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Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG)

Vom 20. März 2010

(ABl. S. 88)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1:
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt:
  1. für die rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland haben und von dieser als kirchliche Stiftung anerkannt sind (im Folgenden: rechtsfähige kirchliche Stiftungen);
  2. für die nichtrechtsfähigen Stiftungen, deren Treuhänder eine rechtsfähige kirchliche Stiftung oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes ist (im Folgenden: nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung).
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Abschnitt 2:
Die rechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 2
Begriffsbestimmung, Geltung staatlichen Rechts

( 1 ) Rechtsfähige kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Für die Entstehung einer kirchlichen Stiftung als rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts gelten neben diesem Kirchengesetz die Vorschriften des jeweils anzuwendenden staatlichen Rechts, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die einschlägigen Landesstiftungsgesetze und die Verträge der evangelischen Kirchen mit dem jeweiligen Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.
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§ 3
Rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts

( 1 ) Rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen, die
  1. nach den Vorschriften der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) errichtet worden sind,
  2. die im staatlichen Stiftungsrecht umschriebenen Anforderungen an kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts erfüllen und
  3. von der Kirchlichen Stiftungsaufsicht als kirchliche Stiftung anerkannt worden sind.
( 2 ) Rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts bedürfen zu ihrer Entstehung der Anerkennung durch die zuständige staatliche Stelle.
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§ 4
Rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts

( 1 ) Rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die
  1. ausschließlich kirchlich-öffentliche Zwecke erfüllen,
  2. mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen und
  3. als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.
( 2 ) Die Errichtung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt durch Kirchengesetz oder durch Verordnung des Landeskirchenrates.
( 3 ) Rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen zu ihrer Entstehung der Genehmigung durch die zuständige staatliche Stelle.
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§ 5
Kirchliche Anerkennung

( 1 ) Die kirchliche Anerkennung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) erfolgt in der Regel auf Antrag des Stifters. Der Antrag auf kirchliche Anerkennung soll grundsätzlich vor dem Antrag auf staatliche Anerkennung gestellt werden; das gilt nicht für Stiftungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes staatlich anerkannt oder genehmigt worden sind.
( 2 ) Voraussetzungen für die Anerkennung als kirchliche Stiftung sind:
  1. die Erfüllung eines kirchlichen Zwecks im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche und
  2. eine organisatorische Verbindung zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder einer ihrer Untergliederungen, Werke oder Einrichtungen.
( 3 ) Stiftungen, die
  1. vor dem Erlass dieses Kirchengesetzes errichtet worden sind,
  2. kraft Herkommens ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken dienen und
  3. eine organisatorische Verbindung zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder einer ihrer Untergliederungen, Werke oder Einrichtungen aufweisen,
gelten als kirchlich anerkannt. Das gleiche gilt für Stiftungen, die von einem kirchlichen Rechtsträger unter Beteiligung der kirchlichen Stiftungsaufsicht errichtet worden sind. Bei Zweifelsfällen ist die ausdrückliche Bestätigung der Kirchlichen Stiftungsaufsicht einzuholen.
( 4 ) Bei Stiftungen, die einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. stellen, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Anerkennung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, sofern die Stiftung nicht geltend macht, dass der Wille des Stifters dem entgegensteht.
( 5 ) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung kann von der Kirchlichen Stiftungsaufsicht widerrufen werden, wenn deren Voraussetzungen weggefallen sind. Gegen den Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch bei der Kirchlichen Stiftungsaufsicht eingelegt werden. Gegen den Widerspruchsbescheid ist der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
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§ 6
Bekanntmachung

Die Errichtung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung, die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung als kirchliche Stiftung und der Widerruf der Anerkennung sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt zu machen.
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§ 7
Stiftungssatzung

( 1 ) Die Stiftungssatzung muss Regelungen enthalten über:
  1. den Namen der Stiftung,
  2. den Sitz der Stiftung,
  3. den Zweck der Stiftung,
  4. das Vermögen der Stiftung,
  5. die Bildung des vertretungsberechtigten Organs der Stiftung und
  6. die kirchliche Aufsicht.
( 2 ) Sie soll ferner Regelungen enthalten über die Anzahl der Mitglieder der Stiftungsorgane, ihre Bestellung, Amtsdauer und Abberufung, ihren Geschäftsbereich und ihre Vertretungsvollmacht sowie die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane, die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten, die Änderung der Stiftungssatzung oder die Aufhebung der Stiftung und den Vermögensanfall nach dem Erlöschen der Stiftung.
( 3 ) Die Mehrheit der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs soll einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist. Anderenfalls müssen sie einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist. Sieht die Satzung der Stiftung die persönliche Mitgliedschaft bestimmter Funktionsträger vor, kann von Satz 1 und 2 abgewichen werden. Die Stiftungssatzung kann bestimmen, dass ein höheres Quorum oder alle Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer evangelischen Kirche angehören müssen, die Mitglied der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
( 4 ) Die Stiftungssatzung bedarf unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Stellen der Genehmigung durch die Kirchliche Stiftungsaufsicht. Besondere Genehmigungserfordernisse aufgrund anderer kirchlicher Vorschriften bleiben unberührt. Gleiches gilt für Änderungen der Stiftungssatzung.
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Abschnitt 3:
Die nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 8
Begriffsbestimmung

( 1 ) Eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögen, das einem kirchlichen Träger (Treuhänder) von einem Stifter (Treugeber) für einen festgelegten Zweck treuhänderisch übereignet oder von Todes wegen zugewandt worden ist oder das von einem kirchlichen Träger durch Beschluss einem kirchlichen Zweck gewidmet worden ist.
( 2 ) Kirchliche Träger in diesem Sinne können sein:
  1. die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland,
  2. ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und rechtsfähigen kirchlichen Einrichtungen und Werke,
  3. ihre rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.
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§ 9
Treuhandvertrag

( 1 ) Der Stifter legt im Treuhandvertrag den Namen und den Zweck der Stiftung, die Vermögensausstattung sowie gegebenenfalls die Errichtung eines Gremiums zur internen Verwaltung des Vermögens fest. Gleiches gilt für den Gründungsbeschluss eines kirchlichen Trägers.
( 2 ) Der Stifter kann eine besondere Regelung über den Vermögensanfall für den Fall des Erlöschens der nichtrechtsfähigen Stiftung treffen. Wird keine Regelung getroffen, verbleibt das Vermögen bei dem kirchlichen Träger, der es in einer Weise zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
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§ 10
Genehmigung, Anzeige

Der Abschluss eines Treuhandvertrages über die Gründung einer nichtrechtsfähigen Stiftung durch die in § 8 Absatz 2 Nummer 2 genannten Träger bedarf der Genehmigung durch die Kirchliche Stiftungsaufsicht. Die übrigen Träger haben die Gründung einer nichtrechtsfähigen Stiftung der Kirchlichen Stiftungsaufsicht anzuzeigen. Die Gründung einer nichtrechtsfähigen Stiftung kann im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt gemacht werden.
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Abschnitt 4:
Die Verwaltung der kirchlichen Stiftung

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§ 11
Grundsätze der Stiftungsverwaltung

( 1 ) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung sparsam und nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung des Willens des Stifters.
( 2 ) Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Vergütungen an Organmitglieder für Dienstleistungen sind schriftlich zu regeln. Pauschale Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder dürfen nur gezahlt werden, wenn die Satzung der Stiftung dies vorsieht. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 3 ) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren.
( 4 ) Ist ein Mitglied eines Stiftungsorgans am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt, darf es nicht mitstimmen. Bei der Verhandlung über den Gegenstand darf es nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Mehrheit der übrigen Mitglieder des Stiftungsorgans anwesend sein, hat sich aber in jedem Fall vor der Abstimmung aus dem Sitzungsraum zu entfernen. Satz 1 und 2 gelten nicht für den Stifter, soweit sich die persönliche Beteiligung auf seine Stellung als Stifter bezieht.
( 5 ) Eine persönliche Beteiligung im Sinne des Absatzes 4 liegt vor, wenn ein Beschluss einem Mitglied des Stiftungsorgans selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Eine persönliche Beteiligung liegt nicht vor, wenn das Mitglied an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
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§ 12
Verwaltung des Stiftungsvermögens und Rechnungslegung

( 1 ) Stiftungsvermögen ist das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um unmittelbar dem Stiftungszweck zu dienen oder um aus seinen Erträgen den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung Ausnahmen zulässt, der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist und der Fortbestand der Stiftung gewährleistet bleibt. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
( 4 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und die notwendigen Kosten für die Verwaltung der Stiftung einzusetzen. Das gleiche gilt für Zuwendungen Dritter, soweit sie nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind oder die Satzung anderes bestimmt.
( 5 ) Die Stiftung ist im Bezug auf alle Einnahmen und Ausgaben zur ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungs- und Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
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§ 13
Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung

( 1 ) Für die Umwandlung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung oder die Aufhebung von Stiftungen gelten §§ 6 und 7 Absatz 4 entsprechend.
( 2 ) Die Umwandlung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung oder die Aufhebung von rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§ 3) ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
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Abschnitt 5:
Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen

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§ 14
Grundsätze der Stiftungsaufsicht

( 1 ) Kirchliche Stiftungen stehen unter kirchlicher Aufsicht (Kirchliche Stiftungsaufsicht). Bei kirchlichen Stiftungen, die Mitglied des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. sind, soll die Kirchliche Stiftungsaufsicht bei der Ausübung der Aufsicht mit diesem zusammen arbeiten.
( 2 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht ist eine Einrichtung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Aufgabe der Kirchlichen Stiftungsaufsicht ist es, die Stiftungsorgane zu beraten und sicherzustellen, dass die Verwaltung der Stiftung nach Maßgabe des staatlichen und kirchlichen Rechts und im Einklang mit dem Willen des Stifters und der Stiftungssatzung geführt wird.
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Unterabschnitt 1:
Die Aufsicht über die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts

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§ 15
Informationsrechte

( 1 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen und die Vorlage von Berichten, Akten und sonstigen Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften verlangen. Sie kann die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
( 2 ) Die ordnungsgemäße Jahresrechnung ist mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres der Kirchlichen Stiftungsaufsicht vorzulegen. Umfasst der Stiftungszweck die treuhänderische Verwaltung von nichtrechtsfähigen Stiftungen, müssen auch die Unterlagen dieser Stiftungen einbezogen werden.
( 3 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann verlangen, dass der Jahresrechnung vor der Vorlage gegenüber der Kirchlichen Stiftungsaufsicht durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer, eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft oder durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, soweit dessen Zuständigkeit eröffnet ist, geprüft wird.
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§ 16
Anzeigepflichten

Das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ ist verpflichtet, der Kirchlichen Stiftungsaufsicht die Besetzung der Stiftungsorgane sowie jede Änderung in der Besetzung eines Stiftungsorgans unverzüglich anzuzeigen.
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§ 17
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane bedürfen unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Stellen der Genehmigung durch die Kirchliche Stiftungsaufsicht:
  1. die Änderungen der Stiftungssatzung,
  2. die Umwandlung des Stiftungszwecks, die Aufhebung und die Zusammenlegung von Stiftungen,
  3. Vermögensumschichtungen, die sich auf den Bestand des Stiftungsvermögens oder die Erfüllung des Stiftungszwecks auswirken können,
  4. unentgeltliche Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung, soweit sie nicht ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks vorgenommen werden,
  5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb, die Belastung und die Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und
  6. der Abschluss und die Änderung von Gesellschafts-, Beteiligungs- und Betriebsführungsverträgen.
( 2 ) Weitergehende Genehmigungsvorbehalte, die sich aus sonstigem kirchlichen oder staatlichen Recht oder aus der Stiftungssatzung ergeben, bleiben unberührt.
( 3 ) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 2 soll der Antrag auf Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht erst gestellt werden, wenn die Genehmigung der Kirchlichen Stiftungsaufsicht vorliegt. Die Kirchliche Stiftungsaufsicht leitet die von ihr erteilte Genehmigung mit dem Antrag der Stiftung an die zuständige staatliche Stelle weiter.
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§ 18
Beanstandungsrechte

Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann den Beschluss eines Stiftungsorgans, der gegen dieses Kirchengesetz, gegen sonstiges kirchliches oder staatliches Recht oder gegen die Stiftungssatzung verstößt, beanstanden und verlangen, dass der Beschluss aufgehoben und Maßnahmen, die auf Grund des Beschlusses getroffen wurden, rückgängig gemacht werden, sofern dies von der Natur der Sache her möglich ist.
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§ 19
Anordnung und Ersatzvornahme

Kommt das Stiftungsorgan dem Verlangen der Kirchlichen Stiftungsaufsicht auf Aufhebung eines Beschlusses oder Rückgängigmachen einer Maßnahme nicht nach oder unterlässt das Stiftungsorgan Maßnahmen, die nach der Stiftungssatzung oder aus sonstigen rechtlichen Gründen geboten sind, kann die Kirchliche Stiftungsaufsicht nach Setzen einer angemessenen Frist das Erforderliche auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durchführen lassen.
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§ 20
Abberufung von Organmitgliedern

( 1 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, abberufen oder ihre Abberufung verlangen und die Berufung anderer Mitglieder anordnen.
( 2 ) Die Kirchliche Stiftungsaufsicht kann einem Stiftungsorgan oder einzelnen Mitgliedern eines Stiftungsorgans einstweilen die Geschäftsführung untersagen, wenn es das Wohl der Stiftung erfordert.
( 3 ) Die von einer Maßnahme nach Absatz 1 und 2 Betroffenen sind zuvor anzuhören.
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§ 21
Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung es erfordert und die vorstehenden Befugnisse der Kirchlichen Stiftungsaufsicht nicht ausreichen, kann diese Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnehmen.
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Unterabschnitt 2:
Die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen und die nichtrechtsfähigen kirchlichen Stiftungen

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§ 22
Rechtsaufsicht

( 1 ) Die nichtrechtsfähigen kirchlichen Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der Kirchlichen Stiftungsaufsicht. Die nichtrechtsfähigen Stiftungen gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 3 werden im Rahmen der Aufsicht über die rechtsfähigen Trägerstiftungen beaufsichtigt.
( 2 ) Die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen der Rechtsaufsicht des Landeskirchenamtes. Die Kirchliche Stiftungsaufsicht ist zu beteiligen. Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Genehmigung der Kirchlichen Stiftungsaufsicht.
( 3 ) Im Übrigen gelten für die Rechtsaufsicht die Bestimmungen des Unterabschnitts 1 entsprechend, soweit die Rechtsnatur der Stiftung dem nicht entgegensteht.
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§ 23
Vermögensverwaltung und Vermögensaufsicht

( 1 ) Für die Vermögensverwaltung und die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung von kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und nichtrechtsfähigen kirchlichen Stiftungen gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie die Vermögensaufsicht über diese Stiftungen gelten die allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen.
( 2 ) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen der Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, soweit sich aus dem kirchlichen Recht oder der Stiftungssatzung nicht etwas anderes ergibt.
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Abschnitt 6:
Schlussbestimmungen

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§ 24
Kirchliches Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Bei der Kirchlichen Stiftungsaufsicht wird ein Verzeichnis aller Stiftungen geführt, die unter kirchlicher Aufsicht stehen.
( 2 ) In das Kirchliche Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
  1. der Name der Stiftung,
  2. der Sitz der Stiftung sowie die Anschrift der Stiftungsverwaltung,
  3. der Stiftungszweck,
  4. das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung,
  5. der Tag der Anerkennung der Stiftung und
  6. der Tag des Erlöschens der Stiftung.
( 3 ) Die Stiftung hat unbeschadet der Mitteilungspflichten gegenüber staatlichen Stellen die in Absatz 2 genannten Angaben sowie spätere Änderungen der Kirchlichen Stiftungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Eintragungen im Kirchlichen Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
( 5 ) Die Einsicht in das Kirchliche Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet.
( 6 ) Vorschriften über das Stiftungsverzeichnis im staatlichen Recht bleiben unberührt.
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§ 25
Durchführungsbestimmungen

Bestimmungen zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 26
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft: