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Vereinbarung zwischen den Evangelischen
Kirchen im Land Sachsen-Anhalt über die
Bestellung eines gemeinsamen Beauftragten
bei Landtag und Landesregierung in Magdeburg

Vom 28. August/20. Oktober/29. Oktober 1993

(ABl. EKKPS S. 208)

Zwischen
der Evangelischen Landeskirche Anhalts, vertreten durch den Landeskirchenrat, 06844 Dessau, Friedrichstraße 22,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, vertreten durch die Kirchenregierung, 38305 Wolfenbüttel, Neuer Weg 88–90
und
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleitung, 39004 Magdeburg, Am Dom 2,
wird folgendes vereinbart:
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I. Grundsatz

( 1 ) Die vertragsschließenden Kirchen bestellen am Sitz des Landtages und der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg einen gemeinsamen Beauftragten der Evangelischen Kirchen.
( 2 ) Sitz des Beauftragten ist Magdeburg.
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II. Aufgaben

( 1 ) Der Beauftragte soll die Beziehungen der Vertragskirchen zum Lande Sachsen-Anhalt gestalten und fördern, er hält Verbindung zur Landesregierung, zu den Ministerien, zum Landtag und zu den Fraktionen.
( 2 ) Der Beauftragte hält Kontakt zu politischen Parteien, zu Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auf Landesebene und zu anderen gesellschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für das öffentliche Leben und die Evangelischen Kirchen von Bedeutung sind.
( 3 ) Der Beauftragte hält Kontakt zum Katholischen Büro Magdeburg und zu den Beauftragten der EKD-Kirchen in den übrigen Bundesländern.
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III. Arbeitsweise

( 1 ) Der Beauftragte erhält Aufträge und Weisungen vom Verbindungsausschuss der Vertragskirchen und darüber hinaus im Einzelfall von den Vertragskirchen sowie von den anderen Evangelischen Kirchen im Lande Sachsen-Anhalt direkt. Sonstige Aufträge Dritter darf er nicht annehmen. Aus eigener Initiative führt er keine Verhandlungen.
( 2 ) Der Beauftragte informiert die Kirchen regelmäßig über seine Tätigkeiten. Über wichtige Vorgänge berichtet er unverzüglich; umgekehrt wird er von den Kirchen über die für das Verhältnis zwischen Staat und Kirche bedeutsamen Vorgänge unterrichtet und an Gesprächen zwischen Kirchen und staatliche Stellen beteiligt.
( 3 ) Der Beauftragte nimmt auf Einladungen an den Sitzungen der leitenden Gremien der Vertragskirchen gemäß den Regelungen der Dienstanweisung teil und kann selbst solche Einladungen erbitten.
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IV. Rechtsstellung

( 1 ) Der Beauftragte wird auf Vorschlag des Verbindungsausschusses durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertragskirchen für zehn Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
( 2 ) Der Beauftragte soll ordinierter Geistlicher sein; er steht insoweit für seine Gesprächspartner auch als Seelsorger zur Verfügung.
( 3 ) Der Beauftragte steht im Dienst einer der Vertragskirchen, nach deren Recht sich, unbeschadet der Rechte und Pflichten der beteiligten Kirchen aus diesem Vertrag, seine dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche richten.
( 4 ) Der Beauftragte kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertragskirchen abberufen werden, sofern sonst nicht behebbare Bedenken gegen die Weiterführung seiner Tätigkeit vorliegen. Vor der Abberufung hört der Verbindungsausschuss den Beauftragten.
Wenn mit einer vorzeitigen Abberufung des Beauftragten eine Minderung des Diensteinkommens verbunden ist, kann er für den Rest der Berufungszeit zu Lasten der Vertragskirchen eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz erhalten.
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V. Verbindungsausschuss

( 1 ) Die Vertragskirchen bilden einen gemeinsamen Verbindungsausschuss. Der Verbindungsausschuss regelt im Auftrag der Vertragskirchen die Tätigkeit des Beauftragten. Dazu gehören insbesondere
  1. die Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Beauftragten ergeben,
  2. die Abstimmung der Aufträge der Vertragskirchen,
  3. die Weisungen für die Dienstführung des Beauftragten,
  4. der Erlass der Dienstanweisung und
  5. die Feststellung des Haushalts- und Stellenplanes einschließlich der Entlastung.
( 2 ) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die übereinstimmende Entscheidung der Vertragskirchen anzustreben. Jedes Mitglied des Verbindungsausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit den Vertragskirchen zur Entscheidung vorgelegt wird.
( 3 ) Von den Vertragskirchen entsendet die Kirchenprovinz Sachsen zwei Vertreter in den Verbindungsausschuss; die Evangelisch-lutherische Kirche in Braunschweig und die Evangelische Landeskirche Anhalts entsenden je einen Vertreter. Die entsandten Vertreter wählen aus ihrer Mitte für ein Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte.
( 4 ) Die Sitzungen des Verbindungsausschusses finden regelmäßig statt. Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen können zu den Sitzungen jeweils einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
( 5 ) Wenn zwei Mitglieder es verlangen, muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
( 6 ) Der Beauftragte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Sachverständige können von Fall zu Fall hinzugezogen werden.
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VI. Haushalt

( 1 ) Der jährliche Haushalts- und Stellenplan wird vom Verbindungsausschuss aufgestellt.
( 2 ) Die durch andere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben des Beauftragten (einschließlich Geschäftsstelle und Verbindungsstelle) werden auf die Vertragskirchen umgelegt. Es übernehmen die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen 78 %, die Evangelische Landeskirche Anhalts 12 % und die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig 10 %.
( 3 ) Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte des Beauftragten werden vom Konsistorium in Magdeburg geführt.
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VII. Gleichstellungsklausel

Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten zugleich in männlicher und weiblicher Form.
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VIII. Übergangsbestimmungen

( 1 ) Der derzeitige Stelleninhaber bleibt bis zum Ablauf seiner Berufungszeit im Amt, seine Besoldungansprüche bleiben von diesem Vertrag unberührt. Seine Dienstanweisung vom 19. 1. 1991 ist Bestandteil dieser Vereinbarung (Anlage 11#).
( 2 ) Die bisherige Vereinbarung vom 18./19. 1. 1991 zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts bleibt mit der Maßgabe in Kraft, dass sich die Kostenanteile nach dieser Vereinbarung richten (Anlage 2).
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IX. Vertragsdauer

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1993 in Kraft.
( 2 ) Die Vereinbarung wird nach drei Jahren überprüft; sie kann von jeder der Vertragskirchen mit einer Frist von einem Jahr zum Ende einer Berufungsperiode gekündigt werden.

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1 ↑ Siehe Nr. 1010.1.