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Ordnung für das Evangelische Zentrum Kloster Drübeck

Vom 16. Oktober 2018,

(ABl. S. 212).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Rechtsstellung, Zweck, mitwirkende Einrichtungen

( 1 ) Das Evangelische Zentrum Kloster Drübeck (im Folgenden: Evangelisches Zentrum) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: EKM). Es soll im Kloster Drübeck, einem geistlichen Ort der EKM mit einem kulturellen Profil, Möglichkeiten der Begegnung, Bildung, Einkehr und Meditation bieten.
( 2 ) Im Evangelischen Zentrum wirken die für die Verkündigungs- und Bildungsarbeit des Standorts zuständigen Einrichtungen mit dem Evangelischen Zentrum Kloster Drübeck – Tagungs- und Begegnungsstätte (im Folgenden: Tagungs- und Begegnungsstätte) zusammen.
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§ 2
Das Zusammenwirken der Einrichtungen

( 1 ) Die im Evangelischen Zentrum zusammenwirkenden Einrichtungen sollen in gemeinsamer Verantwortung das Kloster Drübeck
  1. als einen geistlichen Ort der EKM mit einem kulturellen Profil weiterentwickeln,
  2. als einen Ort evangelischer Bildung profilieren,
  3. als einen Ort der Gastfreundlichkeit pflegen,
  4. als einen Ort der gegenseitigen Unterstützung und Förderung kirchlicher Arbeit wahrnehmen sowie
  5. als eine Wirkungsstätte der Vernetzung kirchlicher Arbeit und des gemeinsamen Austauschs nutzen.
( 2 ) Die für die Verkündigungs- und Bildungsarbeit des Standorts zuständigen Einrichtungen sind Nutzer der Tagungs- und Begegnungsstätte. Ihre bis zum 15. Juni des laufenden Jahres schriftlich angemeldeten Reservierungswünsche für das übernächste Kalenderjahr sind vorrangig zu berücksichtigen.
( 3 ) Im Übrigen arbeiten die Einrichtungen organisatorisch voneinander unabhängig nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung, insbesondere nach den jeweils für sie geltenden Rechtsnormen.
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§ 3
Die Zentrumskonferenz

( 1 ) Die Zentrumskonferenz dient der Beratung und Entscheidung gemeinsamer Angelegenheiten der nach dieser Ordnung zusammenwirkenden Einrichtungen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Gestaltung des geistlichen Lebens im Kloster Drübeck,
  2. die Weiterentwicklung des kulturellen Profils des Klosters Drübeck,
  3. die Erarbeitung und Umsetzung des Leitbilds und der Konzeption des Evangelischen Zentrums,
  4. die Regelung der Zusammenarbeit im Evangelischen Zentrum,
  5. die Absprache zur Belegung der Tagungs- und Begegnungsstätte,
  6. die Absprache zur Organisation der Zentralen Dienste und der sonstigen Dienstleistungen im Evangelischen Zentrum,
  7. die Wahl der oder des Vorsitzenden der Zentrumskonferenz und deren oder dessen Stellvertretung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren.
Die Wiederwahl der nach Satz 2 Nummer 7 Gewählten ist zulässig. Die Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte ist nicht gemäß Satz 2 Nummer 7 wählbar.
( 2 ) Unbeschadet Absatz 1 Satz 4 gehören die Leitungen der Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 der Zentrumskonferenz gleichberechtigt mit Stimmrecht an. Sie können sich durch ihre jeweilige Stellvertretung vertreten lassen.
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§ 4
Geschäftsgang der Zentrumskonferenz

( 1 ) Die Zentrumskonferenz tagt in der Regel einmal im Monat.
( 2 ) Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Beratung mit der fachlich zuständigen Dezernentin oder dem fachlich zuständigen Dezernenten und der fachlich zuständigen Referentin oder dem fachlich zuständigen Referenten des Landeskirchenamts statt. Diese können darüber hinaus jederzeit beratend an den Sitzungen teilnehmen.
( 3 ) Über die Teilnahme sachverständiger Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten entscheidet die oder der Vorsitzende.
( 4 ) Die Sitzungen werden gemeinsam von der oder dem Vorsitzenden und von der Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte vorbereitet. Die Sitzungsleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden.
( 5 ) Die Mitglieder der Zentrumskonferenz werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen eingeladen. Dem Landeskirchenamt ist ein Einladungsschreiben zuzuleiten.
( 6 ) Die Zentrumskonferenz trifft ihre Entscheidungen durch Beschluss. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, an der Sitzung teilnimmt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 7 ) Über die wesentlichen Beratungsergebnisse wird ein Protokoll aufgenommen. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Das von der Protokollantin oder dem Protokollanten unterzeichnete Protokoll ist den Mitgliedern zeitnah zuzusenden und in der nächsten Sitzung zu bestätigen. Das bestätigte Protokoll ist dem Landeskirchenamt unverzüglich zuzuleiten.
( 8 ) Die Geschäftsführung der Zentrumskonferenz obliegt der Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte.
( 9 ) Die oder der Vorsitzende und die Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte überwachen in gemeinsamer Verantwortung die Umsetzung der Beschlüsse. Gemeinsam vertreten sie das Evangelische Zentrum innerkirchlich und in der Öffentlichkeit.
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§ 5
Mitwirkung anderer Kirchen und gliedkirchlicher Zusammenschlüsse

Die Mitwirkung der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelischen Kirche in Deutschland, deren anderen Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse im Kloster Drübeck regeln die nach kirchlichem Recht zuständigen Organe nach Anhörung der Zentrumskonferenz.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Evangelische Zentrum Kloster Drübeck vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 194) außer Kraft.