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Satzung „Stiftung BibelLESE“

Vom 8. Dezember 2003,

geändert am 8. August 2017.

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§ 1
Name, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung, welche als „Thüringer Stiftung BibelLese“ gegründet wurde, führt künftig den Namen „Stiftung BibelLese“.
( 2 ) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) in der Verwaltung des Mitteldeutschen Bibelwerkes.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Halle (Saale).
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist, die Bibel zu verbreiten, zu erschließen und ihre Bedeutung für Leben und Glauben, Kirche und Gesellschaft, Kultur und Kunst im Bewusstsein zu halten.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch
  1. Bildungsarbeit (u.a. durch Vorträge, Seminare, Tagungen, Ausstellungen),
  2. Maßnahmen und Projekte, die die Bibel und ihre Wirkungsgeschichte ins Bewusstsein der Öffentlichkeit bringen,
  3. Anregung und Durchführung von Gottesdiensten und Bibelarbeiten mit dem Ziel, Menschen die Tragkraft der Bibel für ihr Leben erfahrbar zu machen,
verwirklicht.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie kirchliche Zwecke im Sinne der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Vermögen der Stiftung

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
( 2 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich Zustiftungen sind, die das Stiftungskapital erhöhen.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
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§ 6
Stiftungsorgan und seine Aufgaben

( 1 ) Organ der Stiftung ist das Kuratorium des Mitteldeutschen Bibelwerkes (im Folgenden: Kuratorium).
( 2 ) Das Kuratorium verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von sonstigem Vermögen. Es beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab. Es sorgt für eine angemessene Publizität der Stiftung und ihrer Aktivitäten.
( 3 ) Das Kuratorium legt der Kirchlichen Stiftungsaufsicht im Landeskirchenamt bis zum 30. Juni des Folgejahres die Jahresrechnung und geeignete Nachweise über das Vermögen sowie einen Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vor.
( 4 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
( 5 ) Das Kuratorium kann geschäftsführende Aufgaben dem Leiter des Mitteldeutschen Bibelwerkes übertragen.
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§ 7
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

( 1 ) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium nicht mehr für möglich gehalten wird, so kann das Kollegium des Landeskirchenamtes auf Vorschlag des Kuratoriums über einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss soll im Benehmen mit dem Kuratorium gefasst werden. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig und kirchlich sein und die Weitergabe der Bibel und ihrer Botschaft enthalten. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, kann das Kollegium des Landeskirchenamts nach Anhörung des Kuratoriums beschließen.
( 2 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
( 3 ) Im Falle der Auflösung der Stiftung wird das Stiftungsvermögen dem Mitteldeutschen Bibelwerk mit der Auflage zur Verfügung gestellt, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
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§ 8
Inkrafttreten der Satzung

Diese vom Vorstand des Thüringer Bibelwerkes am 6. November 2003 beschlossene und durch den Landeskirchenrat am 8. Dezember 2003 genehmigte Satzung tritt zum 1. Januar 2004 in Kraft.