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Kirchengesetz über die Zustimmung zu den Begleitgesetzen zur Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Zustimmungsgesetz zu den Begleitgesetzen
zur Verfassung – ZustBeglG)

Vom 5. Juli 2008

(ABl. S. 240)

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat aufgrund von § 68 Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung und Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

Die Landessynode stimmt den folgenden von der Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland am 4. Juli 2008 verabschiedeten Kirchengesetzen der zukünftigen Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu:
  1. Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz),
  2. Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter (Kreiskirchenamtsgesetz),
  3. Kirchengesetz über die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Aufsichtsgesetz),
  4. Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Propstsprengelgesetz).
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§ 2

Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland wird gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland ermächtigt, die weiteren für das Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erforderlichen Gesetze zu erlassen.
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§ 3

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, zu Maßnahmen des Kirchenamtes oder der Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, die in Vorbereitung des Inkrafttretens der in §§ 1 und 2 genannten Gesetze vor Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erforderlich werden und das Recht der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen berühren, seine Zustimmung zu erteilen.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 5. Juli 2008 in Kraft.