.

Kirchengesetz über die Versorgung der
Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare, Pfarrvikarinnen,
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen

Vom 21. Januar 1992 (ABl. ELKTh S. 38), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. April 2003 (ABl. ELKTh S. 85), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. April 2007

(ABl. S. 170)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Vereinheitlichung des Versorgungsrechts in der EKM
16.11.2008
§ 8 Abs. 2 Nr. 3
geändert
§ 8 Abs. 3 Nr. 4
eingefügt
§ 36c
geändert
§ 36d
eingefügt
2
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchlichen Versorgungsgesetzes aus Anlass bundesgesetzlicher Änderungen
21.11.2009
§ 36 d
geändert

Inhaltsübersicht

Abschnitt II: Ruhegehalt
Abschnitt IV: Unterhaltsbeiträge
Abschnitt V: Ruhensvorschriften
Abschnitt VII: Wartestandsbezüge
#

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

###

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Versorgung der Versorgungsberechtigten im Sinne von Satz 2.
Versorgungsberechtigte sind:
  • die Pfarrer und Pastorinnen
  • die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen.
( 2 ) Die Ansprüche aus diesem Kirchengesetz richten sich gegen die Landeskirche.
#

§ 2
Arten der Versorgung

( 1 ) Versorgungsbezüge sind
  1. Ruhegehalt
  2. Hinterbliebenenversorgung
  3. Unterhaltsbeiträge
  4. Unfallfürsorge
  5. Wartegeld
( 2 ) Zur Versorgung gehört ferner der Kindererziehungszuschlag.
#

§ 3
Regelung durch Gesetz

( 1 ) Die Versorgung der Versorgungsberechtigten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
( 2 ) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Pfarrer oder dem Kirchenbeamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen soll, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
( 3 ) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
#

§ 4
Anwendung von Bundesrecht

( 1 ) Die Versorgung der Versorgungsberechtigten im Sinne von § 1 richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Beamten in Bund und Ländern jeweils geltenden Versorgungsrechts, soweit im Folgenden oder durch sonstiges kirchliches Recht nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann der Landeskirchenrat bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden. Eine endgültige Entscheidung erfolgt, soweit erforderlich, durch Kirchengesetz.
#

§ 5
Nicht anzuwendende Vorschriften

( 1 ) § 4 Abs. 1, § 12b, § 15, § 15a, § 26, § 48, § 50 Abs. 4, § 59, § 69 d Abs. 3 Nr. 2, § 70 und § 85 Absätze 1 bis 5, 9, 10 Beamtenversorgungsgesetz finden keine Anwendung.
( 2 ) § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz die des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes treten.
( 3 ) § 50 a Abs. 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz findet keine Anwendung für Versorgungsberechtigte, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen haben.
#

Abschnitt II
Ruhegehalt

###

§ 6
Entstehung und Berechnung des Ruhegehaltes

( 1 ) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Versorgungsberechtigte
  1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren geleistet hat oder
  2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft kirchenrechtlicher Bestimmung als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 8 Abs. 3 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, sind einzurechnen.
( 2 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes.
( 3 ) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
#

§ 7
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

( 1 ) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind:
  1. das Grundgehalt, das dem Versorgungsberechtigten zuletzt zugestanden hat,
  2. der Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
  3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
( 2 ) Bei einer Teilbeschäftigung gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die ohne Vorliegen einer Teilbeschäftigung zu zahlen gewesen wären.
( 3 ) Ist der Versorgungsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die der Versorgungsberechtigte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
( 4 ) Das Ruhegehalt eines Versorgungsberechtigten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Versorgungsberechtigte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
#

§ 81#
Ruhegehaltfähige Dienstzeit

( 1 ) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Versorgungsberechtigte vom Tage seiner ersten Berufung an in ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zurückgelegt hat.
Dies gilt nicht für die Zeit
  1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres
  2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, es sei denn, dass spätestens bei der Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden ist, dass dieser kirchlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient
  3. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge
  4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit
  5. eines Wartestandes aufgrund Disziplinarurteil
  6. in einem Dienstverhältnis, das durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst beendet worden ist.
( 2 ) Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind
  1. die Zeit in einem Dienst als Pfarrer, Pastorin, Kirchenbeamter oder Kirchenbeamtin in der Landeskirche, im Bund der Evangelischen Kirchen, der Evangelischen Kirche in Deutschland, in einer ihrer Gliedkirchen oder in deren Zusammenschlüssen,
  2. die Zeit im kirchlichen Dienst vor der 2. Theologischen Prüfung vom Tage der Einweisung in das Vikariat, jedoch nur bis zu einem Zeitraum von 2 Jahren und 6 Monaten,
  3. die Zeit eines nicht auf Disziplinarurteil beruhenden Wartestandes in der Landeskirche, im Bund der Evangelischen Kirchen, der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in einer ihrer Gliedkirchen oder in deren Zusammenschlüssen,
  4. die Zeit einer Freistellung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes oder Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen.
( 3 ) Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten können berücksichtigt werden
  1. die in einer anderen als den in Abs. 2 genannten Kirchen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften oder Einrichtungen verbrachte Zeit,
  2. die im öffentlichen Dienst außerhalb des kirchlichen Bereiches verbrachten Zeiten,
  3. die Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, wenn und soweit diese Zeiten als förderliche Vortätigkeit für den kirchlichen Beruf angesehen werden können,
  4. die Zeiten in einem Dienstverhältnis, das durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis beendet worden ist.
( 4 ) Zeiten eines nichtberuflichen Wehrdienstes, eines Zivildienstes und einer Kriegsgefangenschaft nach Vollendung des 17. Lebensjahres gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten.
( 5 ) Zeiten einer Teilbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten eines Altersteildienstes sind zu 90 v. H. von dem Umfang des Dienstverhältnisses ruhegehaltfähig, welchen der Versorgungsberechtigte unmittelbar vor Beginn des Alterteildienstverhältnisses innehatte, mindestens aber zu 50 v. H. vom Umfang eines vollen Dienstverhältnisses. War der Pfarrer oder die Pastorin insgesamt länger als 12 Monate freigestellt, werden Ausbildungszeiten im Vikariat oder in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Satz 2 gilt nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von 3 Jahren für jedes Kind. Satz 2 gilt nicht für Freistellungen, die nicht lediglich auf im eigenen Interesse des Versorgungsberechtigten gestellten Antrag, ohne dass die Wahl der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis mit vollem Umfang bestanden hat, gewährt wurden.
( 6 ) Ist der Versorgungsberechtigte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Maßgabe von § 13 Beamtenversorgungsgesetz zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).
#

§ 9
Höhe des Ruhegehalts

( 1 ) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 7), insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H.. Der Ruhegehaltsatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 2 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Versorgungsberechtigte
  1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Pfarrergesetz oder § 67 Abs. 1 Nr. 2 Kirchenbeamtengesetz in den Ruhestand versetzt wird,
  2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pfarrergesetz bzw. Art. 104a Abs. 1, Art. 104b Abs. 2 Pfarrerergänzungsgesetz oder nach § 67 Abs. 1, Abs 2 Kirchenbeamtengesetz in Verbindung mit § 8 Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland in den Ruhestand versetzt wird,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetz wird,
  4. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, in unmittelbarem Anschluss an einen Wartestand in den Ruhestand versetzt wird;
für Versorgungsberechtigte, die das 61. Lebensjahr vor dem 1. Januar 2013 vollenden, tritt das 61. Lebensjahr in den Fällen von Nr. 1, 3 und 4 an die Stelle des 63 Lebensjahres. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H., bei Versorgungsberechtigten, die vor dem 1. Januar 2013 in den Ruhestand versetzt werden, 7,2 v.H. nicht übersteigen.
( 3 ) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
#

Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung

###

§ 10
Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst
  1. Bezüge für den Sterbemonat,
  2. Sterbegeld,
  3. Weiterbenutzung der Dienstwohnung,
  4. Witwengeld,
  5. Waisengeld,
  6. Witwerversorgung,
  7. Unterhaltsbeiträge.
#

§ 11
Weiterbenutzung der Dienstwohnung

War der Verstorbene zuletzt im Genuss einer Dienstwohnung, so sind seine Witwe und die ehelichen und als Kind angenommenen Kinder, die unmittelbar vor dem Tode mit ihm in einem Haushalt gelebt haben, berechtigt, die Wohnung während der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate unentgeltlich weiter zu benutzen. Die für den dienstlichen Gebrauch bestimmten Räume sind alsbald freizumachen.
#

Abschnitt IV
Unterhaltsbeiträge

###

§ 12
Unterhaltsbeiträge für frühere Ehefrauen und nicht witwengeldberechtigte Witwen

( 1 ) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Empfängers von Dienst-, Wartestands- oder Versorgungsbezügen, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Mannes gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruches nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt
  1. solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
  2. wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 zu gewährende Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen. Im Hinblick auf die geschiedene Ehe gewährte Geschiedenen-Witwenrenten und gleichartige Hinterbliebenenleistungen sind auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen, wenn die ihnen zugrundeliegenden Versorgungsleistungen oder Versorgungsanwartschaften des Verstorbenen in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für eine frühere Ehefrau eines verstorbenen Versorgungsberechtigten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
( 3 ) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versorgung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
( 4 ) Der Unterhaltsbeitrag kann widerrufen werden, wenn die Bezugsempfängerin aus der Kirche ausgetreten ist oder durch ihr Verhalten das Ansehen der Kirche erheblich schädigt. Die Entscheidung über den Entzug des Unterhaltsbeitrages ist nach Maßgabe kirchenrechtlicher Bestimmungen anfechtbar.
#

§ 13
Unterhaltsbeiträge in anderen Fällen

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann dienstunfähigen Pfarrern auf Probe, Pfarrverwaltern auf Probe, Kirchenbeamten auf Probe sowie dienstunfähigen Empfängern von Anwärterbezügen laufende, jederzeit widerrufliche Unterhaltsbeiträge bewilligen.
( 2 ) Wird ein Dienstverhältnis unter Verlust des Anspruches auf Versorgung beendet, so kann der Landeskirchenrat dem Betroffenen oder dessen Hinterbliebenen einen laufenden, jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von höchstens 5 Jahren bis zur Höhe von 75 v.H., darüber hinaus bis zur Höhe von 50 v.H. des Ruhegehaltes bewilligen, das im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses erdient gewesen wäre.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann abweichend von § 23 Abs.2. Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz sowie in sonstigen besonderen Härtefällen laufende, jederzeit widerrufliche Unterhaltsbeiträge gewähren.
#

§ 14
Unterhaltsbeiträge in Disziplinarverfahren und in Verfahren bei Lehrbeanstandungen

Die besonderen Bestimmungen über die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen in Disziplinarverfahren oder in Verfahren bei Lehrbeanstandungen bleiben unberührt.
#

§ 15
Sterbefall eines Empfängers von Anwärterbezügen oder laufenden Unterhaltsbeiträgen

Stirbt ein Empfänger von Anwärterbezügen oder laufenden Unterhaltsbeiträgen, so kann der Landeskirchenrat den in § 18 Abs. 1 und 2 Beamtenversorgungsgesetz genannten Personen in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen eine einmalige Unterhaltsbeihilfe, außerdem den Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung der für die Bemessung des Witwen- und Waisengeldes bestehenden Bestimmungen laufende, jederzeit widerrufliche Unterhaltsbeiträge bewilligen.
#

Abschnitt V
Ruhensvorschriften

#

1. Unterabschnitt
Versorgungsberechtigte im Wartestand und Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Abgeordnetenentschädigung

##

§ 16
Versorgungsberechtigte im Wartestand

( 1 ) Die §§ 53, 54 und 55 Beamtenversorgungsgesetz gelten entsprechend für Versorgungsberechtigte im Wartestand.
( 2 ) Beim Zusammentreffen von Wartestandsbezügen mit einem Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes werden die Wartestandsbezüge nur insoweit gezahlt, als das Einkommen hinter den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zurückbleibt, aus denen das Wartegeld berechnet ist.
#

§ 17
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Abgeordnetenentschädigung oder mit Versorgungsbezügen aus einer früheren Abgeordnetentätigkeit

( 1 ) Erhält ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so wird die Entschädigung nach Maßgabe von Satz 2 auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Anrechnungsfrei bleibt ein Drittel des jeweiligen Bruttobetrages der Versorgungsbezüge, mindestens ein Betrag in der jeweiligen Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 2 ) Abs. 1 gilt entsprechend für Versorgungsbezüge aus Mitgliedschaft in Parlamenten.
#

2. Unterabschnitt
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

##

§ 18
Zusammentreffen mehrerer kirchlicher Versorgungsbezüge

( 1 ) Erhält aus einer Verwendung im kirchlichen Dienst an neuen Versorgungsbezügen
  1. eine Witwe oder Waise aus einer Verwendung eines Versorgungsberechtigten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung
  2. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dem kirchlichen Dienst im Sinne von Satz 1 steht die Tätigkeit im Dienst eines Arbeitgebers gleich, wenn dieser von der zuständigen Dienststelle Beiträge, Zuschüsse oder andere Zuwendungen erhält.
( 2 ) Als Höchstgrenze gelten
  1. für Witwen und Waisen (Abs. 1 Buchst. a) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt ergibt, wie es sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe auf der Grundlage des früheren Ruhegehaltes berechnet, zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags,
  2. für Witwen (Abs. 1 Buchst. b) 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags.
( 3 ) Im Falle des Abs. 1 Buchstabe b ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag von 20 v.H. zu belassen.
( 4 ) Erwirbt ein Versorgungsberechtigter einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags nur bis zu der in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Höchstgrenze gewährt. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des kinderbezogenen Bestandteils des Familienzuschlags sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
#

§ 19
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst

( 1 ) Erhält aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst an weiteren Versorgungsbezügen
  1. ein Versorgungsberechtigter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
  2. eine Witwe oder Waise aus einer Verwendung eines Versorgungsberechtigten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
  3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst die kirchlichen Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. § 18 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
( 2 ) Als Höchstgrenze gelten für Empfänger von Versorgungsbezügen (Absatz 1 Buchstabe a) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags. Für Witwen und Waisen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und für Witwen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt die in § 18 Abs. 2 Buchstabe a und b bezeichnete Höchstgrenze entsprechend.
( 3 ) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b ist vom kirchlichen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. zu belassen.
( 4 ) § 18 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
#

§ 20
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus kirchlichem oder sonstigem öffentlichen Dienst mit einem neuen Versorgungsbezug aus kirchlichem oder sonstigem öffentlichen Dienst

Erhält aus mehreren früheren Verwendungen im kirchlichen oder sonstigem öffentlichen Dienst
  1. ein Versorgungsberechtigter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
  2. eine Witwe oder Waise des Versorgungsberechtigten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
  3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
    so sind § 18 und § 19 entsprechend anzuwenden.
#

3. Unterabschnitt
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

##

§ 21
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

( 1 ) Erhalten Versorgungsberechtigte aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes Rentenleistungen, so sind neben den Renten die Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. § 18 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Als Höchstgrenze gelten
  1. für Empfänger von Ruhegehalt
    der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
    1. bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
    2. als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12 a Beamtenversorgungsgesetz, zuzüglich von Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
  2. für Witwen und Waisen
    der Betrag, der sich als Witwen- oder Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde.
( 3 ) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
  1. bei Empfängern von Ruhegehalt (Abs. 2 Nr. 1) die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegatten,
  2. bei Witwen und Waisen (Abs. 2 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
( 4 ) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
  1. dem Verhältnis der Versicherungsjahr aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Rentenversicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
  2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
( 5 ) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen gleich
  1. entsprechende wiederkehrende Geldleistungen im Sinne des § 55 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes.
  2. entsprechende wiederkehrende Geldleistungen von Versicherungsträgern mit Sitz im Beitrittsgebiet sowie Leistungen aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen.
#

§ 22
Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Renten einer gesetzlichen Unfallversicherung werden angerechnet, wenn der Versorgungsbezug nach Unfallfürsorgebestimmungen überschritten würde. Nicht anrechenbar ist jedoch derjenige Teil der Unfallrente, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung bei vergleichbarer Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Ruht eine Rente aufgrund der Regelungen des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz HEZG) vom 11.7.1985, so wird die Rente in vollem Umfang, also ohne die aus der Ruhensregelung sich ergebende Minderung angerechnet.
#

Abschnitt VI
Versorgung unter Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung

###

§ 23
Versorgungssicherung

( 1 ) Zur finanziellen Absicherung der öffentlich-rechtlichen Grundsätzen entsprechenden kirchengesetzlichen Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung sind Pfarrer und Kirchenbeamte bis zum 31.12.1999 bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der Vorschriften zur gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
( 2 ) Die Landeskirche gewährt bis zum 31.12.1999 zum Grundgehalt einen Zuschlag in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungszuschlag).
#

§ 24
Rentenanrechnung

( 1 ) Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes errechneten Versorgungsbezüge werden die auf § 23 beruhenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ausschließlich auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen, unbeschadet der Ruhensvorschriften in voller Höhe angerechnet.
( 2 ) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beitragserstattungen, die auf Beiträgen beruhen, die nach diesem Gesetz entrichtet wurden.
( 3 ) Zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt nicht der Kinderzuschuss nach § 270 SGB VI sowie der Waisenrentenzuschuss nach § 78 SGB VI.
( 4 ) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, bleiben unberücksichtigt.
( 5 ) Ruht eine Rente aufgrund der Regelungen des Sozialgesetzbuches 6. Buch (SGB VI), so wird die Rente in vollem Umfang, also ohne die aus der Ruhensregelung sich ergebende Minderung, angerechnet. Entfällt bei Versorgungsberechtigten im Ruhestand, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Rente wegen Alters deshalb, weil die rentenversicherungsrechtliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ruhen die Versorgungsbezüge bis zu der Höhe der Rente, die sich aufgrund von § 23 ergibt.
( 6 ) Die Rentenanrechnung wir nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften dieses Kirchengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes durchgeführt. Die von den Versorgungsberechtigten bei der Anwendung von Ruhensvorschriften dieses Kirchengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes zu belassenden Mindestbeträge der Versorgung dürfen jedoch durch eine Rentenanrechnung nach Absatz 5 nicht unterschritten werden.
#

§ 25
Beitragserstattungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Versorgungsberechtigten sind gegenüber der Landeskirche verpflichtet, Beitragserstattungen nach § 24 Abs. 2 auf Veranlassung der Landeskirche zu beantragen und den Erstattungsanspruch an die Landeskirche abzutreten.
Für den Fall, dass eine Abtretung nicht erfolgt, ist die Landeskirche berechtigt, den Erstattungsbeitrag auf die Besoldung oder die Versorgung anzurechnen.
#

§ 26
Steuervorteilsausgleich

Der sich bei den Versorgungsberechtigten ergebende Vorteil, der auf die geringere Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen ist, wird pauschal abgeschöpft. Diese Regelung gilt nicht für das Sterbegeld. Näheres wird durch Verordnung geregelt.
#

§ 27
Ausfallgarantie

( 1 ) Bis zur Anweisung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird den Versorgungsberechtigten gegen Abtretung des Nachzahlungsanspruches Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Rentenbezüge gewährt.
( 2 ) Verweigert oder entzieht die gesetzliche Rentenversicherung die Leistungen oder tritt sonst ein Ausfall der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein, so findet § 24 für die Zeit des Leistungsausfalls keine Anwendung, wenn der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche insoweit an die Landeskirche abtritt.
#

§ 28
Mitwirkungspflichten

Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, alle Voraussetzungen für die Zahlung der Versorgungsbezüge herbeizuführen. Versorgungsberechtigte, deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2000 begründet wurde, sind insbesondere verpflichtet, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Anträge zu stellen, Willenserklärungen abzugeben und jede Beitragserstattung sowie den Bezug einer Rente unter Vorlage des vollständigen Rentenbescheides unverzüglich anzuzeigen. Die Rente wegen Alters soll so rechtzeitig beantragt werden, dass die Rentenzahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten erfolgen kann; dies gilt sinngemäß bei der vorgezogenen Rente wegen Alters für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung für den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat die Landeskirche die sich für den Fall der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung ergebende fiktive Rente bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten bezüglich der Witwen- und Waisenrente.
#

Abschnitt VII
Wartestandsbezüge

###

§ 29
Bestandteile

Wartestandsbezüge sind
  1. Wartegeld,
  2. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden kinderbezogenen Stufe des Familienzuschlags.
#

§ 30
Höhe des Wartegeldes

( 1 ) Das Wartegeld beträgt 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; für jedes volle und angefangene Dienstjahr, das dem Empfänger von Wartestandsbezügen an einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 15 Jahren fehlt, wird der Vomhundertsatz um 2 v.H. gekürzt. Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Versetzung in den Wartestand maßgebend. Das Wartegeld beträgt mindestens 50 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei Versorgungsberechtigten, die vom Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anhebung der Versorgungsbezüge in den Wartestand versetzt werden, tritt der Vomhundertsatz 71,75 an die Stelle des Vomhundertsatzes 75.
( 2 ) Solange der Empfänger von Wartestandsbezügen in einer Dienstwohnung wohnt, wird bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der jeweils geltende wohnungsbezogene Bestandteil des Grundgehaltes in Abzug gebracht. Dafür wird eine Entschädigung in Höhe der Miete gewährt, die für die Benutzung der Dienstwohnung zu zahlen ist, bis zur Höhe des Betrages, um den sich das Wartegeld erhöht, wenn bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der jeweils geltende wohnungsbezogene Bestandteil angesetzt wird. Der Landeskirchenrat kann Ausnahmen zulassen.
#

§ 30a

Die Höhe des nach §§ 29, 30 errechneten Wartegeldes darf 90 v. H. der Dienstbezüge nicht überschreiten, die der Empfänger oder die Empfängerin ohne Versetzung in den Wartestand erhalten würde.
#

§ 31
Erlöschen des Anspruches

Der Anspruch auf Wartestandsbezüge erlischt,
  1. mit dem Zeitpunkt, zu dem wieder ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht,
  2. mit dem Zeitpunkt des Ruhestandes,
  3. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
#

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

###

§ 32
Behandlung von Renten nach bisherigem Recht

Bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes stehen die Renten, die auf der Vereinbarung zur Rentenversorgung vom 28.März 1980 (ABl. EKD 1981, S. 17 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38, S. 509), beruhen, den in § 23 genannten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleich.
#

§ 33
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger

Wenn für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger infolge Neuregelung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Verminderung des Vomhundertsatzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, nach dem sich die Höhe des Ruhegehaltes bemisst, eintreten würde, sind für die betreffenden Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge weiterhin nach den nach dem bisherigen Recht bestimmten Vomhundertsätzen zu bemessen.
#

§ 34
Anwendung für am 1. Juli 1998 vorhandene Versorgungsempfänger

§ 33 gilt für am 1. Juli 1998 vorhandene Versorgungsempfänger entsprechend.
#

§ 35
Ruhegehaltsatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Versorgungsberechtigte

( 1 ) Hat das Dienstverhältnis, aus dem der Versorgungsberechtigte in den Ruhestand tritt oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltsatz gewahrt. Die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltsatzes richtet sich dabei nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltsatz steigt mit jedem Jahr, das vom 01.01.1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 v.H..
( 2 ) Erreicht der Versorgungsberechtigte aus einem Dienstverhältnis, das bereits vor dem 31.12.1991 bestand oder dem unmittelbar ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis voranging, vor dem 01.01.2003 die für ihn maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltsatzes nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Dies gilt entsprechend, wenn der Versorgungsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
( 3 ) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltsatz wird der Berechnung des Ruhegehaltsatzes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltsatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltsatz darf den Ruhegehaltsatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
( 4 ) (gestrichen)
( 5 ) Ergibt sich aufgrund der Absätze 1 und 2 ein höheres Ruhegehalt als nach neuem Recht, so ist dies auch bei den Höchstgrenzen nach §§ 53 ff. Beamtenversorgungsgesetz und § 21 Absatz 2 dieses Kirchengesetzes zu berücksichtigen.
#

§ 36
Ruhegehaltsatz für am 30. Juni 1998 vorhandene Versorgungsberechtigte

Hat das Dienstverhältnis, aus dem der Versorgungsberechtigte in den Ruhestand tritt zwischen dem 01.01.1992 und dem 30.06.1998 begonnen, ist § 35 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass statt des Datums 31.12.1991 das Datum 30.06.1998 eingesetzt wird.
#

§ 36a
Übergangsregelungen bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze, Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung

( 1 ) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist § 9 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2003 eingetreten sind, ist § 9 Absatz 2 in der bis zum 30 Juni 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
( 2 ) Für am 1. Juli 2003 vorhandene Versorgungsberechtigte, die bis zum 1. Januar 2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
§ 9 Abs. 2 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand
Minderung des
Ruhegehalts für
jedes Jahr des
vorgezogenen
Ruhestandes
(v. H.)
Höchstsatz der
Gesamtminderung
des Ruhegehalts
(v. H.)
vor dem 01.07.2004
1,2
2,4
vor dem 01.01.2005
1,8
3,6
vor dem 01.01.2006
2,4
4,8
vor dem 01.01.2013
3,0
7,2
Dies gilt entsprechend für nach dem 31. Juli 1943 geborene Pastorinnen und Kirchenbeamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2012 gem. § 104 Absatz 2 Nr. 1 Pfarrergesetz in Verbindung mit Art. 104a Absatz 1 Pfarrerergänzungsgesetz in den Ruhestand versetzt werden.
Für vor dem 1. August 1943 geborene Pastorinnen und Kirchenbeamtinnen ist § 9 Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
( 3 ) Für am 1. Juli 2003 vorhandene Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Juli 1943 geboren sind und nach dem 30. Juni 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und in diesem Zeitpunkt mindestens 35 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben, ist das bis zum 30. Juni 2003 geltende Recht entsprechend anzuwenden.
( 4 ) § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung für am 1. Juli 2003 vorhandene Versorgungsberechtigte, die
  1. vor dem 1. Juli 1943 geboren und nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wurden,
  2. vor dem 16. November 1951 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch waren und noch sind.
( 5 ) Für am 1. Juli 2003 vorhandene Versorgungsberechtigte, die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden und nach dem 30 Juni 2003 aufgrund von § 104 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Pfarrergesetz oder § 24 Absatz 3 Nr. 2 Kirchenbeamtengesetz in den Ruhestand versetzt werden, ist § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 mit den Absatz 2 geregelten Maßgaben anzuwenden.
#

§ 36b
Erneute Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe

( 1 ) Bei Pfarrern und Pastorinnen, denen nach dem 1. Mai 2004 nach Art. 105 b Pfarrerergänzungsgesetz oder § 110 Pfarrergesetz erneut eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen worden ist, bleibt der dem früheren Ruhegehalt zu Grunde gelegte Ruhegehaltsatz gewahrt, wenn der Ruhegehaltsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt.
( 2 ) Bei Pfarrern und Pastorinnen, denen nach Art. 105 b Pfarrerergänzungsgesetz erneut eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen worden ist, gilt für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 8 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 entsprechend, es sei denn, der zeitliche Ruhestand geht in einen dauernden Ruhestand gem. § 105 Pfarrergesetz über.
#

§ 36c2#
Übergangsregelung für am 1. April 2007 vorhandene Versorgungsberechtigte, Versorgungsabschlag bei Altersteildienst

§ 9 Abs. 2 findet keine Anwendung für am 1. April 2007 vorhandene Versorgungsberechtigte,
  1. die bei Eintritt in den Ruhestand Altersteildienst von mindestens zwei Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Altersgrenze nach § 104 Abs. 2 Nr. 1 Pfarrergesetz oder nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Kirchenbeamtengesetz die Ruhestandsversetzung ab Vollendung des 63. Lebensjahres beantragt haben,
  2. deren für mindestens zwei Jahre bewilligter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit vorzeitig endet.
#

§ 36d3#
Übergangsregelung aus Anlass bundesgesetzlicher Änderungen

Der Verweis auf Bundesrecht in § 2 bezieht sich bis zum 30. Juni 2010 auf das am 31. Dezember 2007 geltende Recht.
#

§ 37
Vorläufiger Höchstruhegehaltsatz

( 1 ) Bei der Anwendung von § 9 wird bis zur ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Angebung der Versorgungsbezüge das höchste erreichbare Ruhegehalt auf 70 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge begrenzt; diese Begrenzung ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Bei der Anwendung des § 30 Abs. 1 gilt Satz 1, 1. Halbsatz entsprechend.
( 2 ) Der Vomhundertsatz von 70 erhöht sich ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anhebung der Versorgungsbezüge um 0,25 bis zum Höchstsatz von 71,75 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 1 ist auf die Versorgung der am 1. Januar 2003 vorhandenen Versorgungsempfänger entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Empfänger von Wartestandsbezügen.

#
1 ↑ § 8 Abs. 2 Nr. 3 geändert durch § 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 4 eingefügt durch § 1 Nr. 1 Buchst. b KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 314).
#
2 ↑ § 36c geändert durch § 1 Nr. 2 KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 314).
#
3 ↑ § 36d eingefügt durch § 1 Nr. 3 KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 314); geändert durch § 1 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 300).