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Ordnung für den Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (bejm)

Vom 24. Mai 2016 (ABl. S. 123),
geändert am 15. Januar 2019 (ABl. S. 71).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes
Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für den Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (bejm)
15.01.2019
ABl. S. 71
§§ 5, 10
geändert
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
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Präambel

Junge Menschen sollen die befreiende Botschaft des Evangeliums von Jesus Christus in deren konkreter Lebenswirklichkeit erfahren und erleben können. Zur Förderung ihrer Teilhabe bilden die auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland tätigen kirchlich anerkannten evangelischen Jugendverbände und deren Mitglieder bei gegenseitiger Anerkennung gewachsener Prägungen und Strukturen einen Dachverband. Dies geschieht in der Verbundenheit des Bekenntnisses zum dreieinigen Gott, der uns hilft zu glauben, zu hoffen und zu lieben sowie in der Tradition der Ökumenischen Versammlung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
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§ 1
Verbandsstatus, Name, Rechtsstellung, Sitz

( 1 ) Die gemäß § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Kirchengesetzes zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kinder- und Jugendgesetz – KiJuG) vom 22. November 2014 (ABl. S. 246) anerkannten evangelischen Jugendverbände bilden mit der Evangelischen Jugend der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland den Dachverband gemäß § 4 Satz 2 des Kinder- und Jugendgesetzes. Dem Dachverband gehören auch die Mitglieder der beteiligten Jugendverbände an.
( 2 ) Der Dachverband trägt den Namen „Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (bejm)“. Er ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Sitz in Neudietendorf.
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§ 2
Aufgaben

Der Dachverband vertritt die Interessen seiner Mitglieder innerkirchlich sowie im jugendpolitischen Bereich gegenüber den Bundesländern und in der Gesellschaft. Hierzu gehören insbesondere
  1. die Anregung von sowie die Auseinandersetzung mit jugendpolitischen Themen im kirchlichen und im gesellschaftspolitischen Kontext,
  2. die Beratung von Grundsatzfragen,
  3. die Förderung der Vernetzung und der Zusammenarbeit der Mitglieder,
  4. die Koordinierung der jugendpolitischen Aktivitäten,
  5. die Beratung der Mitglieder zu Fragen der verbandlichen evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  6. die Gestaltung und die Umsetzung des Kinder- und Jugendförderplans der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  7. die Verwaltung und die Verteilung der der verbandlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf der landeskirchlichen Ebene gewidmeten weiteren Mittel,
  8. die gemeinsame Planung und die Durchführung von überregionalen Veranstaltungen,
  9. die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit der Mitglieder.
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§ 3
Gremien

Gremien des Dachverbands sind die Jugendkammer und der Vorstand.
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§ 4
Aufgaben der Jugendkammer

Zu den Aufgaben der Jugendkammer gehören insbesondere
  1. die Wahrnehmung der Aufgaben des Dachverbands gemäß § 2,
  2. die Beratung und die Entscheidung von besonderen Vorhaben des Dachverbands,
  3. die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Dachverbands in kirchliche und in gesellschaftliche Gremien,
  4. die Information und die Beratung des Landeskirchenamts zu Fragen der verbandlichen evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. die Bildung und die Beauftragung von Arbeitsgruppen,
  6. die Entgegennahme und die Diskussion der Berichte der Arbeitsgruppen,
  7. die Beschlussfassung zum Kinder- und Jugendförderplan der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  8. die Entgegennahme und die Beratung des Tätigkeits- und des Finanzberichts der Geschäftsführung,
  9. die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für den Vorstand gemäß § 8 Absatz 1,
  10. die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung gemäß § 8 Absatz 3,
  11. die Hinzuberufung von bis zu sechs beratenden Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren mit Erfahrungen in der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder in der evangelischen Jugendbildungsarbeit,
  12. Anregungen zur Änderung dieser Ordnung für das Landeskirchenamt.
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§ 5
Zusammensetzung der Jugendkammer

( 1 ) Der Jugendkammer gehören folgende stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter an
  1. vier vom Landesjugendkonvent der Evangelischen Jugend der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 7 des Kinder- und Jugendgesetzes entsandte Personen,
  2. zwei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) - Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. sowie zwei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) Thüringen e. V. benannte Personen,
  3. für jeden weiteren anerkannten Jugendverband jeweils eine von diesem benannte Person,
  4. für jeden Propstsprengel jeweils bis zu zwei vom Konvent der Kreisreferentinnen und Kreisreferenten gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kinder- und Jugendgesetzes entsandte Personen.
( 2 ) Beratend wirken in der Jugendkammer mit
  1. die Hinzuberufenen gemäß § 4 Nummer 11,
  2. zwei vom Kinder- und Jugendpfarramt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland benannte Personen,
  3. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  4. eine von dem fachlich für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständigen Dezernat des Landeskirchenamts benannte Person,
  5. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dachverbands.
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§ 6
Geschäftsgang der Jugendkammer

( 1 ) Die Jugendkammer tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden vier Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Verlangt mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 oder ein beratendes Mitglied gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 schriftlich unter Angabe des Grundes ein Zusammentreten, muss die Einberufung unverzüglich erfolgen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Tagungen der Jugendkammer.
( 3 ) Die Jugendkammer ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, und zwei beratende Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 anwesend sind.
( 4 ) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen werden auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds geheim durchgeführt.
( 5 ) Wesentliche Beratungsergebnisse sind zu protokollieren.
( 6 ) Die Jugendkammer tagt öffentlich. Auf Einladung der oder des Vorsitzenden können sachverständige Gäste zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht mitwirken. Andere Gäste sind als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen.
( 7 ) Die Jugendkammer kann das Nähere zu ihrer Arbeit durch eine Geschäftsordnung regeln.
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§ 7
Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben des Dachverbands. Hierzu gehören insbesondere
  1. die Ausführung der Beschlüsse der Jugendkammer,
  2. die Vorbereitung und die Durchführung der Tagungen der Jugendkammer,
  3. die Begleitung und die Koordinierung der Arbeit der von der Jugendkammer gebildeten und beauftragten Arbeitsgruppen, denen er auch selbst Aufgaben übertragen kann,
  4. die Weiterbearbeitung der von den Arbeitsgruppen vorgelegten Arbeitsergebnisse,
  5. die Beratung der Entwürfe des Haushaltsplans und der Jahresrechnung des Dachverbands einschließlich deren Freigabe zur Weiterleitung an das Landeskirchenamt,
  6. die Beratung des Entwurfs des Kinder- und Jugendförderplans der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einschließlich dessen Freigabe zur Weiterleitung an die Jugendkammer,
  7. die Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichts der Geschäftsführung einschließlich dessen Freigabe zur Weiterleitung an die Jugendkammer,
  8. die Vertretung der Interessen des Dachverbands innerkirchlich und in der Öffentlichkeit.
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§ 8
Zusammensetzung des Vorstands, Vorsitz

( 1 ) Dem Vorstand gehören mit Stimmrecht drei bis sieben von der Jugendkammer aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 für die Dauer von vier Jahren gewählte Vertreterinnen und Vertreter unterschiedlicher Interessengruppen an. Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitig aus ihrem Amt ausscheidende Vertreterinnen und Vertreter ersetzt die Jugendkammer für die verbleibende Amtszeit durch Nachwahl.
( 2 ) Die Personen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 sowie der Geschäftsführer des Kinder- und Jugendpfarramts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wirken beratend im Vorstand mit.
( 3 ) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung wählt die Jugendkammer für die Dauer von vier Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gemäß Absatz 1. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet die oder der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, nimmt die bisherige Stellvertreterin oder der bisherige Stellvertreter den Vorsitz für die restliche Amtszeit wahr. Die neue Stellvertretung bestimmt die Jugendkammer für die verbleibende Amtszeit durch Nachwahl.
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§ 9
Geschäftsgang des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Verlangt mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 8 Absatz 1 oder ein beratendes Mitglied gemäß § 8 Absatz 2 schriftlich unter Angabe des Grundes ein Zusammentreten, muss die Einberufung unverzüglich erfolgen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, und ein beratendes Mitglied anwesend sind.
( 4 ) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
( 5 ) Wesentliche Beratungsergebnisse sind zu protokollieren.
( 6 ) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Auf Einladung der oder des Vorsitzenden können sachverständige Gäste zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht mitwirken.
( 7 ) Der Vorstand kann das Nähere zu seiner Arbeit durch eine Geschäftsordnung regeln.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die laufenden Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten des Dachverbands erledigt eine Geschäftsstelle. Diese wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet.
( 2 ) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegen insbesondere folgende Aufgaben
  1. die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands,
  2. die Vertretung der Rechtsträgerin des Dachverbands im Rechtsverkehr,
  3. die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über das Personal der Geschäftsstelle,
  4. die laufende Überwachung des Haushaltsplans,
  5. die Erstellung der Entwürfe des Haushaltsplans und der Jahresrechnung einschließlich deren Vorlage an den Vorstand,
  6. die Erstellung des Entwurfs des Kinder- und Jugendförderplans der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einschließlich dessen Vorlage an den Vorstand,
  7. die Sorge für die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel gemäß § 2 Satz 2 Nummer 6 und 7,
  8. die Erstellung des Tätigkeits- und Finanzberichts der Geschäftsführung einschließlich dessen Vorlage an den Vorstand,
  9. die Mitwirkung in der Jugendkammer gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5,
  10. die Mitwirkung im Vorstand gemäß § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 5,
  11. die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstands in Abstimmung mit dessen Vorsitzenden.
( 3 ) Die Landesgeschäftsführerin oder der Landesgeschäftsführer wird vom Landeskirchenamt bestellt. Die Dienst- und Fachaufsicht führt das fachlich für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständige Dezernat des Landeskirchenamts.
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§ 11
Übergangsregelungen

Die Bildung der Jugendkammer und des Vorstands nach dieser Ordnung soll bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein. Bis zur Konstituierung der neuen Gremien führen die Organe des Dachverbands in ihrer bisherigen Zusammensetzung ihre Arbeit entsprechend der jeweils für sie bisher geltenden Verfahrensweise fort. Die Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 5 Absatz 1 sind spätestens bis zum 1. Oktober 2016 der Geschäftsstelle des Dachverbands namentlich mitzuteilen.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (bejm) vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 17) außer Kraft.