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Kirchengesetz über die Zuordnung der reformierten
Kirchengemeinden zu den örtlichen
Kirchenkreisen

Vom 19. November 1995

(ABl. EKKPS S. 104)

Aufgrund von Artikel 74 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 1 Grundordnung hat die Synode folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die reformierten Kirchengemeinden sind unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zum reformierten Kirchenkreis nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes in bestimmten Aufgabengebieten dem örtlichen Kirchenkreis zugeordnet. Der örtliche Kirchenkreis hat die besondere Tradition und Ordnung der reformierten Kirchengemeinden zu beachten.
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§ 2

( 1 ) Die reformierte Kirchengemeinde ist in den Stellenplan des örtlichen Kirchenkreises über die Mitarbeiter im Verkündigungsdienst einbezogen. Die Kirchenleitung legt im Benehmen mit der Kreissynode des reformierten Kirchenkreises durch den Rahmenstellenplan fest, in welchem Umfang Planstellen für den Pfarrdienst in reformierten Kirchengemeinden in den Stellenplänen der örtlichen Kirchenkreise zur Verfügung stehen. Die Festlegungen sind für die Kreissynoden und die Kreiskirchenräte der örtlichen Kirchenkreise bindend. Die Beteiligung der reformierten Kreissynode nach Satz 2 ist gleichbedeutend mit einer Beschlussfassung der Kreissynode gemäß Artikel 50 Absatz 2 Nummer 4 Grundordnung und § 1 Absatz 1 Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchenkreis und Kirchengemeinde in der Stellen- und Gebäudeplanung.
( 2 ) Freigewordene reformierte Pfarrstellen sind zur Wiederbesetzung freigegeben. Soweit im Zusammenhang mit der Wiederbesetzung eine Zuordnung von Kirchengemeinden des örtlichen Kirchenkreises zu der reformierten Pfarrstelle erforderlich ist, ist über die Zuordnung das Einvernehmen zwischen den Kreiskirchenräten des örtlichen und des reformierten Kirchenkreises herbeizuführen.
( 3 ) Erweist sich die Wiederbesetzung einer Pfarrstelle einer reformierten Kirchengemeinde als nicht möglich, so ist vom Kreiskirchenrat des örtlichen Kirchenkreises im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises über eine Zuordnung gemäß Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung zu entscheiden.
( 4 ) Kommt ein Einvernehmen bei Entscheidungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 3

Soweit nachstehend nicht Abweichendes bestimmt ist, finden für die reformierten Kirchengemeinden die Bestimmungen des Finanzgesetzes in der Weise Anwendung, dass die reformierten Kirchengemeinden in den örtlichen Kirchenkreis einbezogen sind. Abweichend von diesem Grundsatz und in Ergänzung dazu wird bestimmt:
  1. Der reformierte Kirchenkreis erhält für seine besonderen Aufgaben den Grundanteil von Kirchensteuereinnahmen gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 3 Finanzgesetz. Er kann darüber hinaus Mittel aus dem Ausgleichsfonds beantragen.
  2. Die Aufgaben gemäß § 6 Absatz 3 Finanzgesetz über die Förderung der Gemeindearbeit und über die Unterstützung der Kirchengemeinden bei besonderen Vorhaben und Belastungen nimmt gegenüber den reformierten Kirchengemeinden sowohl der reformierte Kirchenkreis als auch der örtlich zuständige Kirchenkreis wahr.
  3. Die in den reformierten Kirchengemeinden gemäß § 7 Nummer 4 Finanzgesetz gesammelten Kollekten und Spenden erhält der reformierte Kirchenkreis, soweit der Kirchenkreis über die Zweckbestimmung der Kollekten und Spenden nach eigenem Ermessen entscheiden kann.
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§ 4

Über die in den §§ 2 und 3 geregelten Zuständigkeiten und Verantwortungen hinaus haben die örtlichen Kirchenkreise folgende Zuständigkeiten gegenüber reformierten Kirchengemeinden:
  1. Aufsicht in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung; die Aufsicht ist im Benehmen mit dem reformierten Senior auszuüben. Eine allgemeine Aufsicht des reformierten Kreiskirchenrates im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 2 der kirchlichen Verwaltungsordnung bleibt unberührt.
  2. Verantwortung des Gebäudeplans mit der Maßgabe, dass Festlegungen des Gebäudeplans hinsichtlich der Gebäude der reformierten Kirchengemeinde nur gelten, wenn Kreissynode und Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises diesen Festlegungen zustimmen.
  3. Befugnis des Vorsitzenden des Kreiskirchenrates und der Sachbereichsleiter zur Teilnahme an Sitzungen des Presbyteriums gemäß § 20 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Bildung und Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates im Benehmen mit dem reformierten Senior.
  4. Für Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber den Inhabern reformierter Pfarrstellen ist der reformierte Senior zuständig. Soweit zu dem Auftrag des Inhabers einer reformierten Pfarrstelle auch Aufgaben im örtlichen Kirchenkreis gehören, hat der reformierte Senior für Maßnahmen der Dienstaufsicht das Einvernehmen des Vorsitzenden des Kreiskirchenrates des örtlichen Kirchenkreises herbeizuführen. Die Erteilung des Erholungsurlaubs geschieht im Kontakt mit dem örtlichen Kirchenkreis. Hält der Vorsitzende des Kreiskirchenrates des örtlichen Kirchenkreises Maßnahmen der Dienstaufsicht für erforderlich, so wendet er sich an den reformierten Senior. Können sich reformierter Senior und Vorsitzender des Kreiskirchenrates des örtlichen Kirchenkreises über Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht einigen, so entscheidet das Konsistorium.
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§ 5

( 1 ) Eine reformierte Kirchengemeinde nimmt in gleicher Weise wie die Kirchengemeinden des örtlichen Kirchenkreises an der Bildung der Kreissynode des örtlichen Kirchenkreises teil. Ebenso nimmt der Pfarrer einer reformierten Kirchengemeinde an der Wahl in die Kreissynode des örtlichen Kirchenkreises teil.
( 2 ) Vorsitzende von Presbyterien und Inhaber reformierter Pfarrstellen, die nicht ordentliche Mitglieder der Kreissynode des örtlichen Kirchenkreises sind, nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode des örtlichen Kirchenkreises beratend teil.
( 3 ) Hat ein Kreiskirchenrat über den Antrag des Presbyteriums einer reformierten Kirchengemeinde zu entscheiden, so ist das Presbyterium einzuladen., einen Vertreter zu entsenden, der an der Verhandlung Kreiskirchenrates bestimmend teilnimmt. Satz 1 findet keine Anwendung, sofern bereits ein Glied der reformierten Kirchengemeinde in den Kreiskirchenrat gewählt ist und dieses nicht verhindert ist, an der Sitzung des Kreiskirchenrates teilzunehmen.
( 4 ) Die Inhaber der Pfarrstellen reformierter Kirchengemeinden nehmen am Pfarrkonvent des örtlichen Kirchenkreises teil.
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§ 6

Soweit für Aufgaben der Verwaltung und der Haushaltsführung eine Zuständigkeit des reformierten Kirchenkreises gegeben ist, gehört der reformierte Kirchenkreis zum Zuständigkeitsbereich des kirchlichen Verwaltungsamtes, in dessen räumlichem Zuständigkeitsbereich der Dienstsitz des reformierten Seniors liegt. Die Kirchengemeinden des reformierten Kirchenkreises gehören in den Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen kirchlichen Verwaltungsamtes.
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§ 7

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt die Kirchenleitung.