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Ausführungsverordnung zum Gemeindekirchenratsgesetz
(GKR-GAV)

Vom 15. Juni 2012

(ABl. S. 222),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2017 (ABl. 2018 S. 26)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gemeindekirchenratsgesetz
7.12.20121#
§ 6 Abs. 1
ersetzt
§ 16 Abs.1
neu gefasst
§ 17 Abs. 2 bis 6
ersetzt
§ 18 Ab. 4
angefügt
§ 19 Abs. 5
Satz 2 angefügt
§ 24 Abs. 1
ersetzt
2
Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gemeindekirchenratsgesetz und der Ausführungsverordnung zum Kirchengemeindestrukturgesetz
2. 12. 20172#
§ 2 Abs. 1 bis 6
geändert
§ 4 Abs. 1 und 2
geändert
§ 6 Abs. 1 und 2
geändert
§ 8 Abs. 3
geändert
§ 9 Abs. 1
geändert
§ 10 Abs. 1
Satz angefügt
§ 11 Abs. 1 bis 4
geändert
§ 12 Abs. 3
angefügt
§ 13 Abs. 1
geändert
§ 15 Abs. 1
geändert
§ 16 Abs. 2 und 3
geändert
§ 17
geändert
§ 19 Abs. 3 und 4
geändert
§ 22 Abs. 2
geändert
§ 25 Abs. 1
geändert
Abschnitt 7 Überschrift
geändert
§ 32
geändert
§§ 33 -35
geändert
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 37 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung und Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte (Gemeindekirchenratsgesetz – GKR-G) in der Fassung vom 13. September 2017 (ABl. S. 186) und § 16 des Kirchengesetzes über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchengemeindestrukturgesetz - KGStruktG) vom 21. November 2009 (ABl. S. 291), geändert durch Kirchengesetz vom 29. April 2017 (ABl. S. 120) die folgende Verordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
(Zu § 1 Gemeindekirchenratsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 2
(Zu § 2 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1 Satz 2:
Jugendvertreter müssen mindestens 14 und sollen nicht älter als 27 Jahre alt sein. Sie müssen zum Abendmahl zugelassen und Mitglied der Kirchengemeinde sein, in der sie als Jugendvertreter an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen. Als Jugendvertreter in einem Kirchengemeindeverband müssen sie Mitglied einer Kirchengemeinde des Kirchengemeindeverbandes sein.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Die anderen Pfarrer nehmen mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen teil. Nach einem Jahr ist die Mitgliedschaft neu zu bestimmen, dabei sind zuerst die Pfarrer zu berücksichtigen, die nicht Mitglied sind.
( 3 ) Zu Absatz 3:
(unbesetzt)
( 4 ) Zu Absatz 4:
(unbesetzt)
( 5 ) Zu Absatz 5:
Als in einem hauptamtlichen kirchlichen Dienstverhältnis stehend gelten auch Pfarrer und Pfarrerinnen beziehungsweise Pastorinnen im Ruhestand.
( 6 ) Zu Absatz 6:
Darf nur eine dieser Personen dem Gemeindekirchenrat angehören, dürfen trotzdem mehrere kandidieren. Mitglied im Gemeindekirchenrat wird derjenige, der von diesen Personen die meisten Stimmen der Wähler auf sich vereinigt, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
( 7 ) Zu Absatz 7:
Was als geringfügige Beschäftigung gilt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts.
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§ 3
(Zu § 3 Gemeindekirchenratsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 4
(Zu § 4 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Für die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten können folgende Zahlen als Richtwerte zugrunde gelegt werden:
bis 500 Gemeindeglieder 4 Kirchenälteste
bis 1.000 Gemeindeglieder 6 Kirchenälteste
bis 3.000 Gemeindeglieder 8 Kirchenälteste
bis 5.000 Gemeindeglieder 10 Kirchenälteste
über 5.000 Gemeindeglieder 12 Kirchenälteste
( 2 ) Zu Absatz 2:
(unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
(unbesetzt)
( 4 ) Zu Absatz 4:
Der Kreiskirchenrat stimmt seine Entscheidungen mit dem Landeskirchenamt ab. Für die Neuwahl, Berufung oder Nachwahl können die verbliebenen Gemeindekirchenratsmitglieder Vorschläge unterbreiten.
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§ 5
(Zu § 5 Gemeindekirchenratsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 6
(Zu § 6 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Die Zulassung zum Abendmahl richtet sich nach Artikel 28 der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union oder nach Abschnitt A Nummer 3.3. der Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland. Mit der Teilnahme an der Wahl bringt der Wähler zum Ausdruck, dass er die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllt, insbesondere auch zum Abendmahl zugelassen ist.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Die Feststellung, dass ein Gemeindeglied gemäß Satz 2 nicht wählbar ist, trifft der Kreiskirchenrat auf Antrag der Kirchengemeinde durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrates ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. Über die Beschwerde ist zeitnah zu entscheiden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen über den Entzug der kirchlichen Rechte bleiben unberührt. Als kirchenfeindlich gilt unter anderem die Betätigung in Organisationen, die verfassungsfeindliche, extremistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Positionen vertreten.
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§ 7
(Zu § 7 Gemeindekirchenratsgesetz)

Die Amtsdauer des Gemeindekirchenrats beginnt mit der Verpflichtung der gewählten Kirchenältesten gemäß Artikel 26 Kirchenverfassung EKM und endet mit der Einführung und Verpflichtung der Nachfolger.
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§ 8
(Zu § 8 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Der Wahlzeitraum und der Terminplan sollen mindestens zehn Monate vor dem Beginn des Wahlzeitraumes bekannt gegeben werden. Anträge auf Abweichung vom Wahlzeitraum oder vom Terminplan sind nur innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Terminplanes zulässig. Sie sind an das Landeskirchenamt zu richten. Dem Antrag wird nur in besonders begründeten Fällen stattgegeben.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Die Kosten der Durchführung der Wahl in der Kirchengemeinde, insbesondere für die Herstellung von Wahlunterlagen, den Versand von Briefen an Wahlberechtigte und die Durchführung der Wahl, trägt die Kirchengemeinde. Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahl dem Landeskirchenamt oder dem Kirchenkreis entstehen, gehen nicht zu Lasten der Kirchengemeinden.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Für die Wahrnehmung der Aufsicht gelten die Bestimmungen des Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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Abschnitt 2:
Vorbereitung der Wahl

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§ 9
(Zu § 9 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Änderungen der Größe sind dem Kreiskirchenrat anzuzeigen. Der Gemeindekirchenrat überprüft in diesem Zusammenhang auch die Größe und Zusammensetzung örtlicher Beiräte gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes und bezieht die Wahlen zu den Beiräten in die Wahlvorbereitung ein.
( 2 ) Zu Absatz 2:
(unbesetzt)
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§ 10
(Zu § 10 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Maßgeblich für die Erstellung der Wählerliste sind die Gemeindegliederverzeichnisse der Kirchengemeinden. Sie sind rechtzeitig mit den Listen der Kreiskirchenämter abzugleichen und auf aktuellem Stand zu halten. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bestätigt mit seiner Unterschrift auf der Wähler- liste die Wahlberechtigung der verzeichneten Gemeindeglieder.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Bekannt zu machen ist nur die Tatsache, dass die Wählerliste aufgestellt ist, dass Auskunft darüber erteilt wird, ob der Anfragende in die Wählerliste aufgenommen wurde und an wen Anfragen zu richten sind. Eine Einsichtnahme in die Wählerliste kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gewährt werden.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Der Nachweis kann durch Vorlage der Tauf- oder Konfirmationsurkunde erfolgen. Der Gemeindekirchenrat sorgt im Nachgang zur Wahl für die Aufnahme in das Gemeindegliederverzeichnis.
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§ 11
(Zu § 11 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Vorschläge, die nicht die Formerfordernisse eines Kandidatenvorschlags erfüllen, kann der Gemeindekirchenrat im Rahmen seiner Benennung von Kandidaten nach Absatz 3 aufnehmen.
( 2 ) Zu Absatz 2:
(unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
Die Erstellung eines Kandidatenvorschlags nach Absatz 1 ist für durch Beschluss des Gemeindekirchenrates benannte Kandidaten nicht erforderlich.
( 4 ) Zu Absatz 4:
(unbesetzt)
( 5 ) Zu Absatz 5:
Die Bekanntmachung und eine damit verbundene Vorstellung der Kandidaten kann insbesondere in folgender Weise erfolgen:
  1. Bekanntmachung im Gottesdienst oder in einer Gemeindeversammlung,
  2. Veröffentlichung im Gemeindeblatt,
  3. Vorstellung auf der Internetseite der Kirchengemeinde,
  4. Veröffentlichung in der örtlichen Presse,
  5. Aushang an den für Gemeindeveranstaltungen üblichen Plätzen,
  6. Schreiben an alle wahlberechtigten Gemeindeglieder.
In der Regel sollen verschiedene Möglichkeiten entsprechend den örtlichen Gegebenheiten kombiniert werden. Es ist sicherzustellen, dass jedes Gemeindeglied die Möglichkeit hat, die Kandidatenliste zur Kenntnis zu nehmen und sich über die Kandidaten zu informieren. Sollen zu den Kandidaten mehr als Name, Vorname und Wohnort veröffentlicht werden, ist dazu das Einverständnis der Kandidaten einzuholen.
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§ 12
(Zu § 12 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
(unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
Zur Gesamtverantwortung des Gemeindekirchenrates gehören insbesondere alle Beschlüsse im Rahmen der §§ 9,10 und 13.
( 3 ) Zu Absatz 3:
In einem Kirchengemeindeverband können Stimmbezirke auch durch die Zusammenfassung mehre Kirchengemeinden zu einem Stimmbezirk gebildet werden. Dabei ist besonders auf die Vertretung der Kirchengemeinden nach § 4 Absatz 2 zu achten.
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§ 13
(Zu § 13 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Ist die Kirche oder ein anderer Raum der Kirchengemeinde ungeeignet, kann auch in einem anderen öffentlich zugänglichen Raum gewählt werden. Sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen, kann der Gemeindekirchenrat beschließen, für mehrere Stimmbezirke ein gemeinsames Wahllokal einzurichten.
( 2 ) Zu Absatz 2:
(unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
Wird an mehreren Tagen gewählt, darf der Wahlzeitraum von insgesamt acht Tagen nicht überschritten werden. Die Regelung kann insbesondere angewandt werden, wenn an zusätzlichen Wahltagen mehr Gemeindeglieder erreicht werden können, zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Gottesdienst in einem Gemeindebereich.
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§ 14
(Zu § 14 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) und ( 2 )
(unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
Eine Entscheidung gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als eingegangen. Eine Entscheidung, die elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben.
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Abschnitt 3:
Durchführung der Wahl

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§ 15
(Zu § 15 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Der Wahlvorstand wird vom amtierenden Gemeindekirchenrat eingesetzt. Der Wahlvorstand soll aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen. Je Stimmbezirk ist ein Wahlvorstand einzusetzen. Die Mitglieder dürfen auch einem anderen Stimmbezirk angehören.
( 2 ) Zu Absatz 2:
(unbesetzt)
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§ 16
(Zu § 16 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Sind Stimmbezirke gebildet, gilt die Wahl in jedem Stimmbezirk als eigene Wahlhandlung.
( 2 ) und ( 3 )
(unbesetzt)
( 4 ) Zu Absatz 4:
Der Wähler muss die Möglichkeit haben, den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen zu können.
( 5 ) und (6)
(unbesetzt)
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§ 17
(Zu § 17 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Das Landeskirchenamt kann Briefwahlunterlagen für alle Kirchengemeinden zur Verfügung stellen.
( 2 ) und ( 3 )
(unbesetzt)
( 4 ) zu Absatz 4:
Die Hilfestellung durch andere Personen ist auf dem Briefwahlschein zu vermerken.
( 5 ) Zu Absatz 5:
(unbesetzt)
( 6 ) Zu Absatz 6:
Ist auf einem Stimmzettelumschlag der Name des Wählers verzeichnet, ist dieser vor Einlegen in die Wahlurne unkenntlich zu machen. Stimmzettel ohne Briefwahlschein gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht in die Wahlurne eingelegt.
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§ 18
(Zu § 18 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) bis ( 3 )
(unbesetzt)
( 4 )
Ungültig sind Stimmzettel auch, soweit der Erklärungsgehalt nicht eindeutig erkennbar ist, insbesondere wenn mehr Stimmen als zulässig vergeben wurden.
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§ 19
(Zu § 19 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
(unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
Ergibt die Hälfte der Mitgliederzahl eine gebrochene Zahl, so ist die nächst niedrigere Zahl festzulegen. Das gilt nicht, wenn in einem Stimmbezirk nur ein Kirchenältester zu wählen ist; in diesem Fall wird abweichend von Satz 1 die gebrochene Zahl aufgerundet, damit zumindest ein Stellvertreter gewählt werden kann.
( 3 ) )
(unbesetzt)
( 4 ) zu Absatz 4
Sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates sind dem Kirchenkreis mitzuteilen.
( 5 ) Zu Absatz 5:
Sind nach dem Nachrücken gemäß Absatz 4 noch Plätze im Gemeindekirchenrat selbst unbesetzt, erfolgt die Nachberufung zuerst direkt auf diese Plätze und erst danach auf die Plätze der Stellvertreter. Für die Nachberufung findet § 25 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.
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§ 20
(Zu § 20 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Die Niederschrift ist unmittelbar nach Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses anzufertigen. Sie ist dem Gemeindekirchenrat zu übergeben. Dieser übersendet eine Kopie dem Kreiskirchenrat und dem Kreiskirchenamt.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Alle Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Wahlperiode aufzubewahren. Eine unbefugte Einsichtnahme ist auszuschließen.
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§ 21
(Zu § 21 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Die Erklärung kann schriftlich oder zu Protokoll des Gemeindekirchenrates erfolgen.
( 2 ) Zu Absatz 2:
(unbesetzt)
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§ 22
(Zu § 22 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
(unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
Die Weiterleitung der Beschwerde und die Entscheidung des Gemeindekirchenrates hierüber sollen jeweils innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
( 3 ) bis ( 5 )
(unbesetzt)
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Abschnitt 4:
Einführung und Konstituierung des Gemeindekirchenrates

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§ 23
(Zu § 23 Gemeindekirchenratsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 24
(Zu § 24 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Erfolgt die Wahl eines Gemeindekirchenrates für eine zum 1. Januar des Folgejahres neu zu bildende Kirchengemeinde oder einen Kirchengemeindeverband, muss die Konstituierung bis zum 15. Januar erfolgen.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Der Gemeindekirchenrat wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Ist der Vorsitz dem Pfarrer zugefallen oder ist er im Ausnahmefall zum Vorsitzenden gewählt worden, ist die Wahl eines Kirchenältesten zum Stellvertreter gemäß Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 Kirchenverfassung EKM zwingend erforderlich. Ist ein Kirchenältester zum Vorsitzenden gewählt worden, kann auch ein Pfarrer zum Stellvertreter gewählt werden.
( 4 ) Zu Absatz 4:
Ist der Vorsitz dem Pfarrer zugefallen, weil die Wahl eines Vorsitzenden nicht zustande gekommen ist, kann die Wahl eines Kirchenältesten zum Vorsitzenden jederzeit innerhalb der Legislaturperiode erfolgen.
( 5 ) Zu Absatz 5:
(unbesetzt)
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§ 25
(Zu § 25 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Jugendvertreter zählen nicht zu den berufenen Mitgliedern nach dieser Regelung.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Die Hinzuberufung darf nur dann unterbleiben, wenn sich aus dem betreffenden Sprengel beziehungsweise aus der betreffenden Kirchengemeinde kein wählbares Gemeindeglied bereit erklärt, im Gemeindekirchenrat mitzuarbeiten.
( 3 ) und ( 4 )
(unbesetzt)
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Abschnitt 5:
Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung des Gemeindekirchenrates

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§ 26
(Zu § 26 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) und (2)
(unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
Die schriftliche Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Die Zustellung erfolgt durch persönliche Übergabe mit Empfangsbekenntnis oder mittels Einschreibens per Post.
( 4 ) Zu Absatz 4:
(unbesetzt)
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§ 27
(Zu § 27 Gemeindekirchenratsgesetz)

(unbesetzt)
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Abschnitt 6:
Gemeindekirchenrat in besonderen Fällen

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§ 28
(Zu § 28 Gemeindekirchenratsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 29
(Zu § 29 Gemeindekirchenratsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 30
(Zu § 30 Gemeindekirchenratsgesetz)

(unbesetzt)
#

§ 31
(Zu § 31 Gemeindekirchenratsgesetz)

(unbesetzt)
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Abschnitt 7:
Örtliche Beiräte

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§ 32
(Zu § 32 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu § 32 Absatz 1:
Der Gemeindekirchenrat kann festlegen, dass nicht für alle Sprengel oder Kirchengemeinden örtliche Beiräte gebildet werden.
( 2 ) bis ( 6 ) :
(unbesetzt)
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Abschnitt 8:
Schlussbestimmungen

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§ 33
(Zu § 33 Gemeindekirchenratsgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
(unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
Der örtliche Beirat einer reformierten Kirchengemeinde ist über die genannten Aufgaben hinaus zuständig für Fragen der Gestaltung des Gottesdienstes und der Anwendung liturgischen Rechts, soweit in diesen Angelegenheiten nach den Bestimmungen des reformierten Kirchenkreises eine Zuständigkeit der reformierten Kirchengemeinde gegeben ist.
( 3 ) Zu Absatz 3:
(unbesetzt)
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§ 34-35
(Zu § 34 Gemeindekirchenratsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 36

Diese Ausführungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.

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1 ↑ Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
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2 ↑ Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.