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Gesetzesvertretende Verordnung zur Abgabe
einer Optionserklärung zur Anwendung des
§ 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz
in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung

Vom 1. Juli 2016 (ABl. S. 138),
zuletzt geändert am 9. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 11).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung kirchenrechtlicher Vorschriften an die Anforderungen des § 2b Umsatzsteuergesetz1#
11.12.2020
§ 3 Abs. 2
geändert
2
Zweite gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung kirchenrechtlicher Vorschriften an die Anforderungen des § 2b Umsatzsteuergesetz2#, 3#
09.12.2022
§ 3 Abs. 2
geändert
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 80 Absatz 1 und 82 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Vollmacht

( 1 ) Das Landeskirchenamt wird bevollmächtigt, gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle zu erklären, dass die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden (Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz).
( 2 ) Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
  1. die Kirchengemeinden, ihre rechtsfähigen Zusammenschlüsse einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände,
  2. die Kirchenkreise, ihre rechtsfähigen Zusammenschlüsse einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände.
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§ 2
Widerruf

( 1 ) Kirchliche Körperschaften können bis zum Ablauf des 30. September 2016 beim Landeskirchenamt beantragen, dass die für sie geltende Optionserklärung nicht abgegeben wird.
( 2 ) Die Optionserklärung für eine kirchliche Körperschaft kann nur vom Landeskirchenamt auf Antrag der jeweiligen kirchlichen Körperschaft widerrufen werden. Der Antrag kann bis zum 31. Mai eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr gestellt werden.
( 3 ) Dem Antrag nach Absatz 1 oder 2 ist stattzugeben, wenn durch die kirchliche Körperschaft der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen der steuerlichen Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Erklärungspflichten genügt und mit der Ablehnung des Antrags wirtschaftliche Nachteile verbunden wären.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 tritt diese Verordnung außer Kraft.

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1 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 14. April 2021 (ABl. S. 103) erfolgt.
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2 ↑ Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2022 in Kraft, sofern die Geltung des § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 27 Absatz 22a Umsatzsteuergesetz in seiner am 9. Dezember 2022 geltenden Fassung über den 31. Dezember 2022 hinaus verlängert wird.
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3 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 20. April 2023 (ABl. S. 106) erfolgt.