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Satzung für das Augustinerkloster zu Erfurt

Vom 20. November 2018 (ABl. 2019 S. 22).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Satzung für das Evangelische Augustinerkloster zu Erfurt beschlossen:
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§ 1
Rechtsstellung, Beteiligte

( 1 ) Das Evangelische Augustinerkloster zu Erfurt (im Folgenden: Augustinerkloster) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: EKM).
( 2 ) Der Lutherische Weltbund, die Evangelische Kirche in Deutschland und der Kirchenkreis Erfurt tragen die Arbeit des Augustinerklosters in besonderer Weise mit.
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§ 2
Zweck, Aufgaben

( 1 ) Das Augustinerkloster ist eine Tagungs- und Begegnungsstätte der EKM. Das Kloster dient als Ort evangelischer Verkündigung und des Gebets, als Ort theologischer und gesellschaftspolitischer Reflektion sowie als Ort christlicher Gastfreundschaft und Einkehr. Als internationale Lutherstätte ermöglicht es Gästen aus aller Welt den Diskurs zu Themen reformatorischer Theologie. In ihm vollzieht sich gemeindliches Leben im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Kirchenverfassung der EKM.
( 2 ) Der Zweck gemäß Absatz 1 wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Gottesdienste, Gebetszeiten und Angebote zur Seelsorge,
  2. Angebote zum individuellen Studieren und zum internationalen Begegnen und Tagen,
  3. Kirchenmusik, mit dem Angebot zur Mitwirkung in den kirchenmusikalischen Gruppen sowie von kirchenmusikalischen Veranstaltungen,
  4. kulturelle Veranstaltungen,
  5. Maßnahmen zur Zugänglichkeit des Kulturguts einschließlich der Lutherausstellung für die Allgemeinheit,
  6. die Aufarbeitung und Erforschung der Geschichte des Augustinerklosters insbesondere in ihren Zusammenhängen mit der Reformation und mit dem Leben und Wirken Martin Luthers einschließlich entsprechender Bildungsangebote,
  7. die Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit anderen deutschen Lutherstätten.
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§ 3
Das Kuratorium

( 1 ) Dem Kuratorium des Augustinerklosters gehören gleichberechtigt mit Stimmrecht an:
  1. bis zu vier vom Landeskirchenamt der EKM berufene Vertreterinnen und Vertreter,
  2. die Pfarrerin oder der Pfarrer der Evangelischen Predigergemeinde Erfurt
  3. eine vom Lutherischen Weltbund entsandte Vertreterin oder ein entsandter Vertreter
  4. eine von der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandte Vertreterin oder ein entsandter Vertreter
  5. eine vom Evangelischen Kirchenkreis Erfurt entsandte Vertreterin oder ein entsandter Vertreter.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Nummer 1 werden durch das Landeskirchenamt für die Dauer von sechs Jahren berufen. Erneute Berufung ist zulässig.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums wird vom Landeskirchenamt bestimmt. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
( 4 ) Die Augustinerpfarrerin oder der Augustinerpfarrer sowie die Kuratorin oder der Kurator nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium berät und beaufsichtigt im Rahmen der Vorgaben der §§ 1 und 2 die Arbeit des Augustinerklosters. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
  1. die Beratung, Verabschiedung und Evaluation des Konzepts für die Verkündigungs- und Bildungsarbeit des Augustinerklosters,
  2. die Beschlussfassung über die Organisations- und Leitungsstruktur der Verkündigungs- und Bildungsarbeit des Augustinerklosters,
  3. die Beratung und Beschlussfassung zum Haushalts- und Stellenplanentwurf sowie zur Jahresrechnung der Verkündigungs- und Bildungsarbeit vor Weiterleitung an das Landeskirchenamt,
  4. die Kenntnisnahme des Haushalts- und Stellenplans sowie der Jahresrechnung des Wirtschaftsbetriebs der Tagungs- und Begegnungsstätte Evangelisches Augustinerkloster,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts der Augustinerpfarrerin oder des Augustinerpfarrers,
  6. die Entgegennahme des Jahresberichts der Kuratorin oder des Kurators,
  7. die Entlastung der Augustinerpfarrerin oder des Augustinerpfarrers,
  8. die Mitwirkung bei der Bestellung der Augustinerpfarrerin oder des Augustinerpfarrers, der Anstellung der übrigen Mitarbeitenden der Verkündigungs- und Bildungsarbeit sowie bei der Erstellung von Dienstvereinbarungen und Dienstanweisungen im Rahmen der kirchlichen Ordnung,
  9. die Mitwirkung bei der Bestellung der Kuratorin oder des Kurators im Rahmen der kirchlichen Ordnung,
  10. die Mitwirkung bei Satzungsänderungen insbesondere durch Wahrnehmung des Vorschlagsrechts gegenüber dem Landeskirchenamt.
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§ 5
Geschäftsgang des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wird bei Bedarf von der oder dem Vorsitzenden, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammengerufen. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Sitzungsleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden.
( 2 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, anwesend ist.
( 3 ) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zur Änderung dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der dem Kuratorium angehörenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 4 ) Beschlüsse kann das Kuratorium auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
( 5 ) Über die Ergebnisse der Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
( 6 ) Den Mitgliedern des Kuratoriums können Auslagen nach Maßgabe des Reisekostenrechts der EKM erstattet werden.
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§ 6
Die Augustinerpfarrerin oder der Augustinerpfarrer

( 1 ) Die geistliche Leitung des Augustinerklosters obliegt der Augustinerpfarrerin oder dem Augustinerpfarrer. Sie oder er wird durch das Landeskirchenamt auf Vorschlag des Kuratoriums für die Dauer von sechs Jahren berufen. Erneute Berufung ist möglich.
( 2 ) Die Augustinerpfarrerin oder der Augustinerpfarrer hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie oder er ist für das geistliche Leben und für die Umsetzung des geistlichen Konzepts des Augustinerklosters zuständig.
  2. Sie oder er verantwortet die geistlichen und seelsorgerlichen Angebote sowie die Bildungsangebote in Abstimmung mit der Kuratorin oder dem Kurator und der Kantorin oder dem Kantor.
  3. Ihr oder ihm obliegt die Verantwortung für die Angebote von Gottesdiensten und Gebetszeiten im Augustinerkloster, insbesondere in der Augustinerkirche.
  4. Ihr oder ihm obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Verkündigungs- und Bildungsarbeit.
  5. Sie oder er berichtet dem Kuratorium über ihre oder seine Tätigkeit.
  6. Sie oder er verantwortet die Vorbereitung und die Durchführung der ihren oder seinen Bereich betreffenden Beschlüsse des Kuratoriums.
Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben der Augustinerpfarrerin oder des Augustinerpfarrers nach einer mit dem Landeskirchenamt abzuschließenden Dienstvereinbarung.
( 3 ) Die Augustinerpfarrerin oder der Augustinerpfarrer untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Landeskirchenamts.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Änderungen dieser Satzung werden im Benehmen mit den Körperschaften gemäß § 1 Absatz 2 durch den Träger beschlossen.
( 2 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Januar 2012 (ABl. S. 98) außer Kraft.