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Verordnung über die Anforderungen der
privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in
der Föderation Evangelischer Kirchen in
Mitteldeutschland vom 2. Februar 2007
(LoyalitätsVO-EKM)
hier: Übernahme durch das Diakonische Werk
Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.

Vom 5. Juni 2008

(ABl. S. 162)

Das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. hat von § 1 Abs. 3 LoyalitätsVO-EKM Gebrauch gemacht und die Übernahme der LoyalitätsVO-EKM vom 2. Februar 2007 (ABl. S. 62) mit folgendem Zusatz zu § 3 Abs. 2 LoyalitätsVO-EKM beschlossen:
„Im Bereich Diakonie dürfen abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 auch nicht christliche Mitarbeiter angestellt werden, wenn sie die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen und damit Teil der Dienstgemeinschaft werden und wenn keine geeigneten Mitarbeiter nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 und 2 zu gewinnen sind.“
Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat in ihrer Sitzung am 18./19. April 2008 folgenden Beschluss gefasst: „Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland erteilt aufgrund von § 1 Abs. 4 LoyalitätsVO-EKM die Zustimmung zur Übernahme der LoyalitätsVO-EKM vom 2. Februar 2007 sowie des Zusatzes zum § 3 Abs. 2 LoyalitätsVO-EKM durch das Diakonische Werk der EKM.
Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland verbindet ihre Zustimmung mit folgenden Auflagen:
  1. Der Zusatz zum § 3 Abs. 2 der LoyalitätsVO-EKM findet keine Anwendung bei beruflicher Mitarbeit in Aufgaben, die der Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung zuzuordnen sind. Hier wird für die berufliche Mitarbeit die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist, vorausgesetzt. Im Übrigen wird bei beruflicher Mitarbeit in Aufgaben, die der Leitung zuzuordnen sind, auf die Pflicht der Mitglieder des Diakonischen Werkes der EKM aufgrund von § 8 Abs. 1 Buchstabe b) der Satzung des Diakonischen Werkes der EKM hingewiesen.
  2. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 2018.1#
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1 ↑ Nummer 2 der Übernahme der LoyalitätsVO-EKM wird durch Änderung der Zustimmung zur Übernahme durch das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. vom 9. Dezember 2016 geändert (ABl. 2017 S. 82).