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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Kirchen (ACK) in Sachsen-Anhalt

Vom 1. Dezember 2015

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Präambel

Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Sachsen-Anhalt ist eine Arbeitsgemeinschaft von Kirchen und Gemeindebünden, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland, als Herrn der Welt und Haupt der Gemeinde bekennen. Sie wollen der Gemeinschaft der Kirchen in Zeugnis und Dienst Gestalt geben sowie die Einheit der Gemeinde Jesu Christi sichtbar werden lassen und trachten gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Die Charta Oecumenica stellt für die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Sachsen-Anhalt einen wesentlichen Schritt auf dem Weg zur sichtbaren Einheit der Kirchen dar. In ihrer Arbeit orientiert sich die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Sachsen-Anhalt an den Leitlinien für die ökumenische Zusammenarbeit in den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
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§ 1
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Sachsen-Anhalt, im Folgenden ACK genannt, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung folgende Kirchen und Gemeindebünde:
  1. Armenisch-Apostolische Kirche in Sachsen-Anhalt
  2. Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland / Landesverband Niedersachsen-Ostwestfalen, Sachsen-Anhalt
  3. Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland / Sachsen-Anhalt
  4. Evangelische Brüder-Unität - Herrnhuter Brüdergemeinde
  5. Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
  6. Evangelische Landeskirche Anhalts
  7. Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig
  8. Evangelisch-methodistische Kirche
  9. Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
  10. Orthodoxe Kirche von Russland, Bistum Berlin
  11. Römisch-katholische Kirche, Bistum Magdeburg
  12. Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, Superintendentur Sachsen-Thüringen
( 2 ) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Delegiertenversammlung, sofern kein Mitglied der ACK innerhalb von neun Monaten nach dem Beschluss der Delegiertenversammlung widerspricht.
( 3 ) Kirchen oder Gemeindebünde, die eine volle Mitgliedschaft nicht oder noch nicht aufnehmen wollen, können als Gastmitglieder aufgenommen werden. Darüber entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Gastmitglieder der ACK sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung die folgenden Kirchen und Gemeindebünde:
  1. Apostelamt Jesu Christi
  2. Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
  3. Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Mitteldeutsche Vereinigung
( 4 ) Durch die Zugehörigkeit zur ACK wird die Selbstständigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Leben und Ordnung sowie in der Wahrnehmung eigener ökumenischer Beziehungen der einzelnen Mitglieder nicht berührt.
( 5 ) Die Liste der Mitglieder und Gastmitglieder der ACK wird vom Vorstand geführt.
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§ 2
Aufgaben

Die ACK hat folgende Aufgaben:
  1. Da die Ökumene davon lebt, „dass wir Gottes Wort gemeinsam hören und den Heiligen Geist in uns und durch uns wirken lassen“1# , sehen die Mitglieder der ACK eine wesentliche Aufgabe darin, “füreinander und für die christliche Einheit zu beten“2# .
  2. Die ACK tauscht die zur Zusammenarbeit notwendigen Informationen und Arbeitshilfen aus.
  3. Sie regt das Gespräch über theologische Themen an.
  4. Sie vermittelt den Erfahrungsaustausch zwischen ökumenischen Gruppen und lokalen Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen.
  5. Sie fördert das gegenseitige Einvernehmen und hilft brüderlich bei Schwierigkeiten und Konflikten zwischen den Beteiligten.
  6. Sie pflegt Gemeinschaft in Zeugnis und Dienst in den verschiedenen Arbeitsgebieten kirchlichen Lebens.
  7. Sie entwickelt ökumenische Initiativen und Aktionen in ihrem Bereich.
  8. Sie fördert die ökumenische Arbeit in den Gemeinden und berät Gemeinden und Gruppen in ökumenischen Fragen.
  9. Sie hält Verbindung zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirche in Deutschland und zu anderen regionalen Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen.
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§ 3
Organe

( 1 ) Organe der ACK sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
( 2 ) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Beauftragten der beteiligten Kirchen und Gemeindebünden nach folgendem Schlüssel:
  • Evangelische Kirche in Mitteldeutschland: 4, von denen 1 Beauftragter für die Landeskirchliche Gemeinschaft entsandt sein soll
  • Römisch-katholische Kirche, Bistum Magdeburg: 2
  • Alle übrigen Mitglieder: 1
Gastmitglieder entsenden je einen Vertreter mit beratender Stimme.
Stellvertretung im Verhinderungsfall ist wünschenswert.
( 3 ) Die Delegiertenversammlung ist verantwortlich für die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung keine andere Mehrheit festgelegt ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Die Delegiertenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4 ) Der Vorstand besteht aus:
a
dem Vorsitzenden
b
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c
dem Geschäftsführer
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wahlen werden schriftlich durchgeführt, sofern ein Delegierter dies beantragt.
( 5 ) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse sowie die Verwaltung der Finanzen und Rechnungslegung vor der Delegiertenversammlung. Er hält die Verbindung zu den anderen Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen.
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§ 4
Finanzierung und Kassenführung

( 1 ) Die Führung der Kasse der ACK obliegt in Ansehung von § 3 (5) dem Kassenführer, der von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Der Delegiertenversammlung wird die Jahresrechnung zur Abnahme vorgelegt, die zuvor von zwei Kassenprüfern zu prüfen ist. Die Kassenprüfer werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 3 ) Die beteiligten Kirchen und Gemeindebünde tragen nach ihren Möglichkeiten die finanziellen Lasten dieser Arbeit.
( 4 ) Die beteiligten Kirchen und Gemeindebünde sollen mindestens folgende Jahresbeiträge zur Finanzierung der ACK beitragen:
  • Kirchen und Gemeindebünde mit bis zu 1.000 Mitgliedern in Sachsen-Anhalt: 30,00 €
  • Kirchen und Gemeindebünde mit bis zu 5.000 Mitgliedern in Sachsen-Anhalt: 50,00 €
  • Kirchen und Gemeindebünde mit bis zu 10.000 Mitgliedern in Sachsen-Anhalt: 100,00 €
  • Kirchen und Gemeindebünde mit bis zu 50.000 Mitgliedern in Sachsen-Anhalt: 200,00 €
  • Kirchen und Gemeindebünde mit bis zu 100.000 Mitgliedern in Sachsen-Anhalt: 750,00 €
  • Kirchen und Gemeindebünde, die über 100.000 Mitglieder in Sachsen-Anhalt haben: 1.000,00 €.
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§ 5
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung der ACK aus dem Jahr 1998.
( 2 ) Satzungsänderungen empfiehlt die Delegiertenversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit. Sie treten in Kraft, sofern kein Mitglied innerhalb von 9 Monaten widerspricht.
( 3 ) Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

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1 ↑ Charta Oecumenica, Leitlinie 5.
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2 ↑ A.a.O.