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Kirchengesetz über die Einführung und Fortgeltung von Agenden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Agendengesetz – AgG)

Vom 24. November 2012 (ABl. S. 304),
zuletzt geändert am 20. November 2020 (ABl. S. 226).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Agendengesetzes
20.11.2020
§ 1
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 und Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gelten
  1. die Agende „Berufung-Einführung-Verabschiedung für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden und für die Evangelische Kirche der Union“;
  2. die Ergänzung zur Trauagende „Ordnung für die Trauung von Ehepaaren gleichen Geschlechts“ in der von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 8./9. November 2019 beschlossenen Fassung.
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§ 2

In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gelten fort:
  1. das „Evangelische Gottesdienstbuch - Agende für die Evangelische Kirche der Union und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands“;
  2. „Konfirmation - Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden und für die Evangelische Kirche der Union“ in der Fassung der Neubearbeitung von 2001.
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§ 3

Im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gelten fort:
  1. „Taufbuch – Agende für die Evangelische Kirche der Union“ in der durch den Rat der Evangelischen Kirche der Union am 2. Februar 2000 beschlossenen Fassung;
  2. „Trauung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“ in der von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 13. Mai 2006 beschlossenen Fassung;
  3. „Bestattung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“ in der von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 14. Mai 2004 beschlossenen Fassung.
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§ 4

( 1 ) Im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gelten folgende Agenden für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands fort:
  1. Band III, Teil 1: „Die Taufe“, neu bearbeitete Ausgabe 1988;
  2. Band III, Teil 2: „Die Trauung“, neu bearbeitete Ausgabe 1988;
  3. Band III, Teil 3: „Die Beichte“, neu bearbeitete Ausgabe 1993;
  4. Band III, Teil 4: „Dienst an Kranken“, neu bearbeitete Ausgabe 1994;
  5. Band III, Teil 5: „Die Bestattung“, neu bearbeitete Ausgabe 1996.
( 2 ) Im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sind die Thesen zur Verbindlichkeit von Ordnungen des Gottesdienstes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 25. Oktober 1977 zu berücksichtigen.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
( 2 ) Zum 1. Januar 2013 treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band, in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2000 (ABl. EKKPS S. 195), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2006 (ABl. S. 248);
  2. das Kirchengesetz über die Einführung der Agende „Evangelisches Gottesdienstbuch für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands“ in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 13. Juni 1999 (ABl. EKKPS S. 84);
  3. der Beschluss der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Einführung der neu bearbeiteten Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden zu Band III/1–4 vom 17. März 1994 (ABl. ELKTh S. 82);
  4. der Beschluss der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Einführung der neu bearbeiteten Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden zu Band III/5 vom 14. November 1996 (ABl. ELKTh S. 179);
  5. der Beschluss der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Einführung der Agende „Evangelisches Gottesdienstbuch für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands“ vom 20. März 1999 (ABl. ELKTh S. 99).