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Rahmendienstanweisung für den Dienst in
einer Gemeindepfarrstelle (zu § 12 Abs. 2
Pfarrdienstausführungsgesetz)

Vom 11. Februar 1995

(ABl. EKKPS S. 88)

Dienstanweisung (Muster)
für Pfarrer/Pfarrerin
Pfarrer/Pfarrerin
Dem Pfarrer/der Pfarrerin
ist in die Pfarrstelle
Kirchenkreis
ist die Pfarrstelle
mit Dienstsitz in
Kirchenkreis
entsandt.
mit Dienstsitz in
übertragen.
(Er/Sie ist in dieser Pfarrstelle [gemeinsam mit seiner Ehefrau/ihrem Ehemann] Pfarrer/Pfarrerin , im eingeschränkten Dienst mit einem Dienstumfang von % eines vollen Dienstes beschäftigt.)
1.
Grundlage des Dienstverhältnisses
Pfarrer/Pfarrerin ist in ein kirchengesetzlich geregeltes Dienst- und Treueverhältnis, das auf Lebenszeit begründet wurde, berufen worden. Für seine/ihre Dienstpflichten finden die entsprechenden kirchenrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
2.
Dienstbereich
2.1
Pfarrer/Pfarrerin trägt im Rahmen der Art. 17 und 32 GrO die Verantwortung für die Wahrnehmung des Pfarrdienstes (siehe unten 3.1) in der Gemeinde /im Pfarrsprengel mit den Gemeinden In diesen Gemeinden/in dieser Gemeinde ist er/sie von Amts wegen Mitglied der Gemeindekirchenräte/des Gemeindekirchenrates.
2.2
Pfarrer/Pfarrerin nimmt Aufgaben des Pfarrdienstes (zusammen mit ) in den Gemeinden/der Region wahr (siehe unten 3.2).
3.
Aufgaben
3.1
Aufgaben der Gemeinde/im Pfarrsprengel1#
3.2
Aufgaben in der Region2#
4.
Weitere Dienstpflichten
4.1
Teilnahme an den Pfarrkonventen/Mitarbeiterkonventen des Kirchenkreises
4.2
(Religionsunterricht in mit Stunden wöchentlich)
4.3
Wahrnehmung theologischer Fortbildung gemäß § 25 PfDG nach Absprache mit den Mitarbeitern der Region und nach Unterrichtung der Gemeindekirchenräte.
4.4
Gewährleistung der Vertretung: Für den Fall seiner/ihrer Verhinderung und seines/ihres Urlaubs sorgt Pfarrer/Pfarrerin für notwendige Vertretungen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung des Superintendenten. In der Regel wird die Vertretung durch Pfarrer/Pfarrerin wahrgenommen.
5.
Zusammenarbeit
Pfarrer/Pfarrerin arbeitet mit den hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern im Pfarrsprengel/in der Gemeinde und in der Region zusammen.
6.
Dienstaufsicht
Pfarrer/Pfarrerin untersteht der Dienstaufsicht des Vorsitzenden des Kreiskirchenrates.
7.
Wahrung des Datengeheimnisses
Pfarrer/Pfarrerin ist zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD (ABl. 1994, H. 4, S. 29 ff), § 6, verpflichtet. Er/Sie wird darauf hingewiesen, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweils rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Dieses Verbot besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
8.
Ausübung zusätzlicher Funktionen
8.1
Der Gemeindekirchenrat hat/Die Gemeindekirchenräte haben davon Kenntnis genommen, dass Pfarrer/Pfarrerin die Aufgabe eines/einer im Kirchenkreis wahrnimmt.
8.2
Pfarrer/Pfarrerin wird den Gemeindekirchenrat/die Gemeindekirchenräte von der Übernahme von Wahlfunktionen und weiteren besonderen Aufträgen unterrichten.
9.
Überprüfung und Änderung der Dienstanweisung
9.1
Über die in dieser Dienstanweisung benannten Aufgaben findet jährlich/alle 2 Jahre ein Gespräch mit den Gemeindekirchenräten/dem Beirat der Region statt.
Über die Durchführung erhält der Vorsitzende des Kreiskirchenrates eine Mitteilung.
9.2
Die Dienstanweisung wird nach jeweils 4 Jahren überprüft. Änderungen der Dienstanweisung sind dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.
Gemeindekirchenrat
Kreiskirchenrat des
Kirchenkreises
Gemeindekirchenrat
Zur Kenntnis genommen Pfarrer/Pfarrerin
Konsistorium
der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen
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Anlage 1

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Orientierungshilfe für die Erstellung einer Dienstanweisung für einen
Pfarrer/eine Pfarrerin

1.
Für die Aufstellungen unter Ziffer 3.1 und 3.2 der Dienstanweisung sind die folgenden Aufgabenbereiche (unten A. bis C.) zu berücksichtigen. Dabei soll die Dienstanweisung, soweit möglich, die Zahl bzw. die Frequenz der aufgeführten Dienste enthalten.
Bei der Erstellung der Dienstanweisung sind die unter A. benannten Aufgabenbereiche als obligatorisch anzusehen. Aus den Bereichen unter B. und C. sind die Dienste aufzunehmen, die vom Stellenprofil her oder gemäß den Entscheidungen von Kreiskirchenrat und Regionalbeirat dem Pfarrer/der Pfarrerin zugewiesen werden sollen.
A.
Ständige Aufgaben im Gemeindebereich:
1.
Gottesdienste und Andachten
(einschließlich von Wochen- und Familiengottesdiensten)
2.
Kasualien (Taufen, Trauungen, persönl. Jubiläen, Trauerfeiern, einschließlich begleitender Seelsorge)
3.
Hausbesuche (Kontakt-, Kranken-, Seelsorgebesuche)
4.
Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates nach Maßgabe der Festlegung des Gemeindekirchenrates
B.
Aufgaben, die je nach örtlichen Gegebenheiten und nach Absprache im Regionalbeirat entweder in der eigenen Gemeinde oder in der Region zu übernehmen sind:
5.
Anleitung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Älteste, Lektoren, Hauskreisleiter, Besuchsdienst, Leiter von Gemeindegruppen)
6.
Unterweisung von Kindern und Konfirmanden (einschließlich Eltern- und Familienarbeit)
7.
Sammlung und Begleitung von Jugendlichen
8.
Erwachsenenbildung und Erwachsenenkatechumenat
9.
Spezieller Besuchs- und Seelsorgedienst
im Krankenhaus
im Pflege-/Seniorenheim
im Diakoniewerk
im Bundeswehrobjekt
10.
Verwaltungsaufgaben (Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates, Führung von Kirchenbüchern und Registern, Verantwortung für Bau- und Grundstücksfragen)
C.
Weitere regionale Aufgaben:
11.
Planung und Durchführung von missionarischen Aktionen, Gemeindefesten, Jubiläumsveranstaltungen, Touristenangeboten usw.
12.
Öffentlichkeitsarbeit (Mitteilungsblatt, Zeitungsberichte, Schaukastendienst)
13.
Ökumenische Kontakte und Projekte
2.
Wo erforderlich, ist die Zusammenarbeit mit anderen Pfarrern/Pfarrerinnen bzw. Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen (vgl. Dienstanweisung Ziffer 5) für einzelne Aufgabenbereiche aufzuführen. Ebenso ist gegebenenfalls aufzuführen, ob aufgrund des regionalen Arbeitskonzeptes im unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Pfarrers/der Pfarrerin gem. Ziffer 2.1 der Dienstanweisung Aufgaben regelmäßig von anderen Pfarrern/Pfarrerinnen wahrgenommen werden. (Mögliche Formulierung: Folgende Aufgaben im unter 2.1 bezeichneten Bereich werden wahrgenommen von Pfarrer/Pfarrerin :)
3.
Die Dienstanweisung kann um eine Angabe zum Prozentanteil der unter Ziffer 3 der Dienstanweisung aufgeführten Aufgaben am gesamten Dienst des Pfarrers/der Pfarrerin in folgender Weise ergänzt werden:
Der Dienstumfang der unter 3.1 beschriebenen Dienste umfasst ca.
%
des gesamten Dienstes.
Der Dienstumfang der unter 3.2 beschriebenen Dienste umfasst ca.
%
des gesamten Dienstes.
4.
Sofern ein Pfarrer/eine Pfarrerin im eingeschränkten Dienst gemäß § 69 PfDG beschäftigt ist, gibt es folgende Möglichkeiten der Gestaltung des Dienstes, auf die in der Dienstanweisung entsprechend hinzuweisen ist:
Der eingeschränkte Dienstumfang kann darin zum Ausdruck kommen, dass die Aufgaben, die gemäß dieser Orientierungshilfe in Ziffer 3.1 und 3.2 der Dienstanweisung aufzuführen sind, in einem entsprechend geringeren Umfang wahrgenommen werden.
Der eingeschränkte Dienstumfang kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass bestimmte Aufgaben, die zum Pfarrdienst gehören, nicht wahrgenommen werden müssen.
Es kann in der Dienstanweisung festgelegt werden, dass bestimmte Zeiten dienstfrei gehalten werden. Das können bestimmte Stunden oder ganze Tage sein. Bei der Festlegung ist davon auszugehen, dass voller Dienst eines Pfarrers/einer Pfarrerin 6 Arbeitstage umfasst. Wird der eingeschränkte Dienst in dieser Weise gestaltet, ist eine Vertretungsregelung für Dringlichkeitsfälle vorzusehen.
Zur Bemessung des Arbeitsumfanges für die einzelnen Aufgaben kann im Kirchenkreis der jeweilige Durchschnittswert bei vollem Dienst erfasst und zugrunde gelegt werden. Dabei können auch Zeitansätze für die pfarrdienstlichen Aufgaben zu Hilfe genommen werden, die in der Anlage beigefügt werden.
5.
Die Dienstanweisung muss vor allem in ihrem variablen Bereich regelmäßig überprüft und gegebenenfalls verändert werden.
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Anlage 2

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Anlage
zur Orientierungshilfe

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Zeitansätze für die pfarrdienstlichen Aufgaben bei eingeschränktem Dienst

1.
Ausarbeitung des Pfarrkonvents des Kirchenkreises Wittenberg
Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung
54 Stunden pro Woche
bei 50 % Teilbeschäftigung
27 Stunden pro Woche
Aufteilung der Arbeitszeit nach einer Umfrage
im Kirchenkreis:
Verwaltung und Organisation
5   
Stunden
Vorbereitung
6   
Unterricht
2   
Gottesdienste (14tägig)
2   
Amtshandlungen
0,5
Besuche
2,5
Weiterbildung, Konvente
3   
Gemeindekreise usw.
4   
2   
27   
Stunden
2.
Weitere Beispiele (aus der Evang. Kirche in
Hessen und Nassau)
2.1
Landpfarrstelle mit halbem Stellenumfang, mehrere
Kirchengemeinden
Vorbereitung und Halten eines GD am So:
7,5
Stunden
weitere GDstationen pro Station: 1,5
1,5
RU/KU 5 Std.
7,5
Kasualien
2,5
Hausbesuche
2
Jugendarbeit
2
Gem.leitung (Verwaltung)
4
27   
Stunden
2.2.
Stadtpfarrstelle mit halbem Stellenumfang bei weiteren
Pfarrstellen
Vorbereitung und Halten eines GD am So:
7,5
Stunden
wenn kein GD zu halten ist, ist ein entsprechender
Zeitaufschlag während der Woche vorzusehen
RU/KU 5 Std.
7,5
Kasualien
2,5
Aufgaben nach Prioritäten der Gemeinde
9,5
27   
Stunden
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Anlage 3

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Erläuterungen des Konsistoriums für die Erarbeitung
von Dienstanweisungen für Gemeindepfarrstellen
Vom 30. September 1995 (ABl. S. 87)

Bei der Erstellung von Dienstanweisungen sollte folgendes bedacht werden:
  1. Der Pfarrer/die Pfarrerin und die Gemeinden müssen gleichermaßen im Blick sein. Sein/ihr Auftrag, seine/ihre Stärken und Schwächen, sein/ihr Zeit- und Kräftefonds sind ebenso zu berücksichtigen wie die verschiedenen Aufgaben-Schwerpunkte in den Gemeinden, die unterschiedlichen Gruppierungen und Kreise, die dem Pfarrer entgegengebrachten Erwartungen.
  2. Die Dienstanweisung kann und darf für den Pfarrer/die Pfarrerin kein Korsett sein, sie soll aber Festlegungen enthalten, die eine verbindliche und damit zugleich entlastende Orientierung darstellen.
  3. Die Dienstanweisung soll unterscheiden helfen zwischen dem, was zu den Grundfunktionen gehört, die auf jeden Fall überall getan werden müssen, und dem, was den jeweiligen, unter Umständen auch von Zeit zu Zeit wechselnden Gegebenheiten gemäß ist und schließlich dem, was jemand gut kann, gern tut und deshalb auch nicht nur als privates Hobby pflegen, sondern in den Dienst einbringen möchte.
  4. Die Aufstellung von Dienstanweisungen wird nötig durch die sich vergrößernden Arbeitsbereiche der Pfarrer/Pfarrerinnen. Der Dienst in einer herkömmlichen Parochie von vier Gemeinden unterscheidet sich wesentlich vom Dienst in zehn Orten mit zum Teil ganz kleinen Gruppen von Christen. Die Befürchtung von Gemeinden, die bisher Dienstsitz eines Pfarrers/einer Pfarrerin waren und jetzt einem anderen Bereich zugeordnet werden, an den Rand der Aufmerksamkeit zu geraten, ist verständlich. Und das gilt auch für städtische Gemeinden. Die Dienstanweisung soll festlegen und durchschaubar machen, dass der Dienst des Pfarrers/der Pfarrerin allen Gemeindegliedern in seinem/ihrem Arbeitsbereich in einer vergleichbaren Weise zugute kommt.
  5. Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Einführung von Dienstanweisungen ist schließlich die Entwicklung der Gemeindearbeit in Richtung auf die Region. Die Aufgaben des Pfarrers/der Pfarrerin in der Region dürfen deshalb künftig nicht mehr als zusätzlich angesehen werden, wahrzunehmen nur, sofern Zeit und Interessen es zulassen. Die Dienstanweisung soll der nötigen Integration von Arbeit in den örtlichen Gemeinden des Pfarrbereichs und Arbeit in der Region dienen.
  6. Die Dienstanweisung muss im Gespräch zwischen dem Pfarrer/der Pfarrerin, den Gemeindekirchenräten, dem Regionalrat und dem Kreiskirchenrat erarbeitet werden. In diesem Gespräch muss geklärt werden,
    • was den Gemeinden zukommen muss und was dem Pfarrer zugemutet werden kann,
    • wie viel Verbindlichkeit erwartet werden kann und welche Spielräume bleiben müssen,
    • welchen Anteil an dem gesamten Dienst die Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben haben soll: sowohl, was das Verhältnis der Gemeinden und der Region, als auch, was das der örtlichen Gemeinden zueinander betrifft. Eine Festlegung von prozentualen Anteilen bestimmter Dienste am gesamten Dienst des Pfarrers ist durchaus möglich (vgl. unten die »Orientierungshilfe für die Erstellung einer Dienstanweisung« mit ihrer Anlage).
Gemäß § 12 Abs. 2 Pfarrdienstausführungsgesetz wird die Dienstanweisung von den zuständigen Gemeindekirchenräten beschlossen. Wichtig sind dabei im Blick auf Gemeindepfarrer/Gemeindepfarrerinnen folgende zusätzlichen Festlegungen (für den Dienst in Kreispfarrstellen gilt Ziffer 1.2):
  • Der Beirat der Region macht einen Vorschlag – insbesondere im Blick auf die regionalen Anteile und Aspekte.
  • Die Gemeindekirchenräte tagen und beschließen in gemeinsamer Sitzung.
  • Der Pfarrer/die Pfarrerin ist anzuhören.
  • Der Kreiskirchenrat hat der Dienstanweisung nach Beschluss der Gemeindekirchenräte zuzustimmen.
Aufgrund dieser Festlegungen legt sich folgendes Verfahren nahe:
  • Möglicherweise ist zunächst ein Gespräch im Pfarrkonvent sinnvoll, in dem es um Bedeutung und Grenzen, Zielstellung und Kriterien von Dienstanweisungen gehen könnte sowie um eine Abstimmung des Vorgehens im Kirchenkreis.
  • Der Beirat der Region macht Vorschläge zum Dienst der Pfarrer/Pfarrerinnen in der jeweiligen Region, die dem Kreiskirchenrat und den Gemeindekirchenräten zur Kenntnis gegeben werden.
  • Die Gemeindekirchenräte des jeweiligen Pfarrbereichs erstellen im Beisein eines Vertreters des Kreiskirchenrates die Dienstanweisung an Hand der Rahmendienstanweisung. Der Vertreter des Kreiskirchenrates sollte bei der Beratung den Vorsitz führen. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass diese Sitzung nicht vom betroffenen Pfarrer/der betroffenen Pfarrerin geleitet wird.
  • Der Kreiskirchenrat stimmt den Dienstanweisungen förmlich zu.

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1 ↑ Die Aufgaben sind gem. der beigefügten Orientierungshilfe im einzelnen aufzuführen.
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2 ↑ Die Aufgaben sind gem. der beigefügten Orientierungshilfe im einzelnen aufzuführen.