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Ordnung für den Seelsorgebeirat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 20. Oktober 2020 (ABl. S. 78).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), geändert am 24. November 2018 (ABl. S. 206), folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Seelsorgebeirat in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland berät den Landeskirchenrat und das Landeskirchenamt in Fragen der Qualitätssicherung der Seelsorge, insbesondere der Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich.
( 2 ) Der Seelsorgebeirat vertritt den Bereich Seelsorge in der Konferenz der Dienste, Einrichtungen und Werke nach § 10 Werkegesetz.
( 3 ) Der Seelsorgebeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Förderung der Kontakte zwischen verschiedenen Bereichen der Sonderseelsorge,
  2. Förderung und Unterstützung der Gemeindeseelsorge,
  3. Koordinierung und Profilierung der Seelsorgeaus- und Weiterbildung,
  4. Beratung und Unterbreitung von Personalvorschlägen für spezielle Seelsorgeaufgaben, insbesondere bei überregionalen Stellen,
  5. Entscheidung über die Aufnahme in die Liste für Supervision,
  6. Unterstützung der Arbeit des zuständigen Referates im Landeskirchenamt.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Die Mitglieder des Seelsorgebeirates werden vom Kollegium des Landeskirchenamtes für die Dauer von sechs Jahren berufen. Folgende Gremien oder Arbeitsbereiche schlagen je eine Person und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte zur Berufung vor:
  1. die Regionalkonferenz für Gefängnisseelsorge,
  2. der Krankenhausseelsorgekonvent,
  3. der Konvent für Polizeiseelsorge,
  4. der Konvent für Schwerhörigen- und Gehörlosenarbeit,
  5. der Konvent für Telefonseelsorge,
  6. der Konvent für Seelsorge in der Bundeswehr,
  7. der Arbeitskreis für Aussiedlerseelsorge,
  8. die Gemeindeberatung,
  9. die Notfallseelsorge,
  10. der Gesamtkonvent der Evangelischen Familien- und Lebensberatungsstellen,
  11. die Schulseelsorge.
Der Seelsorgebeirat kann bis zu zwei weitere Personen zur Berufung vorschlagen.
( 2 ) Dem Seelsorgebeirat gehören jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Referats im Landeskirchenamt und des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirche in Mitteldeutschland sowie die Leiterin oder der Leiter der Seelsorgeseminars der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland an.
( 3 ) Der Seelsorgebeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung jeweils für drei Jahre.
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§ 3
Arbeitsweise

( 1 ) Der Seelsorgebeirat tagt mindestens zweimal im Jahr. Zu den Sitzungen wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
( 2 ) Der Seelsorgebeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich eingeladen wurde. Er entscheidet mit Mehrheit der Anwesenden.
( 3 ) Der Seelsorgebeirat kann Arbeitsgruppen zur Erledigung spezieller Aufgaben einsetzen.
( 4 ) Über die Sitzungen des Seelsorgebeirates wird ein Protokoll geführt.
( 5 ) Die Geschäftsführung für den Seelsorgebeirat liegt beim zuständigen Referat des Landeskirchenamtes.
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§ 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Seelsorgebeirat der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 19. Dezember 2006 (ABl. 2007 S. 275) außer Kraft.
( 2 ) Die bisherigen Mitglieder des Seelsorgebeirates bleiben bis zum Ablauf ihres Berufungszeitraumes im Amt.