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Kirchengesetz über kirchliche Zweckvereinbarungen
und kirchliche Zweckverbände
(Kirchliches Zweckverbandsgesetz – KZVG)

Vom 16. November 2008 (ABl. S. 305),
geändert am 18. April 2021 (ABl. S. 104).

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes der EKM
18.04.2021
§§ 1, 3, 4
§ 5
§§ 8, 14, 16
geändert
aufgehoben
geändert
Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Abschnitt I:
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise können zur gemeinsamen Wahrnehmung ihnen obliegender hoheitlicher oder anderer Aufgaben sowie zur Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes kirchliche Zweckvereinbarungen schließen und kirchliche Zweckverbände bilden.
( 2 ) Sonstige Bestimmungen über die gemeinsame Aufgabenerfüllung in öffentlich-rechtlicher Form sowie die Befugnis zur privatrechtlich ausgestalteten gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben bleiben unberührt.
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Abschnitt II:
Kirchliche Zweckvereinbarungen

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§ 2
Kirchliche Zweckvereinbarungen

( 1 ) Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine kirchliche Zweckvereinbarung schließen.
( 2 ) Auf Grundlage einer kirchlichen Zweckvereinbarung können die Vertragspartner einem Beteiligten einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Ein Beteiligter kann dabei gestatten, dass die anderen Vertragspartner eine von ihm betriebene Einrichtung nutzen oder dass seine Mitarbeiter auch für die anderen Vertragspartner Leistungen erbringen können. Soweit Aufgaben auf einen Beteiligten übertragen sind, werden die anderen Vertragspartner von ihrer Pflicht zur Aufgabenerfüllung im Innenverhältnis freigestellt. Die Verpflichtungen gegenüber Dritten bleiben unberührt.
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§ 3
Inhalt der Zweckvereinbarung

( 1 ) Die Zweckvereinbarung muss die Aufgaben benennen, die einem Beteiligten übertragen werden, und die Finanzierung der gemeinsam genutzten Einrichtungen regeln. Den anderen Vertragspartnern soll das Recht auf Mitwirkung oder Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt werden.
( 2 ) Für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben soll ein angemessener, die Aufwendungen deckender Kostenersatz vorgesehen werden.
( 3 ) In der Zweckvereinbarung sind darüber hinaus Regelungen zur Haftung und Gewährleistung, zum Beitritt weiterer Vertragspartner, zu den Voraussetzungen und Folgen einer Aufhebung durch alle Vertragspartner oder einer Kündigung durch einen einzelnen Vertragspartner zu treffen. Regelmäßig ist für die ordentliche Kündigung eine Frist von mindestens drei Jahren zum Jahresende vorzusehen, insbesondere wenn zur Durchführung der Zweckvereinbarung Personalstellen vorzuhalten sind.
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§ 4
Genehmigung

Abschluss, Kündigung und Aufhebung einer kirchlichen Zweckvereinbarung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Kreiskirchenamt. Ist ein Kirchenkreis Vertragspartner, ist das Landeskirchenamt die zuständie Genehmigungsbehörde. Änderungen an der Zweckvereinbarung sind anzuzeigen und nur genehmigungspflichtig, wenn der Kreis der Vertragspartner oder der Bestand der von der Zweckvereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird.
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§ 5

(aufgehoben)
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Abschnitt III:
Kirchliche Zweckverbände

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§ 6
Kirchliche Zweckverbände

( 1 ) Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise können sich zu einem kirchlichen Zweckverband als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenschließen. Über die Beteiligung eines Kirchenkreises beschließt die jeweilige Kreissynode.
( 2 ) Der Name des Zweckverbands soll auf seine Zweckbestimmung hinweisen.
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§ 7
Verbandssatzung

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Verbandssatzung muss mindestens enthalten:
  1. den Namen und den Sitz des Zweckverbands,
  2. die Namen der Verbandsmitglieder,
  3. die Aufgaben des Zweckverbands,
  4. Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Aufgaben der Organe,
  5. das einzubringende Vermögen und die finanzielle Beteiligung der Mitglieder am Zweckverband,
  6. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlageschlüssel),
  7. Regelungen über die Möglichkeit des Beitritts weiterer Mitglieder,
  8. Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds und die Auflösung des Zweckverbands, insbesondere in Bezug auf die Vermögensauseinandersetzung und die Arbeitsverhältnisse.
( 3 ) Die Verbandssatzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Sie ist mit dem Genehmigungsvermerk im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
( 4 ) Der Zweckverband entsteht mit der Bekanntmachung der Satzung, sofern in der Satzung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
( 5 ) Für Änderung der Verbandssatzung gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
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§ 8
Organe des Zweckverbands

( 1 ) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
( 2 ) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass bei einem Zweckverband mit nicht mehr als fünf Mitgliedern nur ein Verbandsvorstand gebildet wird, der zugleich die Rechte der Verbandsversammlung wahrnimmt.
( 3 ) Die Amtsperioden der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands entsprechen den Amtsperioden der Kreissynoden. Die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand bleiben jeweils bis zur Konstituierung der neuen Organe im Amt.
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§ 9
Verbandsversammlung

( 1 ) Der Verbandsversammlung gehören die von den Vertretungsorganen der Verbandsmitglieder bestimmten Personen an. Die Zahl der jeweils zu entsendenden Mitglieder wird durch die Verbandssatzung bestimmt, jedoch muss jedes Verbandsmitglied mit mindestens einer Person in der Verbandsversammlung vertreten sein.
( 2 ) Für die Mitglieder der Verbandsversammlung ist jeweils ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 3 ) Die Verbandsversammlung wählt auf ihrer ersten Sitzung aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung außerordentlicher Sitzungen werden in der Verbandssatzung geregelt.
( 5 ) Im Übrigen finden für die Verbandsversammlung die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte entsprechende Anwendung.
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§ 10
Aufgaben der Verbandsversammlung

( 1 ) Im Rahmen der dem Zweckverband satzungsmäßig übertragenen Aufgaben obliegt der Verbandsversammlung insbesondere,
  1. den Haushalts- und Stellenplan des Verbands zu beschließen,
  2. die Jahresrechnung abzunehmen und den Verbandsvorstand zu entlasten,
  3. die allgemeine Aufsicht über den Verbandsvorstand zu führen,
  4. über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden,
  5. über Änderungen der Satzung zu beschließen,
  6. über die Auflösung des Zweckverbands zu beschließen.
Beschlüsse nach den Nummern 4 bis 6 bedürfen der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung. § 15 bleibt unberührt.
( 2 ) Durch die Verbandssatzung können der Verbandsversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.
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§ 11
Verbandsvorstand

( 1 ) Die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Verbandsvorstands werden durch die Verbandssatzung geregelt.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstands sollen aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt werden. Die Verbandssatzung kann anderes bestimmen; insbesondere kann die Hinzuberufung von sachkundigen Personen vorgesehen werden. Bestimmt die Verbandssatzung gemäß § 8 Absatz 2, dass nur ein Verbandsvorstand gebildet wird, muss jedes Verbandsmitglied mindestens eine Person in den Verbandsvorstand entsenden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wählt auf seiner ersten Sitzung aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Der Verbandsvorstand ist durch seinen Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu Sitzungen einzuberufen.
( 5 ) Im Übrigen finden für den Verbandsvorstand die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte entsprechende Anwendung.
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§ 12
Aufgaben des Verbandsvorstands

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit die rechtliche Vertretung nicht gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 dem Geschäftsführer übertragen wird. Im Übrigen ist er für alle Angelegenheiten des Zweckverbands zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere,
  1. die Aufgaben und Ziele des Verbands im Rahmen seiner Zweckbestimmung zu planen,
  2. für die laufende Verwaltung einen Geschäftsführer anzustellen oder zu beauftragen,
  3. die Verwaltung der finanziellen Mittel und des Vermögens des Zweckverbands sowie die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers zu beaufsichtigen,
  4. die Entscheidungen der Verbandsversammlung vorzubereiten.
( 3 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte im Zuständigkeitsbereich des Verbandsvorstands, die den Zweckverband Dritten gegenüber verpflichten, und Vollmachten sind namens des Zweckverbands von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Geschäftsführer zu unterschreiben und mit dem Siegel des Zweckverbands zu versehen.
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§ 13
Geschäfte der laufenden Verwaltung

( 1 ) Die laufende Verwaltung und Geschäftsführung des Zweckverbands obliegt einem Geschäftsführer, der vom Verbandsvorstand haupt- oder nebenamtlich angestellt oder aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands auf ehrenamtlicher Grundlage beauftragt werden kann.
( 2 ) Der Geschäftsführer gibt dem Vorstand auf jeder seiner Sitzung einen Rechenschaftsbericht.
( 3 ) Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere,
  1. die Aufgaben des Zweckverbands nach den Weisungen des Vorstands ordnungsgemäß zu erfüllen,
  2. die finanziellen Mittel und das Vermögen des Zweckverbands zu verwalten,
  3. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen,
  4. die Mitarbeiter des Zweckverbands einzustellen und die Dienstaufsicht über sie zu führen,
  5. Pacht- und Mietverträge mit Genehmigung des Verbandsvorstands abzuschließen.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann dem Geschäftsführer für die selbstständige Wahrnehmung einzelner oder bestimmter Arten von Geschäften Vollmacht erteilen. Besteht für den Zweckverband gemäß § 8 Absatz 2 nur ein Verbandsvorstand, der zugleich die Aufgaben der Verbandsversammlung wahrnimmt, so kann dem Geschäftsführer gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 durch die Satzung die rechtliche Vertretung des Zweckverbands übertragen werden.
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§ 14
Ausscheiden eines Mitglieds und Auflösung des Zweckverbands

( 1 ) Das Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Zweckverband kann mit einer Frist von drei Jahren zum Jahresende erklärt werden. Liegt ein wichtiger Grund für das Ausscheiden vor, insbesondere aufgrund von Strukturveränderungen bei den Mitgliedern, kann die Frist verkürzt werden. Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Verbandsvorstand und bedarf der Schriftform. Scheidet ein Mitglied aus dem Zweckverband aus, beschließen die übrigen Mitglieder über die Fortführung oder Auflösung des Zweckverbands. Bis zur Beschlussfassung gilt der Zweckverband als fortbestehend. Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht; in diesem Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbandes.
( 2 ) Im Übrigen können die Mitglieder einvernehmlich den Zweckverband auflösen.
( 3 ) Die Auflösung des Zweckverbands bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse von Verbandsversammlung und Verbandsvorstand, die jeweils mit den Stimmen der Mehrheit von mindestens drei Viertel der satzungsmäßigen Mitglieder dieser Organe zu fassen sind. Bei einem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 gelten die Vertreter des ausscheidenden Mitglieds nicht als satzungsmäßige Mitglieder von Verbandsversammlung und Verbandsvorstand.
( 4 ) Das Ausscheiden eines Mitglieds und die Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 15
Besondere Mehrheiten und Zustimmungserfordernisse

( 1 ) Die Satzung kann für Beschlüsse über Änderungen der Verbandssatzung, die Aufnahme neuer Mitglieder, das Ausscheiden eines Mitglieds und die Auflösung des Zweckverbands größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben.
( 2 ) Ist die Zustimmung eines Verbandsmitglieds erforderlich, so ist für den Kirchenkreis im Fall des Absatzes 1 außerdem zu bestimmen, in welchen Fällen die Kreissynode oder der Kreiskirchenrat für den Kirchenkreis zu handeln berechtigt ist.
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§ 16
Anwendung landeskirchlichen Rechts

Im Übrigen gelten für die von Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden gebildeten Zweckverbände die für Kirchengemeinden erlassenen Bestimmungen entsprechend oder sinngemäß. Gleiches gilt für die von Kirchenkreisen gebildeten Zweckverbände hinsichtlich der für Kirchenkreise erlassenen Bestimmungen. Bei Zweckverbänden, an denen sowohl Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände als auch Kirchenkreise beteiligt sind, legt die Genehmigung fest, ob die Bestimmungen nach Satz 1 oder 2 anzuwenden sind.
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§ 17
Besondere Bestimmungen für Kreiskirchenämter

Besondere Bestimmungen für Zweckverbände zur Unterhaltung gemeinsamer Kreiskirchenämter nach dem Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter (Kreiskirchenamtsgesetz) bleiben unberührt.
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§ 18
Aus- und Durchführungsbestimmungen

Die zur Aus- und Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Landeskirchenrat.