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Satzung für die Evangelische Hochschule
für Kirchenmusik Halle/Saale

Vom 11. Juni 2021 (ABl. S. 228).

Gemäß §§ 1, 5 und 6 des Kirchengesetzes über die Einrichtung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale vom 1. Januar 1995 (ABI. EKKPS 1994 S. 165) erlässt die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale die folgende Satzung:
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§ 1
Rechtsstatus

Die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle ist eine nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft. Träger ist die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland. Die Hochschule ist kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Hochschule ist Halle (Saale). Die Hochschule führt die Tradition der Evangelischen Kirchenmusikschule der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen weiter. Sie unterhält auf dem Wege der Kooperation zu anderen künstlerischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Institutionen enge Beziehungen.
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§ 2
Aufgaben und Ziele

Die Lehre an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle ist auf den Verkündigungsauftrag der Kirche gegründet. Unter Beachtung der durch die Direktorenkonferenz Kirchenmusik der EKD erlassenen Rahmenordnungen sind die Bachelor und Masterstudiengänge der Hochschule in ihren theoretischen und musikpraktischen Bestandteilen:
  1. auf die Vermittlung von Fertigkeiten, die zur Ausübung des Kirchenmusikerberufes erforderlich sind, ausgerichtet,
  2. auf die Verfeinerung und Spezialisierung bestehender Fertigkeiten von kirchenmusikalischer Relevanz ausgerichtet.
Grundlage der Lehre sind die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Modulhandbücher in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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§ 3
Mitglieder und Angehörige der Hochschule

( 1 ) Mitglieder der Hochschule sind das hauptberuflich an der Hochschule tätige Personal, die Doktoranden und die Studierenden.
( 2 ) Angehörige der Hochschule sind das nebenberuflich tätige künstlerische und wissenschaftliche Personal sowie die im Ruhestand befindlichen Professoren und Hochschuldozenten.
( 3 ) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind verpflichtet:
  1. die ihnen übertragenen fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,
  2. sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen.
( 4 ) Zusätzlich sind die Mitglieder der Hochschule verpflichtet, an der demokratischen Selbstverwaltung mitzuwirken und administrative Aufgaben zu übernehmen.
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§ 4
Hochschuldozenten

( 1 ) Die Gruppe der Hochschuldozenten (künstlerisches und wissenschaftliches Personal) setzt sich zusammen aus den hauptamtlichen Professoren (nach § 35 HSG LSA), den hauptamtlichen Hochschuldozenten, den Honorarprofessoren (nach § 47 HSG LSA) und den Lehrbeauftragten.
( 2 ) Zum wissenschaftlichen Personal gehören die Hochschuldozenten der Fachgruppen Musikwissenschaft und Theologie. Die Hochschuldozenten der Fachgruppe Theologie sollen zusätzlich zur Lehre in der Gestaltung des geistlichen Lebens der Hochschule mitwirken.
( 3 ) Auf das künstlerische und wissenschaftliche Personal finden die Einstellungsvoraussetzungen für das nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vergleichbare Personal entsprechende Anwendung.
( 4 ) Das künstlerische und wissenschaftliche Personal versieht seine Lehrtätigkeit nach Maßgabe des jeweiligen Dienstauftrages in eigener künstlerischer, wissenschaftlicher und pädagogischer Verantwortung. Es ist dem Auftrag und den Ordnungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, soweit nicht durch diese Satzung anderweitig geregelt.
( 5 ) Die Berufung hauptamtlicher Hochschuldozenten erfolgt in Anlehnung an § 36 HSG LSA. Diese werden nach Senatsabstimmung (mit absoluter Mehrheit) dem Landeskirchenamt der EKM vorgeschlagen und von diesem berufen. Vor Übergabe des Berufungsvorschlages an das Landeskirchenamt hat der Senat das Kollegium der Hochschuldozenten sowie das Kuratorium unter Wahrung einer angemessenen Frist anzuhören, die Ergebnisse der Anhörung auf ihre Relevanz für die Berufung zu überprüfen und ggf. einen neuen Berufungsvorschlag zu unterbreiten. Zu diesem sind das Kollegium der Hochschuldozenten sowie das Kuratorium neuerlich anzuhören. Berufen werden können nur solche Personen, die die Berufungsvoraussetzungen zur Berufung von Professoren und Professorinnen nach § 35 HSG LSA erfüllen und die Mitglied in einer der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland sind.
( 6 ) Die Lehrbeauftragten im künstlerischen und wissenschaftlichen Bereich werden vom Senat nach Maßgabe der Studienpläne bestellt. Die einzelnen Abläufe der Bestellung legt der Senat fest.
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§ 5
Die Studierenden

( 1 ) Zum Studium an der Hochschule kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen
  1. nach den Bedingungen der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule und
  2. nach den jeweils geltenden Gesetzen des Landes Sachsen-Anhalt
erfüllt.
( 2 ) Unter Wahrung schulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden sowie zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen können die Studenten einer privatrechtlich organisierten freien oder unabhängigen Studierendenschaft angehören.
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§ 6
Organe der Hochschule

( 1 ) Organe der Hochschule sind
  1. der Senat,
  2. das Rektorat,
  3. das Kuratorium.
( 2 ) An der Selbstverwaltung der Hochschule wirken des Weiteren folgende Gremien und Gruppen und mit:
  1. die Fachgruppen,
  2. der Studierendenrat,
  3. der Prüfungsausschuss,
  4. die hauptamtlichen Professoren und Dozenten,
  5. die Lehrbeauftragten und Honorarprofessoren,
  6. die Studierenden,
  7. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 7
Der Senat

( 1 ) Der Senat ist zentrales Organ der Hochschule.
( 2 ) Dem Senat gehören an:
  1. die Mitglieder des Rektorats mit dem Rektor als Vorsitzenden,
  2. der Gleichstellungsbeauftragte (nach § 72 HSG LSA),
  3. vier Mitglieder der Hochschule aus der Gruppe der hauptamtlichen Professoren und Dozenten,
  4. zwei Angehörige aus der Gruppe der Lehrbeauftragten oder Honorarprofessoren,
  5. zwei Vertreter der Studierenden,
  6. ein sonstiger Mitarbeiter (nach § 52 HSG LSA).
( 3 ) Der Gleichstellungsbeauftragte verfügt über das passive Wahlrecht zum Senat. Ebenso verfügen die Mitglieder des Senates über das passive Wahlrecht zum Amt des Gleichstellungsbeauftragten. Fallen durch Wahlen zum Senat und zum Amt des Gleichstellungsbeauftragten beide Ämter auf eine Person, so nimmt diese in Personalunion Wahlmandat und Sitz des Gleichstellungsbeauftragten im Senat mit einfachem Stimmrecht wahr. Fallen beide Ämter auf unterschiedliche Personen, vergrößert sich der Senat um ein Mitglied.
( 4 ) Der Senat entscheidet über alle Angelegenheiten der Hochschule entsprechend dem Hochschulgesetz.
( 5 ) Die Wahl des Senates erfolgt nach Maßgabe des § 5 der Wahlordnung für die unter Absatz 2 Nummer 3. bis 6. genannten Personen bzw. Gruppen. Die Amtszeit der Vertreter der Studierendenschaft beträgt ein Jahr, die der Honorarprofessoren und Lehrbeauftragten zwei Jahre, die der hauptamtlichen Professoren und Hochschuldozenten und sonstigen Mitarbeiter vier Jahre gemäß § 67 Absatz 5 HSG LSA.
( 6 ) Die Abläufe im Senat werden durch eine eigene vom Senat zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
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§ 8
Das Rektorat

( 1 ) Das Rektorat ist zentrales Organ der Hochschule. Es ist dem Senat unterstellt.
( 2 ) Das Rektorat leitet die Hochschule im täglichen Betrieb. Es wird gebildet aus dem Rektor als Vorsitzendem und dem Prorektor.
( 3 ) Die Legislaturen für den Rektor und den Prorektor dauern jeweils fünf Jahre, wobei sich die Legislaturen nicht überdecken müssen.
( 4 ) Auf Vorschlag des Rektors legen Rektor und Prorektor untereinander bestimmte Geschäftsbereiche fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen. Das Rektorat legt fest, wie sich der Rektor und Prorektor in ihrem Geschäftsbereich und als Mitglieder kraft Amtes in den Organen und Gremien der Hochschule sowie in externen Gremien gegenseitig vertreten. In der laufenden Geschäftsführung der Hochschule vertritt der Prorektor den Rektor.
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§ 9
Der Rektor

( 1 ) Der Rektor vertritt die Hochschule. Er ist für den Ablauf des Studienbetriebes verantwortlich und sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Senats und des Rektorats. Er übt das Hausrecht aus und ist für die Wahrung der Ordnung an der Hochschule verantwortlich. Der Rektor übt außerdem die Dienstaufsicht über die sonstigen Mitarbeiter i. S. d. § 52 HSG LSA aus.
( 2 ) Der Rektor soll hauptamtlicher Dozent der Hochschule und Kirchenmusiker sein.
( 3 ) Kandidaten für das Amt des Rektors können ihre Kandidatur selbst erklären oder durch die hauptamtlichen Dozenten vorgeschlagen werden. Im Falle des Vorschlages aus der hauptamtlichen Dozentenschaft heraus muss die Bereitschaft zur Kandidatur festgestellt werden. Kandidieren soll nur, wer erst nach dem Ende der Legislatur die gesetzliche Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand erreicht.
( 3 ) Der Rektor wird nach Abstimmung mit absoluter Mehrheit vom Senat dem Landeskirchenamt zur Berufung vorgeschlagen. Die Berufung erfolgt für jeweils eine Legislatur. Eine erneute Berufung ist möglich. Vor Übergabe des Berufungsvorschlages an das Landeskirchenamt hat der Senat das Kollegium der Hochschuldozenten sowie das Kuratorium unter Wahrung einer angemessenen Frist anzuhören, die Ergebnisse der Anhörung auf ihre Relevanz für die Berufung zu überprüfen und ggf. einen neuen Berufungsvorschlag zu unterbreiten. Zu diesem sind das Kollegium der Hochschuldozenten sowie das Kuratorium neuerlich anzuhören.
( 4 ) Kommt eine Kandidatur nach Absatz 2 nicht zustande oder findet der Berufungsvorschlag nicht die notwendige Mehrheit, führt der bisherige Rektor die Amtsgeschäfte bis zur Neubesetzung, längstens jedoch für die Dauer von vier Monaten fort. Konnte auch vier Monate nach Ablauf der Amtszeit des Rektors keine Neubesetzung erfolgen, kann der Senat durch Beschlussfassung mit der Mehrheit seiner Mitglieder vorübergehend einen hauptamtlichen Professor oder Dozenten mit der Wahrnehmung der Funktion als geschäftsführender Rektor beauftragen. Die Wahrnehmung der Funktion soll spätestens mit Ablauf des Semesters enden, in dem die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestandseintritt erreicht wird.
( 5 ) Aus wichtigem Grund kann mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Senatsmitglieder beim Landeskirchenrat eine Abberufung des Rektors beantragt werden.
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§ 10
Der Prorektor

( 1 ) Der Prorektor wird aus der Gruppe der hauptamtlichen Hochschuldozenten durch den Senat mit absoluter Mehrheit für eine Legislatur gewählt. Für die Wahl des Prorektors hat der Rektor das Vorschlagsrecht gegenüber dem Senat. Kommt keine Wahl zustande, kann der Senat eigene Kandidaten aufstellen. In jedem Fall muss die Bereitschaft zur Kandidatur festgestellt werden. Kandidieren soll nur, wer erst nach dem Ende der Legislatur die gesetzliche Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand erreicht. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Amtszeit des Prorektors ist grundsätzlich nicht an die Amtszeit des Rektors gebunden. Die Amtszeit des Prorektors kann aber durch den Senat mit dem Ende der Amtszeit des Rektors beendet werden.
( 3 ) Aus wichtigem Grund kann der Prorektor mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Senatsmitglieder abgewählt werden. Im Fall der Abwahl ist ein neuer Prorektor innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Abwahl zu wählen.
( 4 ) Kommt eine Kandidatur nach Absatz 1 nicht zustande oder findet der Berufungsvorschlag nicht die notwendige Mehrheit, führt der bisherige Prorektor die Amtsgeschäfte bis zur Neubesetzung, längstens jedoch für die Dauer von vier Monaten fort. Konnte auch vier Monate nach Ablauf der Amtszeit des Prorektors keine Neubesetzung erfolgen, kann der Senat durch Beschlussfassung mit der Mehrheit seiner Mitglieder vorübergehend einen hauptamtlichen Professor oder Dozenten mit der Wahrnehmung der Funktion als geschäftsführender Prorektor beauftragen. Die Wahrnehmung der Funktion soll spätestens mit Ablauf des Semesters enden, in dem die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestandseintritt erreicht wird.
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§ 11
Die Fachgruppen

( 1 ) Der Senat legt die Einteilung von Fächern und Fachgebieten in Fachgruppen fest.
( 2 ) Die Fachgruppen werden gebildet aus hauptamtlichen Hochschuldozenten und Lehrbeauftragten, die die Lehre in fachlich eng zusammenhängenden Fächern und Fachgebieten vertreten. Die Fachgruppen werden von Fachgruppensprechern organisiert und geleitet.
( 3 ) Die Fachgruppensprecher werden vom Senat nach Anhörung der Mitglieder der Fachgruppen eingesetzt. Die Kriterien der Einsetzung regelt eine Durchführungsbestimmung.
( 4 ) Die Amtszeit der Fachgruppensprecher endet durch Rücktritt oder durch Senatsentscheid. Alle vier Jahre überprüft der Senat den Status der Einsetzung der Fachgruppensprecher und hört dazu ggf. die Mitglieder der Fachgruppe an.
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§ 12
Der Prüfungsausschuss

( 1 ) Der Prüfungsausschuss ist ein vom Senat eingesetztes Gremium. Der Prüfungsausschuss wirkt auf die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung hin und entscheidet über alle Fragen der Prüfungsorganisation sowohl im Allgemeinen als auch im Einzelfall.
( 2 ) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, dem Prorektor als stellvertretendem Vorsitzenden und den Fachgruppensprechern.
( 3 ) Die Arbeit des Prüfungsausschusses wird durch eine eigene, vom Senat zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
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§ 13
Der Studierendenrat

( 1 ) Zu ihrer Vertretung wählen die Mitglieder der Studierendenschaft der Hochschule den Studierendenrat. Der Studierendenrat beruft die Studierendenvollversammlung ein, der alle an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden angehören. Die Studierendenvollversammlung berät über allgemeine Fragen von studentischem Interesse.
( 2 ) Der Studierendenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die für die Dauer von zwei Semestern gewählt werden.
( 3 ) Diese fünf Mitglieder wählen aus ihren Reihen den Vertreter der Studierendenschaft im Kuratorium.
( 4 ) Die studentischen Vertreter für den Senat werden von der gesamten Studierendenschaft gewählt.
( 5 ) Die Wahlabläufe werden von der Studierendenschaft eigenverantwortlich festgelegt und organisiert.
( 6 ) Die Studierendenschaft gibt sich dazu eine eigene Wahlordnung.
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§ 14
Das Kuratorium

( 1 ) Gemäß dem Kirchengesetz über die Errichtung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle (Saale) wird ein Kuratorium als beratendes Organ für die Hochschule gebildet.
( 2 ) Das Kuratorium berät die Hochschule in Fragen der Gestaltung des künstlerischen Profils, der Lehre, der Öffentlichkeitsarbeit und des Lebens an der Hochschule. Es wirkt daran mit, dass die Hochschule ihren Auftrag erfüllt und die Zielsetzung der Hochschule gewahrt wird.
( 3 ) Das Kuratorium wirkt durch Stellungnahme zum Berufungsvorschlag an der Berufung hauptamtlicher Hochschuldozenten sowie an der Berufung des Rektors mit.
( 4 ) Das Kuratorium besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Landeskirchenrat berufen werden.
( 5 ) Im Kuratorium arbeiten Vertreter des Trägers, des zuständigen Ministeriums des Landes Sachsen-Anhalt, des Institutes für Musik und der Theologischen Fakultät an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, des Landesmusikrates Sachsen-Anhalt e. V. sowie weitere Vertreter des künstlerisch-wissenschaftlichen öffentlichen Lebens zusammen.
( 6 ) Für sechs Mitglieder schlagen diese Institutionen jeweils einen eigenen Vertreter zur Berufung vor.
( 7 ) Weitere drei Mitglieder werden durch den Senat der Hochschule zur Berufung vorgeschlagen.
( 8 ) Der Vertreter der Studierendenschaft wird aus den Reihen des Studierendenrates bestimmt.
( 9 ) Zusätzlich gehören dem Kuratorium qua Amt der Rektor der Hochschule sowie der Landeskirchenmusikdirektor der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland an. Der Landeskirchenmusikdirektor beruft das Kuratorium zu seinen Sitzungen ein und führt den Vorsitz.
( 10 ) Aus wichtigem Grund kann mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Senatsmitglieder beim Landeskirchenrat eine Abberufung von einzelnen Kuratoren beantragt werden.
( 11 ) Die Amtszeit der Kuratoren endet durch Rücktritt oder Abberufung.
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§ 15
Die sonstigen Mitarbeiter

Zu den sonstigen Mitarbeitern i. S. d. § 52 HSG LSA zählen alle in den Dienstleistungsbereichen Verwaltung, Bibliothek und Gebäude/Anlagen tätigen Angestellten und Hilfskräfte. Sie treffen in einer Dienstberatung regelmäßig mit dem Rektorat zusammen. Die Dienstpflichten und -umfänge der sonstigen Mitarbeiter werden durch Dienstanweisungen geregelt.
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§ 16
Der Gleichstellungsbeauftragte

( 1 ) Entsprechend § 72 HSG LSA wirkt der Gleichstellungsbeauftragte auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Angehörige der Hochschule hin.
( 2 ) Der Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Er wird von den weiblichen Hochschulmitgliedern aus dem Kreis der hauptamtlichen Hochschuldozenten für vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.
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§ 17
Der Behindertenbeauftragte

Entsprechend § 73 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist vom Senat ein Behindertenbeauftragter zu bestellen.
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§ 18
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 19
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung werden vom Senat der Hochschule mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland genehmigt sowie dem zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt angezeigt.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale vom 1. Januar 2010 (ABl. EKM S. 141) außer Kraft.