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Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten
der evangelischen Landeskirchen
beim Freistaat Sachsen

Vom 13. Mai/18. Mai/25. Mai 2009

(ABl. S. 161)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen
02.07./
27.07./
16.08.2010
§ 8
neu gefasst
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt,
die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium,
und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, vertreten durch das Landeskirchenamt
– die Kirchen –
schließen folgende
Vereinbarung:
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I. Grundlagen

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§ 1

Die Kirchen bestellen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 3 des Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen vom 24. März 1994 einen Beauftragten und errichten am Sitz der Staatsregierung eine gemeinsame Geschäftsstelle.
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§ 2

Der Beauftragte führt die Bezeichnung „Der Beauftragte der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen“. Die Geschäftsstelle führt die Kurzbezeichnung „Evangelisches Büro Sachsen“.
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§ 3

Der Beauftragte vertritt die Anliegen der Kirchen gegenüber dem Freistaat Sachsen, er fördert und pflegt die Beziehungen zum Landtag, zur Staatsregierung und zu anderen staatlichen Institutionen.
Der Beauftrage hält Kontakt zu politischen Parteien, zu Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und zu anderen politischen und gesellschaftlichen Organisationen auf Landesebene, soweit sie für das öffentliche Leben und die Kirchen von Bedeutung sind.
Der Beauftragte hält Kontakt zu den Beauftragten der evangelischen Landeskirchen in den anderen Bundesländern und zum Katholischen Büro in Sachsen.
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II. Der Beauftragte

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§ 4

Der Beauftragte vertritt die Kirchen beim Freistaat Sachsen. Er bemüht sich um ein abgestimmtes Handeln der Kirchen gegenüber dem Freistaat.
Der Beauftrage erhält Aufträge und Weisungen im Einzelfall von den Kirchen unmittelbar.
Der Beauftragte unterrichtet die Kirchen regelmäßig und unverzüglich über seine Tätigkeit. Er wird seinerseits von den Kirchen über alle Vorgänge unterrichtet, die das Verhältnis von Staat und Kirche berühren. An Gesprächen zwischen den Kirchen und staatlichen Stellen wird er beteiligt.
Seine Rechte und Pflichten werden im Übrigen in einer Dienstanweisung näher umschrieben.
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§ 5

Der Beauftragte wird durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens im Benehmen mit den anderen vertragsschließenden Kirchen bestellt. Dazu ist die persönliche Vorstellung des Kandidaten in den Kirchenleitungen der anderen vertragsschließenden Kirchen erforderlich. Die Übertragung des Amtes richtet sich nach dem Dienstrecht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, in deren Dienst der Beauftragte steht.
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland können verlangen, dass vor Ablauf einer Dienstzeit von zehn Jahren ein Gespräch mit den beteiligten Kirchen über die Fortsetzung des Dienstes des Beauftragten geführt wird. § 6 bleibt hiervon unberührt.
Scheidet der Beauftragte aus dem Amt aus, so werden die anderen Kirchen hiervon unverzüglich benachrichtigt.
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§ 6

Der Beauftragte kann aus wichtigem Grunde abberufen werden. Er selbst sowie die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland sind vorher zu hören.
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III. Die gemeinsame Geschäftsstelle

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§ 7

Die gemeinsame Geschäftsstelle der Kirchen steht unter der Leitung des Beauftragten. Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Beauftragten durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens eingestellt.
Über den Stellenplan der gemeinsamen Geschäftsstelle ist das Einvernehmen der beteiligten Kirchen herzustellen.
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IV. Finanzen

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§ 81#

Die Kosten der Geschäftsstelle einschließlich der Personalkosten für den Beauftragten und seine Mitarbeiter werden von den Kirchen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Kirchgemeindeglieder im Freistaat Sachsen zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres getragen. Das sich hieraus ergebende prozentuale Anteilsverhältnis bildet die Grundlage für die Kostenerstattung und wird jährlich im Rahmen des Haushaltplanverfahrens (§ 9) festgelegt und den Kirchen mitgeteilt.
Kosten, die dadurch entstehen, dass der Beauftragte oder die Geschäftsstelle nur für eine der Kirchen tätig wird, werden von dieser Kirche getragen. Hierzu gehören insbesondere auch die Reisekosten, die durch die Teilnahme des Beauftragten an Sitzungen der Leitungsorgane einer der Kirchen entstehen.
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§ 9

Der Haushalt der Geschäftsstelle sowie deren Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden vom Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens geführt. Dieses stellt den Haushaltplan auf. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland sind vorher zu hören.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 10

Diese Vereinbarung ersetzt die gleichnamige Vereinbarung vom 1. Januar 2001 und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

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1 ↑ § 8 neu gefasst durch Nummer I. der Änderung vom 02.07./27.07./16.08.2010 (ABl. S. 282).