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Kirchengesetz zur Ausführung und Überleitung
des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen
Verhältnisse der Gemeindepädagogen

Vom 28. März 1982 (ABl. EKKPS S. 42), in der Fassung vom 30. Oktober 1988 (ABl. EKKPS 1989 S. 2), geändert durch Kirchengesetz vom 21. März 1993

(ABl. EKKPS S. 165)

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§ 1
(zu § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes)

( 1 ) Der Dienst des Gemeindepädagogen ist in seiner spezifischen Ausformung Dienst der öffentlichen Wortverkündung und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl.
( 2 ) Gemeindepädagoge im Sinne dieses Kirchengesetzes ist, wer ordiniert und in eine Gemeindepädagogenstelle berufen worden ist.
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§ 2
(zu § 2 des Kirchengesetzes)

( 1 ) Die Zugehörigkeit des Gemeindepädagogen zu einem Gemeindekirchenrat, zur Kreissynode sowie zu den im Kirchenkreis bestehenden Konventen regelt sich nach den allgemeinen Bestimmungen der kirchlichen Ordnung.
( 2 ) Die Beschreibung des Aufgabenbereiches für die einzelnen Gemeindepädagogen (§ 5 Abs. 1) wird für kirchengemeindliche Gemeindepädagogenstellen von den zuständigen Gemeindekirchenräten mit Zustimmung des Kreiskirchenrates und des Konsistoriums, für kreiskirchliche Gemeindepädagogenstellen vom Kreiskirchenrat mit Zustimmung des Konsistoriums und für provinzialkirchliche Gemeindepädagogenstellen von der Kirchenleitung beschlossen.
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§ 3
(zu § 3 des Kirchengesetzes)

Für den Vorbereitungsdienst gelten sinngemäß die §§ 7 a bis 7 d, 12 bis 16 des Pfarrerausbildungsgesetzes sowie die Vorschriften des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes.
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§ 4
(zu § 4 des Kirchengesetzes)

Hat der Gemeindepädagoge seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und ist er bereit, in den Dienst der Kirche zu treten und sich ordinieren zu lassen, so entscheidet die Kirchenleitung über die Zuerkennung der Diensteignung.
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§ 5
(zu § 5 Abs. 1 des Kirchengesetzes)

( 1 ) Gemeindepädagogen können berufen werden
  1. in Gemeindepädagogenstellen einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises oder der Kirchenprovinz,
  2. in Pfarrstellen, die in Gemeindepädagogenstellen umgewandelt werden.
( 2 ) Für die Errichtung und Aufhebung von Gemeindepädagogenstellen gelten die Bestimmungen über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sinngemäß. Dies gilt auch für die Umwandlung von Pfarrstellen in Gemeindepädagogenstellen.
( 3 ) Eine Gemeindepädagogenstelle kann mit der Maßgabe errichtet werden, dass der Berufungszeitraum für den jeweiligen Stelleninhaber zeitlich befristet ist. Die Befristung darf sechs Jahre nicht überschreiten.
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§ 6
(zu § 6 Abs. 2 des Kirchengesetzes)

( 1 ) Für die Besetzung der Gemeindepädagogenstelle gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Besetzung der Pfarrstellen.
( 2 ) Bei der Vorstellung eines Bewerbers um eine Gemeindepädagogenstelle vor der Gemeinde sind ein gemeindepädagogischer Dienst mit Kindern und ein weiterer mit Jugendlichen oder Erwachsenen zu leisten. Sind mit der Stelle pfarramtliche Dienste verbunden, hat sich der Bewerber der Gemeinde auch in einem Gottesdienst vorzustellen.
( 3 ) Sind mit der Gemeindepädagogenstelle eines Kirchenkreises pfarramtliche Dienste in einer Kirchengemeinde verbunden, so hat der Kreiskirchenrat nach der Vorstellung der Bewerber vor der abschließenden Entscheidung den zuständigen Gemeindekirchenrat zu hören.
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§ 7
(zu § 7 des Kirchengesetzes)

( 1 ) Die Kirchenleitung entscheidet über die Zulassung des Gemeindepädagogen zur Ordination.
( 2 ) Die Ordination soll im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses des Gemeindepädagogen stehen.
( 3 ) Solange ein Ordinationsformular für Gemeindepädagogen von der Konferenz der Kirchenleitungen nicht beschlossen worden ist, beschließt die Kirchenleitung über das Ordinationsformular.
( 4 ) Über die Ordination ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ordinator und vom Ordinierten unterzeichnet wird. Der Ordinierte erhält eine Ordinationsurkunde.
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§ 8
(zu § 8 des Kirchengesetzes)

( 1 ) Das Dienstverhältnis des Gemeindepädagogen ist ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
( 2 ) Nach seiner festen Anstellung erhält er die Dienstbezeichnung »Gemeindepädagoge«.
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§ 9
(zu § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes)

In einem Disziplinarverfahren gegen einen Gemeindepädagogen nimmt ein Gemeindepädagoge die Stelle eines der beiden geistlichen Beisitzer der Disziplinarkammer ein.
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§ 10

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1982 in Kraft.
( 2 ) Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt die Kirchenleitung.