten Gebäuden herausgehobener Bedeutung die kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht vorbehalten hat,
    • die Maßnahmen nicht die Ausstattung des Gebäudes (Orgel, Glocken, Inventar) betreffen;
  2. die Aufnahme von Darlehen, soweit der Kirchenkreis oder eine Kirchengemeinde Darlehnsgeber ist (§ 69 Abs. 2 Kirchliche Verwaltungsordnung);
  3. die Veränderung des Umfangs der Pfarrdienstwohnung (§ 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2 Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 9. September 1998, ABl. EKD S. 458, ABl. KPS 1999 S. 16);
  4. die tatsächliche Überlassung von Teilen der Pfarrdienstwohnung (§ 47 Abs. 4 Pfarrdienstgesetz i.V. mit § 5 Abs. 2 Pfarrdienstwohnungsverordnung);
  5. die Führung eines Gewerbe- oder Handelsbetriebs im Pfarrhaus (§ 47 Abs. 3 Pfarrdienstgesetz i.V. mit § 5 Abs. 1 Pfarrdienstwohnungsverordnung).
2 Die Kreiskirchenräte entscheiden in den vorstehend bezeichneten Angelegenheiten jeweils nach Vorprüfung durch das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt.
( 2 ) Den Kirchlichen Verwaltungsämtern wird in folgenden Angelegenheiten die Zuständigkeit des Konsistoriums zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Beschlüssen der Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden übertragen:
  1. Abschluss von Arbeitsverträgen nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung, soweit sich die Vergütung nach den Vergütungsgruppe Vc bis X richtet und keine Zulagen vorgesehen sind, die über die Vorschriften der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung hinausgehen;
  2. Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit nach der Kirchlichen Verwaltungsordnung eine Genehmigung vorgesehen ist (§ 34 Abs. 2 Kirchliche Verwaltungsordnung);
  3. Friedhofsordnung (§ 55 Abs. 2 Kirchliche Verwaltungsordnung);
  4. Friedhofsgebührenordnung (§ 56 Abs. 2 Kirchliche Verwaltungsordnung);
  5. Verträge zur Verwaltung des kirchlichen Friedhofs durch Dritte (§ 53 Abs. 1 Kirchliche Verwaltungsordnung i.V. mit Nr. 23.2 der Verwaltungsordnungsdurchführungsverordnung, ABl. 2004 S. 23).
( 3 ) Soweit aufgrund besonderer kirchengesetzlicher Regelungen die Genehmigung von Pachtverträgen über Pfarr- oder Kirchenland entfallen ist, ist der Vertragsabschluss vom Kirchlichen Verwaltungsamt dem Konsistorium anzuzeigen.
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§ 2

1 Werden die in dieser Verordnung angeführten Rechtsvorschriften überarbeitet oder neu gefasst, ohne dass dadurch die Tatbestände der kirchenaufsichtlichen Genehmigung inhaltlich verändert werden, so tritt die neugefasste Rechtsvorschrift an die Stelle der Bisherigen. 2 Das Konsistorium wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung den neugefassten Rechtsvorschriften anzupassen und die Verordnung in der angepassten Form im Amtsblatt bekannt zu machen.
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§ 3

(Inkrafttreten)