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Ordnung der Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (ABl. S. 81),
geändert am 18. April 2023 (ABl. S. 178).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ordnung der Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
18.04.2023
§§ 1, 2
geändert
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz und Rechtsstellung

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) bildet zur Beratung und Unterstützung des Dezernats Bildung und Gemeinde mit dessen zugeordneten Bereichen Mission, Ökumene und Eine Welt eine „Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt“. Sie berät die EKM in grundsätzlichen Fragen von Mission, Ökumene und Eine Welt und entscheidet im Rahmen der kirchlichen Finanzordnungen über die Vergabe von Finanzmitteln.
( 2 ) Die Kammer ist eine Arbeitsgruppe ohne eigene Rechtsperson. Sie ist dem Dezernat Gemeinde zugeordnet.
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§ 2
Zusammensetzung und Arbeitsweise

( 1 ) Der Kammer gehören an:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bischofskonvents;
  2. die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Landeskirchenamtes;
  3. die Leiterin oder der Leiter des Lothar-Kreyssig-Ökumenezentrums der EKM;
  4. die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Missionswerkes Leipzig;
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Ausschusses der Landessynode;
  7. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sprengel;
  8. durch Fachberufungen des Landeskirchenamtes hinzukommende Personen.
Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes kann jederzeit an den Sitzungen der Kammer teilnehmen bzw. die zuständige Referatsleiterin oder zuständigen Referatsleiter vertreten. Die Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 7 und 8 werden durch das Kollegium des Landeskirchenamtes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Erneute Berufung ist möglich. In der Kammer sollen die Fachbereiche des Bereichs Mission, Ökumene, Eine Welt nach Möglichkeit vertreten sein.
( 2 ) An den Sitzungen der Kammer nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Theologischen Fakultäten auf dem Gebiet der EKM beratend teil.
( 3 ) Die Fachreferentinnen und Fachreferenten des Lothar-Kreyssig-Ökumenezentrums sollen bei Sachverhalten, die ihren Bereich betreffen, beratend hinzugezogen werden.
( 4 ) Die Kammer wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes führt die laufenden Geschäfte der Kammer.
( 5 ) Die Arbeit der Kammer finanziert sich aus Mitteln der EKM.
( 6 ) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 3
Aufgaben

Aufgaben der Kammer sind insbesondere:
  1. Mitarbeit bei der Entwicklung und der Umsetzung des Gesamtkonzeptes von Mission – Ökumene – Eine Welt und interreligiösem Dialog der EKM unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Grundlagen;
  2. Beratung bei strategischen Entscheidungen der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes bezüglich Mission – Ökumene – Eine Welt;
  3. Beratung des Dezernates bei der Beteiligung der EKM an der Arbeit internationaler und nationaler ökumenischer Organisationen;
  4. Beteiligung an Nominierungen für ökumenische Reisen im Auftrag der EKM;
  5. Austausch über die ökumenische Arbeit auf landeskirchlicher, regionaler und lokaler Ebene;
  6. Beschluss von Vergaberichtlinien und Vergabe von Finanzmitteln;
  7. Einsetzung von Beiräten.
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§ 4
Beiräte

( 1 ) Die Kammer bildet für besondere Aufgabenbereiche (zum Beispiel Friedensdienst, Migration, Entwicklungsdienst, Partnerkirchen) Beiräte. Diese sollen nicht mehr als jeweils sieben Mitglieder haben.
( 2 ) Die Arbeit der Beiräte wird durch eine von der Kammer beschlossene Ordnung geregelt, die der Zustimmung des Landeskirchenamtes bedarf.
( 3 ) Die Beiräte beraten die entsprechenden Fachreferate in fachlichen und konzeptionellen Fragen.
( 4 ) Den Beiräten soll von der Kammer die Vergabe von Finanzmitteln ganz oder in einem begrenzten Umfang übertragen werden.
( 5 ) Die Beiräte sind der Kammer rechenschaftspflichtig.
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§ 5
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17. August 2010, geändert am 15. Oktober 2013, außer Kraft.