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Geltungszeitraum von: 01.06.2013

Geltungszeitraum bis: 31.01.2024

Ordnung für den christlich-jüdischen Dialog in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 14. Mai 2013

(ABl. S. 195)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Der christlich-jüdische Dialog ist gemäß Artikel 2 Absatz 8 Kirchenverfassung EKM1# eine zentrale Aufgabe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland einen Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog ein. Der Beauftragte wird durch einen Beirat unterstützt.
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§ 2
Aufgaben und Inhalte

( 1 ) Der Beauftragte mit dem Beirat hat insbesondere die Aufgabe:
  1. Grundsätze des christlich-jüdischen Dialogs zu beraten,
  2. Vorschläge für die Umsetzung des christlich-jüdischen Dialogs zu geben und sich an deren Durchführung zu beteiligen,
  3. Anregungen für die entsprechende Arbeit in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche zu geben,
  4. die Vernetzung lokaler oder regionaler Gruppen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu unterstützen.
Zu diesem Zweck kann der Beirat auch öffentliche Foren durchführen.
( 2 ) Zur Erfüllung der Aufgabe wirken der Beauftragte mit dem Beirat hin auf
  1. die Begegnung mit dem lebendigen Judentum, vor allem durch den Kontakt zu den jüdischen Gemeinden auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und nach Israel,
  2. die Aufarbeitung historischer Themen, insbesondere in Hinblick auf die Verantwortung der Kirche bei der Verfolgung und Vernichtung jüdischen Lebens,
  3. die Verankerung der Ergebnisse des christlich-jüdischen Dialogs in Gottesdienst und Gemeindearbeit,
  4. die Berücksichtigung des christlich-jüdischen Dialogs in der Aus- und Weiterbildung.
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§ 3
Beauftragung

( 1 ) Der Beauftragte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Beirat für den christlich-jüdischen Dialog werden vom Kollegium des Landeskirchenamtes berufen.
( 2 ) Dem Beirat gehören an
  1. der Beauftragte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für den christlich-jüdischen Dialog,
  2. je ein Beauftragter für den Kontakt zu den jüdischen Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen, wobei einer dieser Beauftragten mit dem Beauftragten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für den christlich-jüdischen Dialog identisch sein kann,
  3. der Fachreferent für Ökumene im Landeskirchenamt,
  4. bis zu vier weitere Mitglieder, von denen eines Mitglied der Landessynode sein soll.
( 3 ) Der Berufungszeitraum des Beauftragten und der Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr.
( 2 ) Der Beirat kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.
( 3 ) Die Mitglieder des Beirats stimmen ihre Tätigkeiten im Arbeitsfeld christlich-jüdischer Dialog untereinander ab.
( 4 ) Der Beirat arbeitet in Abstimmung mit dem Referat für Ökumene, Diakonie und Seelsorge des Landeskirchenamtes. Die Geschäftsführung obliegt dem Fachreferenten für Ökumene im Landeskirchenamt.
( 5 ) Die Finanzierung der Arbeit erfolgt aus Haushaltsmitteln der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 5
Kooperationspartner

Der Beirat vertritt die Landeskirche in der Konferenz Landeskirchlicher Arbeitskreise Christen und Juden und arbeitet mit der AG Kirche und Judentum in Thüringen zusammen. Außerdem arbeitet er mit dem Forum „Religionen und Weltanschauungen“ der Arbeitsgemeinschaft „Konfessionen-Religionen-Weltanschauungen“ der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts zusammen.
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§ 6
Gleichstellungsklausel

Alle Ausdrücke für Personen und Funktionen in dieser Ordnung bezeichnen gleichermaßen Frauen und Männer.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft.

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1 ↑ „Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch. Sie erinnert an die Mitschuld der Kirche an der Ausgrenzung und Vernichtung jüdischen Lebens, setzt sich für die Versöhnung mit dem jüdischen Volk ein und tritt jeder Form von Antisemitismus und Antijudaismus entgegen.“ (Kirchenverfassung EKM Artikel 2 Absatz 8)