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Zuwendungsrichtlinien für die Förderung aus Mitteln des Arbeitslosenfonds 1+1 „Arbeitslosen Mut machen“ der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 13. Dezember 2011

(ABl. 2012 S. 82)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat auf Grund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) für die finanzielle Unterstützung von geförderten Maßnahmen und Projekten für und mit Arbeitslosen im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, die nachfolgende Richtlinien beschlossen:
  1. Zuwendungszweck und -umfang
    1.1. Zuwendungen können auf Antrag gewährt werden für:
    • Projekte und Maßnahmen, in denen Langzeitarbeitslose, Frauen, schwer vermittelbare und jugendliche Arbeitslose öffentlich geförderter Beschäftigung nachgehen
    • Projekte und Maßnahmen der Weiterbildung und Umschulung
    • Arbeitslosentreffs und -zentren (offener Treff und Beratung)
    1.2. Zuwendungen aus dem Fonds können für Sachkosten und Personalkosten gewährt werden. Es erfolgt in der Regel keine Vollfinanzierung der beantragten Maßnahmen und Projekte aus Mitteln des Fonds. Die Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung durch den Verteilerausschuss.
    1.3. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus dem Arbeitslosenfonds besteht nicht.
  2. Anforderung und Auszahlung der Zuwendung
    2.1. Zuwendungen sind schriftlich zu beantragen. Anträge sind an das Diakonische Werk in Mitteldeutschland bis zum 30. September jeweils für das Folgejahr zu stellen.
    2.2. Die Anträge müssen enthalten:
    • Angaben über Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung
    • einen Überblick über den Umfang der Maßnahme, ihre Finanzierung sowie die evtl. Folgekosten.
    2.3. Den Anträgen sind mindestens beizufügen:
    die Planungsunterlagen, Kostenermittlung und verbindlicher Finanzierungsplan
    2.4. Der Zuwendungsempfänger erhält vom Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (Diakonie Mitteldeutschland) ein Bewilligungsschreiben, dessen Bestandteil die Zuwendungsrichtlinie ist.
    2.5. Die Zuwendung darf nur nach dem Bedarf zur Begleichung der fälligen Zahlungen angefordert werden.
    2.6. Die Zuwendung darf erst ausgezahlt werden, wenn im Rahmen des Zuwendungszweckes die Zahlung fällig wird.
    2.7. Der Vergabeausschuss behält sich vor, für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen für die Anschaffung (Herstellung) von Grundstücken und Gebäuden eine dingliche Sicherung zu verlangen.
  3. Verwendung der Zuwendung
    3.1. Die Zuwendung darf nur für den im Bewilligungsschreiben bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich sparsam zu verwenden.
    3.2. Werden mit der Zuwendung auch Personalausgaben abgedeckt, so muss sichergestellt sein, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Mitarbeitenden und der Auszubildenden des Zuwendungsempfängers genügend gesichert ist. Diese Personen dürfen aber auch nicht bessergestellt werden, als vergleichbare Mitarbeitende und Auszubildende der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Bei Zuwendungsempfängern, die dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland angehören, ist diese Auflage erfüllt, wenn mit den Mitarbeitenden und Auszubildenden die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien, die für Einrichtungen der Diakonie Mitteldeutschland gelten, vereinbart ist.
    3.3. Rücklagen und Rückstellungen dürfen aus Mitteln der Zuwendung nur ausnahmsweise und nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vergabeausschusses gebildet werden.
  4. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
    4.1. Werden nach Bewilligung der Zuwendung die in dem Antrag veranschlagten Gesamtausgaben niedriger oder erhöhen sich die Deckungsmittel beziehungsweise treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend. Die Veränderungen sind dem Vergabeausschuss schriftlich anzuzeigen.
    4.2. Der Vergabeausschuss kann auf Antrag in begründeten Fällen eine Ausnahme von 4.1. zulassen.
  5. Förderung von Baumaßnahmen
    5.1. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, die Bestimmungen der jeweiligen Bauordnung des Landes, die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Gewährleistung durch die Handwerker zu beachten.
    5.2. Es kann verlangt werden, dass das Baureferat des Landeskirchenamtes eingeschaltet wird.
    5.3 Soweit sich eine Änderung in der Planung und Finanzierung nach der Zuwendungsbewilligung ergibt, ist der Vergabeausschuss davon schriftlich zu verständigen.
  6. Auskunftspflicht
    Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich gegenüber dem Vergabeausschuss und den Prüfungsorganen der Diakonie Mitteldeutschland, über die Verwendung der Zuwendung und die Betriebsführung der Einrichtung die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  7. Buchführung, Rechnungslegung
    Der Zuwendungsempfänger hat über die Verwendung der Zuwendung Buch zu führen.
  8. Verwendungsnachweis
    8.1. Der Empfänger einer Zuwendung hat die Verwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
    8.2. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
    8.3. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes auszuweisen. Dem zahlenmäßigen Nachweis sind Belege beizufügen.
  9. Prüfung der Verwendung
    9.1. Die Verwendungsnachweisprüfung übernimmt das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
    9.2. Das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland ist berechtigt, durch Beauftragte oder durch die Prüfungsorgane der Diakonie Mitteldeutschland die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  10. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
    Die Zuwendung einschließlich einer dem Kapitalmarkt angemessenen Verzinsung ist teilweise oder vollständig an den Fonds zurückzuzahlen, wenn:
    • die Mittel nicht oder nur teilweise für den bewilligten Zweck verwendet oder die in diesen Richtlinien genannten Bedingungen nicht eingehalten wurden,
    • sich herausstellt, dass die geförderte Maßnahme nicht durchgeführt werden kann,
    • sich die Verwendungszwecke oder die für die Bewilligung maßgeblichen Gründe ändern oder wegfallen,
    • die Zuwendung durch unrichtige, unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
    • der Verwendungsnachweis innerhalb der gesetzten Frist nicht bei der Diakonie Mitteldeutschland vorgelegt wird oder
    • die notwendigen Auskünfte und die Prüfungsbereitschaft durch den Zuwendungsempfänger verweigert werden.
Die Zuwendungsrichtlinien treten zum 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie aus dem Jahr 1997 außer Kraft.
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