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Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Haushaltsgesetz 2024/2025)

Vom 25. November 2023 (ABl. S. 239).

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 22. April 2023 (ABl. S. 106), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Haushalt

( 1 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben auf je 444 226 368 Euro und für das Haushaltsjahr 2025 auf je 293 658 011 Euro festgestellt.
( 2 ) Verbindliche Anlagen zum Haushaltsplan sind:
  1. die Übersicht über die Haushaltsvermerke, die Verpflichtungsermächtigungen und weiteren Festlegungen zum Haushalt,
  2. die Übersichten über die Budgets und die Personalkostenpauschalen.
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§ 2
Plansumme 2024

( 1 ) Die Höhe der Plansumme für das Haushaltsjahr 2024 beträgt 222 100 000 Euro und wird gebildet aus:
1.
dem Kirchensteueraufkommen (netto)
121 106 250 Euro
2.
den Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens
12 000 000 Euro
3.
den Zahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs der Evangelischen Kirche in Deutschland
49 468 000 Euro
4.
den Staatsleistungen
48 582 000 Euro
5.
der Zuführung zur Clearingrückstellung
- 9 056 250 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile:
1.
die Kirchengemeinden
47 946 892 Euro
2.
die Kirchenkreise
100 490 256 Euro
3.
die Landeskirche
71 181 852 Euro
4.
die Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit (Ökumenische Solidarität)
2 481 000 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1.
den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst
23 883 286 Euro
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben
21 065 639 Euro
2.
den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds
2 997 967 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1.
den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst
46 087 864 Euro
2.
den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben
14 967 691 Euro
3.
den Verwaltungsanteil
16 169 164 Euro
4.
den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
5 500 000 Euro
5.
die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile
17 765 537 Euro
( 5 ) Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1.
den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen
4 383 692 Euro
2.
den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand
23 341 654 Euro
3.
den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben
43 456 506 Euro
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§ 3
Plansumme 2025

( 1 ) Die Höhe der Plansumme für das Haushaltsjahr 2025 beträgt 223 700 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet:
1.
dem Kirchensteueraufkommen (netto)
124 530 500 Euro
2.
der Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens
12 000 000 Euro
3.
den Zahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs der Evangelischen Kirche in Deutschland
47 492 000 Euro
4.
den Staatsleistungen
49 000 000 Euro
5.
der Zuführung zur Clearingrückstellung
- 9 322 500 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile:
1.
die Kirchengemeinden
50 283 516 Euro
2.
die Kirchenkreise
108 249 682 Euro
3.
die Landeskirche
62 622 642 Euro
4.
die Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit (Ökumenische Solidarität)
2 544 160 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1.
den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst
25 482 613 Euro
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben
21 802 936 Euro
2.
den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds
2 997 967 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1.
den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst
50 996 283 Euro
2.
den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben
15 491 560 Euro
3.
den Verwaltungsanteil
17 875 394 Euro
4.
den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
5 500 000 Euro
5.
die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile
18 386 445 Euro
( 5 ) Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1.
den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen
4 488 451 Euro
2.
den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand
11 993 393 Euro
3.
den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben
46 140 798 Euro
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§ 4 Festlegungen zum Finanzgesetz

( 1 ) Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 223 700 000 Euro festgelegt.
( 2 ) Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 112 000 Euro und für das Haushaltsjahr 2025 auf 119 500 Euro festgelegt.
( 3 ) Der dem Baulastfonds gemäß § 9 Absatz 3 Finanzgesetz EKM zuzuführende Betrag wird abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 auf 2 000 Euro je Kirchengebäude aufgestockt.
( 4 ) Von dem Anteil für den Ausgleichsfonds der Kirchenkreise gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 4 und § 3 Absatz 4 Nummer 4 sind je Haushaltsjahr mindestens 500 000 Euro für den Erhalt von Stützmauern und historischen Einfriedungen zu verwenden.
( 5 ) Die Ausgleichsrücklage gemäß § 5 Finanzgesetz EKM wird im Haushalt 2024 zur Finanzierung der Inflationsausgleichsprämie eingesetzt.
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§ 5
Haus- und Straßensammlungen

In den Haushaltsjahren 2024 und 2025 werden in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
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§ 6
Umlage für Kirchenwald

Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 auf 19 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
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§ 7
Finanzbudgets

( 1 ) Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden für den ordentlichen Haushalt Budgets ausgewiesen.
( 2 ) Die Budgetverantwortlichen sind für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
( 3 ) Für jedes Budget kann jeweils eine Budgetrücklage gebildet werden.
( 4 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes wird ermächtigt, die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets zu verändern und damit die Budgethöhe entsprechend anzupassen und die Einzelheiten zur Bewirtschaftung der Budgets zu bestimmen.
( 5 ) Die Budgetrücklagen können über die geplanten Rücklagenentnahmen hinaus in Höhe von bis zu 15 Prozent der Budgethöhe in Anspruch genommen werden.
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§ 8
Rücklagen und außerplanmäßige Ausgaben

( 1 ) Ein Überschuss im ordentlichen Haushalt ist der allgemeinen Rücklage der EKM zuzuführen, ein Fehlbetrag ist durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage der EKM auszugleichen.
( 2 ) Mehreinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 3 übersteigen, werden nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienstdienst und die Partnerkirchen abweichend von § 5 Absatz 1 Finanzgesetz EKM zu 80 vom Hundert der Versorgungsrücklage und zu 20 vom Hundert der Beihilferücklage zugeführt. Mindereinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme unterschreiten, sind vorrangig durch Minderausgaben bei den geplanten Rücklagenzuführungen an die Versorgungs- und Beihilferücklage im Verhältnis 80 zu 20 und nachrangig durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
( 3 ) Kirchengesetzlich vorgesehene Rücklagenzuführungen und -entnahmen sowie Entnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen sind keine über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Artikel 87 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM.
( 4 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, aus der Haushaltsstelle 9290.00.8620 außerplanmäßige und periodenfremde Ausgaben bis zur Höhe des Planansatzes zu leisten.
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§ 9
Gewährung und Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften

( 1 ) Über die Gewährung und Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften entscheidet außerhalb geplanter Haushaltsansätze der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode.
( 2 ) Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens ist nur zulässig, wenn ein besonderes kirchliches Interesse vorliegt. Die Gewährung von Darlehen an natürliche Personen ist grundsätzlich unzulässig.
( 3 ) Darlehen zur Deckung von Investitionen dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 65 000 000 Euro und Kassenkredite bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro aufgenommen sowie Rahmenverträge für die Nutzung von Kreditkarten bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 Euro abgeschlossen werden. Die Aufnahme von Kassenkrediten ist nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind.
( 4 ) Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro übernommen werden.
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§ 10
Clearingrückstellung

Abweichend von § 4 Satz 2 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM erfolgt die Zuführung des überschüssigen Betrages zu 80 vom Hundert an die Versorgungsrücklage und zu 20 vom Hundert an die Beihilferücklage.
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§ 11
Personalwirtschaftliche Regelung

Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes oder die von ihm mit der Entscheidung betraute Stelle der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).